{"id":413,"date":"2010-05-28T06:00:15","date_gmt":"2010-05-28T05:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=413"},"modified":"2011-02-22T16:15:24","modified_gmt":"2011-02-22T15:15:24","slug":"organschaft-und-bilmog","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/28\/organschaft-und-bilmog\/","title":{"rendered":"Organschaft und BilMoG"},"content":{"rendered":"<p>Die Gewinnermittlungs- und \u2013verwendungsregeln des BilMoG werfen Zweifelsfragen auf, die auf die Anerkennung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft durchschlagen k\u00f6nnen. Denn die Organgesellschaft muss sich verpflichten, \u201eihren ganzen Gewinn \u2026 abzuf\u00fchren\u201c und diese Gewinnabf\u00fchrung muss w\u00e4hrend der gesamten Geltungsdauer des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt werden. Eine Beachtung diesen Regeln setzt Klarheit dar\u00fcber voraus, wie der ganze Gewinn als Ergebnis einer richtigen (objektiv oder subjektiv) Bilanzierung zu bestimmen ist. Unklarheiten im Bereich der neuen Gewinnermittlungs- und \u2013verwendungsregeln k\u00f6nnen daher erheblich steuerliche Risiken heraufbeschw\u00f6ren. Nachfolgend sollen einige Aspekte exemplarisch behandelt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Nach den \u00dcbergangsregelungen im EGHGB sind die meisten \u00c4nderungen des BilMoG erstmals f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2010 anzuwenden. Leider enth\u00e4lt das Gesetz zur Neufassung von <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,292,177576\" target=\"_blank\">\u00a7 5 Abs. 1 EStG<\/a> keine gezielte Anwendungsregelung mit der Folge, dass diese Regelung am Tage der Gesetzesverk\u00fcndung in Kraft tritt, also am 29. 5. 2009. F\u00fcr Organgesellschaften, die in ihrer Handelsbilanz zum 31. 12. 2009 Sonderposten mit R\u00fccklageanteil oder Aufwandsr\u00fcckstellungen aufl\u00f6sen wollen, stellt sich damit die Frage, ob diese Aufl\u00f6sung zum 31. 12. 2009 erfolgsneutral zugunsten der Gewinnr\u00fccklage erfolgen kann, obgleich das Gesetz diese erfolgsneutrale Aufl\u00f6sung nur zum 31. 12. 2010 vorsieht. F\u00fcr die Anerkennung der Organschaft ist diese Frage bedeutsam, weil eine erfolgsneutrale Aufl\u00f6sung den abzuf\u00fchrenden Gewinn nicht ber\u00fchrt, w\u00e4hrend eine erfolgswirksame Aufl\u00f6sung den abzuf\u00fchrenden Gewinn erh\u00f6hen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist auch die Frage, ob bei Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz der Organgesellschaft die ggf. erforderliche Bildung latenter Steuern beim Organtr\u00e4ger oder der Organgesellschaft zu erfolgen hat. Selbst wenn man der herrschenden Auffassung folgt, wonach latente Steuern nur beim Organtr\u00e4ger zu bilden sind, wirft die in <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,292,282949\" target=\"_blank\">\u00a7 301 AktG<\/a> verankerte Abf\u00fchrungssperre die n\u00e4chste Zweifelsfrage auf. Ist die Abweichung bei der Organgesellschaft auf die Bilanzierung eines selbst erstellten immateriellen Verm\u00f6gensgegenstands des Anlageverm\u00f6gens zur\u00fcckzuf\u00fchren, so greift eine Abf\u00fchrungssperre. Unklar ist, ob sich die Sperrung auf den Bruttobetrag der Abweichung erstreckt oder nur den Nettobetrag erfasst, der sich nach Abzug der latenten Steuern ergibt, die jedoch beim Organtr\u00e4ger zu bilden sind. Schlie\u00dflich wird im Schrifttum auch problematisiert, ob in der erfolgsneutralen Verrechnung einzelner Positionen mit der Gewinnr\u00fccklage eine Gewinnverwendung zu erblicken ist, die einer Abf\u00fchrung des ganzen Gewinns entgegen steht.<\/p>\n<p>Die exemplarisch angesprochenen bilanzrechtlichen Zweifelsfragen k\u00f6nnen in Organschaftsf\u00e4llen eine erhebliche Sprengkraft entfalten, da eine \u201efalsche Bilanzierung\u201c m\u00f6glicherweise geeignet ist, die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags und damit die Anerkennung der steuerlichen Organschaft zu gef\u00e4hrden. Punktuell hat die Finanzverwaltung zur Entsch\u00e4rfung dieser Problematik beigetragen, wie beispielsweise in dem Erlass vom 14. 1. 2010. F\u00fcr den genannten Fall ist diese punktuelle Kl\u00e4rung durch die Finanzverwaltung hilfreich, l\u00e4sst aber f\u00fcr alle \u00fcbrigen Fragestellungen die steuerlichen Risiken fortbestehen.<\/p>\n<p>Diese bisher nur wenig beachteten Konsequenzen werfen noch einmal ein deutliches Schlaglicht auf die Frage, ob Deutschland in zunehmender internationaler Vereinsamung wirklich gut beraten ist, an dem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag als Organschaftsvoraussetzung festzuhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gewinnermittlungs- und \u2013verwendungsregeln des BilMoG werfen Zweifelsfragen auf, die auf die Anerkennung der k\u00f6rperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft durchschlagen k\u00f6nnen. 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