{"id":4162,"date":"2012-01-11T10:18:00","date_gmt":"2012-01-11T09:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4162"},"modified":"2012-01-12T17:02:52","modified_gmt":"2012-01-12T16:02:52","slug":"teilwertansatz-von-aktien-bei-gesunkenen-borsenkursen-zum-bilanzstichtag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/11\/teilwertansatz-von-aktien-bei-gesunkenen-borsenkursen-zum-bilanzstichtag\/","title":{"rendered":"Teilwertansatz von Aktien bei gesunkenen B\u00f6rsenkursen zum Bilanzstichtag"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 132px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"122\" height=\"133\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit Jahren streiten Finanzverwaltung und Steuerpflichtige heftig dar\u00fcber, ob und wann unter die Anschaffungskosten gesunkene B\u00f6rsenkurse von Aktien eine Teilwertabschreibung rechtfertigen. Es geht um die Frage, wann bei b\u00f6rsennotierten Aktien von einer \u201evoraussichtlich dauernden Wertminderung\u201c im Sinne\u00a0von <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__6.html\" target=\"_blank\">\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG<\/a> auszugehen ist.<!--more-->\u00a0<\/p>\n<p>Der BFH hat in zwei Urteilen vom 21. 9. 2011 (I R 89\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,463938,\" target=\"_blank\">DB0463938<\/a>\u00a0 und I R 7\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,463937,\" target=\"_blank\">DB0463937<\/a>) \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Teilwertabschreibungen bei b\u00f6rsennotierten Aktien entschieden. Er best\u00e4tigte und pr\u00e4zisierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sei bei an der B\u00f6rse gehandelten Aktien &#8222;typisierend&#8220; bereits dann auszugehen, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5% \u00fcberschreitet. Die beiden Urteile sind von gro\u00dfer Bedeutung f\u00fcr alle Unternehmen, bei denen Teilwertabschreibungen auf Anteile steuerwirksam sind, weil entweder <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/kstg_1977\/__8b.html\" target=\"_blank\">\u00a7 8b Abs. 3 KStG<\/a> noch nicht galt oder nicht gilt (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Finanzunternehmen, Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen; \u00a7 8b Abs. 7, 8 KStG).\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Dieser erfreulichen Pr\u00e4zisierung ging ein langer &#8222;Leidensweg&#8220; voraus. Nach fr\u00fcherer Auffassung des BMF (Schreiben v. 25. 2. 2000, Tz 11) stellten Kursschwankungen von b\u00f6rsennotierten Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens stets eine nur vor\u00fcbergehende Wertminderung dar und berechtigten deshalb nicht zu einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Zugegeben: wirtschaftlich wird es in der Regel w\u00fcnschenswert sein, wenn sich Wertminderungen im Verm\u00f6gen als nur vor\u00fcbergehend erweisen. Das vermag aber nicht zu erkl\u00e4ren, worauf die Finanzverwaltung ihre geradezu \u201ehellseherische Weisheit\u201c \u00fcber die Zukunft von Aktienkursen st\u00fctzte. W\u00e4re das BMF zu solchen Aussagen tats\u00e4chlich f\u00e4hig, d\u00fcrfte es um die Staatsfinanzen besser bestellt sein und die daf\u00fcr zust\u00e4ndigen Beamten w\u00fcrden sich vermutlich andere Bet\u00e4tigungsfelder suchen.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Der BFH trat dieser BMF-Auffassung bereits im sog. Infineon-Urteil vom 26. 9. 2007 (I R 58\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,274432,\" target=\"_blank\">DB0274432<\/a>) entgegen: Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sei bei b\u00f6rsennotierten Aktienauszugehen, wenn der B\u00f6rsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr eine alsbaldige Wertaufholung vorliegen. Der BFH lie\u00df sich dabei nicht von Zukunftsvisionen leiten, sondern von der Weisheit eines informationseffizienten Kapitalmarktes: In \u00dcbereinstimmung mit der Einsch\u00e4tzung des Marktes sei davon auszugehen, dass der aktuelle B\u00f6rsenwert eine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit aufweist, die k\u00fcnftige Kursentwicklung zu prognostizieren, als dies die historischen Anschaffungskosten k\u00f6nnten.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Jedoch war der Urteilssachverhalt auch von einigen Besonderheiten gepr\u00e4gt, weshalb insbesondere zwei wichtige Aspekte damals unbeantwortet bleiben konnten: Sind Kurs\u00e4nderungen nach dem Bilanzstichtag wertaufhellende oder wertbeeinflussende Tatsachen? Muss bereits jedwedes Absinken des Kurswertes unter die Anschaffungskosten in der Bilanz nachvollzogen werden oder sind Wertver\u00e4nderungen &#8211; aus Gr\u00fcnden der Verwaltungs\u00f6konomie &#8211; nur dann zu ber\u00fccksichtigen sind, wenn sie eine gewisse &#8222;Bandbreite&#8220; verlassen?\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Der zweite Punkt war im Infineon-Urteil nicht zu entscheiden, weil der BFH eine solche, nur m\u00f6glicherweise ma\u00dfgebliche Bandbreite offensichtlich als weit \u00fcberschritten ansah.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Gleichwohl nahm das BMF den Hinweis im Urteil auf den Sachverhalt (nicht die Urteilsgr\u00fcnde), n\u00e4mlich die um 40% &#8211; 50% gesunkenen B\u00f6rsenkurse, zum Anlass, an seiner bisherigen rigorosen Einschr\u00e4nkung bzgl. der Zul\u00e4ssigkeit von Teilwertabschreibungen im Ergebnis weitgehend festzuhalten. Zwar sollten \u2013 so das erg\u00e4nzende BMF-Schreiben vom 26. 3. 2009 \u2013 vermeintlich gener\u00f6s, die Grunds\u00e4tze des Urteils \u201eprinzipiell\u201c \u00fcber den entschiedenen Infineon-Fall hinaus anzuwenden sein. Jedoch \u2013 so das BMF weiter \u2013 sei von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nur dann auszugehen sein, wenn der B\u00f6rsenkurs von b\u00f6rsennotierten Aktien zum jeweiligen Bilanzstichtag um mehr als 40 % oder an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen um jeweils mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Praktisch entsprach dieses BMF-Schreiben damit einem Nichtanwendungserlass.\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Dieser befremdlichen Interpretation des Infineon-Urteils hat nun der BFH mit seinen beiden Urteilen vom 21.9.2011 eine klare Absage erteilt.<\/p>\n<ol>\n<li>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bewertung ist grunds\u00e4tzlich der unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunkene B\u00f6rsenkurs am Bilanzstichtag.\u00a0<\/li>\n<li>Kurs\u00e4nderungen nach dem Bilanzstichtag sind wertbegr\u00fcndend, nicht werterhellend. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es grunds\u00e4tzlich nicht an. \u00dcber dem Bilanzstichtagskurs liegende B\u00f6rsenkurse im Bilanzaufstellungszeitraum begrenzen die Teilwertabschreibung nicht.\u00a0<\/li>\n<li>Nur mit R\u00fccksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erscheine es sachgerecht, \u201eKursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihre H\u00f6he zu vernachl\u00e4ssigender Wertschwankungen au\u00dfer Ansatz zu lassen\u201c. Diese \u201eWesentlichkeitsschwelle\u201c begrenzt der BFH auf 5% der Notierung im Erwerbszeitpunk (Bagatellgrenze).\u00a0<\/li>\n<li>Der BFH geht davon aus, dass eine einzelfallbezogene Pr\u00fcfung der voraussichtlichen Dauer von Kursdifferenzen sowohl die Finanzbeh\u00f6rden als auch die Steuerpflichtigen \u00fcberfordern w\u00fcrde (offenbar aber nicht die f\u00fcr die Handelsbilanzsaufstellung zust\u00e4ndigen Personen). Im Interesse eines m\u00f6glichst einfachen und gleichheitsgerechten Gesetzesvollzugs sei von dem grunds\u00e4tzlich ma\u00dfgeblichen B\u00f6rsenkurs zum Bilanzstichtag nur ausnahmsweise abzur\u00fccken, z.B. wenn in F\u00e4llen eines sog. Insiderhandels oder aufgrund \u00e4u\u00dferst geringer Handelsums\u00e4tze konkrete und objektiv nachpr\u00fcfbare Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der B\u00f6rsenkurs nicht den tats\u00e4chlichen Anteilswert widerspiegelt.\u00a0<\/li>\n<\/ol>\n<p>Gleicherma\u00dfen hat der BFH in der Sache I R 7\/11 f\u00fcr die Teilwertabschreibung auf Investmentanteile entschieden, wenn das Verm\u00f6gen des Investmentfonds \u00fcberwiegend aus Aktien besteht, die an B\u00f6rsen gehandelt werden (sog. Aktienfonds).\u00a0<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit Jahren streiten Finanzverwaltung und Steuerpflichtige heftig dar\u00fcber, ob und wann unter die Anschaffungskosten gesunkene B\u00f6rsenkurse von Aktien eine Teilwertabschreibung rechtfertigen. 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