{"id":4147,"date":"2012-01-09T09:41:12","date_gmt":"2012-01-09T08:41:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4147"},"modified":"2012-01-09T11:38:29","modified_gmt":"2012-01-09T10:38:29","slug":"neue-hurde-bei-der-sanierung-von-kapitalgesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/09\/neue-hurde-bei-der-sanierung-von-kapitalgesellschaften\/","title":{"rendered":"Neue H\u00fcrde bei der Sanierung von Kapitalgesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3373\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Bei der Strukturierung einer Ma\u00dfnahme zur (Teil-)Sanierung einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Kapitalgesellschaftskonzerns ist die Steuerneutralit\u00e4t der jeweiligen Transaktion erfahrungsgem\u00e4\u00df Voraussetzung f\u00fcr ihre Umsetzung. F\u00fchrt die Transaktion z. B. zur Entstehung von Ertrag-, Grunderwerb- oder Umsatzsteuer wird von einer Umsetzung in der Regel abgesehen. Auf Grund steuerlicher \u201eAusnahmeregelungen\u201c ist das \u00dcberwinden steuerlicher Sanierungsh\u00fcrden zwar m\u00f6glich (z. B. Nutzung des Sanierungserlasses). Eine praktische Anwendung dieser Regelungen ist in der Transaktionspraxis jedoch stets mit komplexen Fragen behaftet, zur Stabilisierung einer Transaktion werden regelm\u00e4\u00dfig verbindliche Ausk\u00fcnfte eingeholt.<!--more--><\/p>\n<div class=\"mceTemp\">\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<\/dl>\n<\/div>\n<p><strong><a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/ErbStG\/7.html\" target=\"_blank\">Der neue \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Eine neue H\u00fcrde bei der Sanierung von Kapitalgesellschaften besteht seit dem 14. 12. 2011 durch das am 13. 12. 2011 verk\u00fcndete Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (<a href=\"http:\/\/www.buzer.de\/gesetz\/9992\/index.htm\" target=\"_blank\">BeitrRLUmsG<\/a>) hat der Gesetzgeber u.a. das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) um einen neuen \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG erg\u00e4nzt. Die Vorschrift findet auf Transaktionen Anwendung, f\u00fcr die die Steuer nach dem 13. 12. 2011 entsteht (\u00a7 37 Abs. 7 Satz 1 ErbStG). In Satz 1 der neuen Vorschrift ist bestimmt, dass als Schenkung auch die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Mit dieser Regelung reagiert der Gesetzgeber auf die \u2013 f\u00fcr Steuerpflichtige g\u00fcnstige \u2013 Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu \u00fcberproportionalen verdeckten Einlagen in Kapitalgesellschaften.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts ist eine \u00fcberproportionale verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft, die zu einer Werterh\u00f6hung des Anteils eines Mitgesellschafters f\u00fchrt, keine (steuerbare) Schenkung. Sind Vater (Beteiligung 10%) und Sohn (Beteiligung 90%) an einer GmbH beteiligt, ist eine verdeckte Einlage des Vaters in H\u00f6he von\u00a0100 \u20ac\u00a0(Folge: Werterh\u00f6hung der Beteiligung des Sohnes in H\u00f6he von EUR 90) \u2013 anders als eine echte Geldschenkung vom Vater an den Sohn \u2013 keine Schenkung (z. B. BFH-Urteil vom 9. 12. 2009, II R 28\/08, BStBl. II 2010 S. 566 =\u00a0<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350649,\" target=\"_blank\">DB0350649<\/a>, ). Nach dem neuen \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt die verdeckte Einlage im Beispiel nunmehr in H\u00f6he von\u00a090 \u20ac\u00a0als Schenkung vom Vater an den Sohn. Die Nutzung des \u201eSteuersparmodells\u201c (vgl. <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/062\/1706263.pdf\" target=\"_blank\">BT-Drucks. 17\/6263<\/a>, Begr\u00fcndung zu Art. 11) f\u00fchrt in Zukunft also zu einer Besteuerung.<\/p>\n<p><strong>Sanierungsma\u00dfnahme soll nicht durch \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfasst sein<\/strong><\/p>\n<p>Unter Gerechtigkeitserw\u00e4gungen ist die Gesetzeserg\u00e4nzung nachvollziehbar. Problematisch ist allerdings der weite Tatbestand der neuen Vorschrift. Nach dem Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 8 Satz\u00a01 ErbStG k\u00f6nnte eine Sanierungsma\u00dfnahme eines Gesellschafters (z. B. 10-Prozent-Beteiligung) in Form einer verdeckten Einlage (z. B. Forderungsverzicht, befreiende Schuld\u00fcbernahme) Schenkungsteuer mit Blick auf eine (zumindest rechnerische) Werterh\u00f6hung der Anteile der Mitgesellschafter (z. B. 90-Prozent-Beteiligung) ausl\u00f6sen. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, vom Gesetzgeber scheint es auch nicht gewollt zu sein.<\/p>\n<p>Ausweislich der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine \u00fcberproportionale Einlage nicht zwischen fremden Dritten erfolgt. Unter fremden Dritten w\u00fcrden \u00fcberproportionale Einlagen allenfalls mit gesellschaftsvertraglichen Zusatzabreden vorgenommen, die f\u00fcr den einlegenden Gesellschafter gew\u00e4hrleisten, dass seine \u00fcberproportionale Einlage nicht zu einer endg\u00fcltigen Verm\u00f6gensverschiebung zu Gunsten der Mitgesellschafter f\u00fchrt; der Gesetzgeber nennt als Beispiel Sanierungsf\u00e4lle (BT-Drucks. 17\/6263, Begr\u00fcndung zu Art. 11). Eine gesellschaftsvertragliche Zusatzabrede d\u00fcrfte z.B. im Fall eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein vorliegen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hebt der Finanzausschusses in seinem Bericht hervor, dass wenn einer Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden \u2013 z.B. zur Abwendung einer Schieflage \u2013 von einem Gesellschafter eine Leistung gew\u00e4hrt werde, dies nicht als eine Bereicherung eines Mitgesellschafters im Sinne der Neuregelung gelte. Ausgeschlossen werden sollten lediglich echte Missbrauchsf\u00e4lle. Beobachtet werden m\u00fcsse die Gefahr der Erfassung von Sanierungsf\u00e4llen (<a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/btd\/17\/075\/1707525.pdf\" target=\"_blank\">BT-Drucks. 17\/7525<\/a>, Seite 8). Aus Beratersicht ist zwar bedauerlich, dass der Gesetzgeber die Anwendung des \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nur \u201eau\u00dfergesetzlich\u201c klarstellt. Erfreulich ist jedoch die Deutlichkeit, mit der er den Gesetzeszweck hervorhebt. Es d\u00fcrfte klar sein, dass die Vorschrift teleologisch zu reduzieren ist. Eine Anwendung des \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG durch Verwaltung und Gerichte d\u00fcrfte auf den Missbrauchs- bzw. Umgehungsfall beschr\u00e4nkt sein.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als schenkungsteuerliche Vorschrift im Beratungsfall \u201everfahrenstechnische\u201c Probleme bereiten kann. Um bei der Durchf\u00fchrung einer Sanierungsma\u00dfnahme (Steuer-)Rechtssicherheit zu erlangen, d\u00fcrfte auch mit Blick auf \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG das vorherige Einholen einer verbindlichen Auskunft erforderlich sein. Da Steuerschuldner einer (potenziellen) Schenkung nicht nur der Zuwendende i. S. d. \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sein d\u00fcrfte, sondern alle Gesellschafter der Gesellschaft (vgl. \u00a7 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), m\u00fcssen \u2013 zur Erlangung umf\u00e4nglicher Rechtssicherheit \u2013 im Einzelfall zahlreiche Ausk\u00fcnfte bei verschiedenen Finanz\u00e4mtern eingeholt werden. Eine verfahrensrechtliche Konzentration auf ein einziges ErbSt-Finanzamt ist zwar m\u00f6glich (\u00a7 27 Satz 1 AO), bei Schenkung- und Erbschaftsteuer-Fragen allerdings erfahrungsgem\u00e4\u00df problembehaftet.<em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong>Geplanter Anwendungserlass der Finanzverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Vernehmen nach wird sich die Finanzverwaltung in Form eines Erlasses u. a. zur Anwendung von \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG \u00e4u\u00dfern. Es bleibt zu hoffen, dass die Verwaltung \u2013 mit Blick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers \u2013 Sanierungsma\u00dfnahmen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herausnimmt. Die Leistung eines Gesellschafters i. S. des \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG darf nur dann tatbestandsm\u00e4\u00dfig sein, wenn der Zuwendende aus Freigebigkeit handelt (so bereits der Vorschlag des IDW f\u00fcr eine gesetzliche Erg\u00e4nzung des \u00a7\u00a07 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, <a href=\"http:\/\/www.idw.de\/idw\/portal\/d612394\/index.jsp\">vgl. Stellungnahme des IDW vom 19. 9. 2011<\/a> zum BeitrRLUmsG, Ziffer 1.). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Verst\u00e4ndnis des Gesetzgebers, unter fremden Dritten w\u00fcrden \u00fcberproportionale Einlagen allenfalls mit \u201egesellschaftsvertraglichen Zusatzabreden\u201c vorgenommen, unzutreffend ist. In der Praxis erfolgen Sanierungsma\u00dfnahmen h\u00e4ufig auch dann, wenn dem sanierenden Gesellschafter z. B. keine Besserungsleistung gew\u00e4hrt wird. Regelm\u00e4\u00dfig handelt der sanierungswillige Gesellschafter auch in diesem Fall nicht mit dem Ziel, andere Gesellschafter zu bereichern. F\u00fcr die Annahme einer Schenkung ist kein Raum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Strukturierung einer Ma\u00dfnahme zur (Teil-)Sanierung einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Kapitalgesellschaftskonzerns ist die Steuerneutralit\u00e4t der jeweiligen Transaktion erfahrungsgem\u00e4\u00df Voraussetzung f\u00fcr ihre Umsetzung. F\u00fchrt die Transaktion z. 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