{"id":4181,"date":"2012-01-17T18:28:57","date_gmt":"2012-01-17T17:28:57","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4181"},"modified":"2012-02-24T10:10:31","modified_gmt":"2012-02-24T09:10:31","slug":"kein-steuerabzug-von-anlegerverlusten-bei-nachtraglich-vorgelegter-bescheinigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/17\/kein-steuerabzug-von-anlegerverlusten-bei-nachtraglich-vorgelegter-bescheinigung\/","title":{"rendered":"Kein Steuerabzug von Anlegerverlusten bei nachtr\u00e4glich vorgelegter Bescheinigung"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-weight: normal\"><\/p>\n<div id=\"attachment_4239\" style=\"width: 131px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4239\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/03\/29\/unternehmen-haben-bei-der-umsatzsteuer-neue-formalien-zu-beachten\/admin-ajax\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4239\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4239\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax-121x168.jpg 121w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/01\/admin-ajax.jpg 290w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4239\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Oliver Holzinger, Chefredakteur DER BETRIEB, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig. In diesem Fall wird der Einspruch vom Finanzamt als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen und \u00c4nderungen sind nur noch sehr eingeschr\u00e4nkt aufgrund spezieller Verfahrensregelungen m\u00f6glich. So kann der Steuerbescheid auch zuungunsten des Finanzamts nach Bestandskraft und bis zur Verj\u00e4hrung noch berichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige im Verfahren auf neue Tatsachen verweisen kann. Dieses Argument greift, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererkl\u00e4rung nicht bekannt waren. Sollte sich das zugunsten von Steuerzahlen auswirken, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Der Hinweis auf vergessene Belege oder allgemeine Unordnung in der Aktenf\u00fchrung reicht daher nicht aus. Denn in solchen F\u00e4llen unterstellt der Finanzbeamte eine Mitschuld am versp\u00e4teten Nachweis und akzeptiert die Kosten oder verminderte Einnahmen nicht mehr.<!--more--><\/p>\n<p><\/span><\/p>\n<p>Ein praktisches Beispiel hierzu ist der Fall aus dem im Januar 2012 vom BFH ver\u00f6ffentlichten Urteil. Nach dem Tenor kann ein bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheid nicht aufgrund einer sp\u00e4ter vorgelegten Mitteilung \u00fcber Verluste eines Investmentfonds ge\u00e4ndert werden, wenn diese Beteiligung in den Formularen nicht angegeben war. Es handelt sich zwar um eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache, doch hieran trifft den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden, wenn er im Formular ausdr\u00fccklich eine einen bestimmten Vorgang betreffende Frage nicht beantwortet hat. Damit verliert er die Option, die Bestandskraft auszuhebeln, sofern er steuermindernde Sachverhalte geltend machen will (Az. VIII R 18\/08).<\/p>\n<p>Ein Steuerpflichtiger handelt grob fahrl\u00e4ssig, der auf eine in einem Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte und auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht antwortet. Denn Steuerpflichtige haben f\u00fcr die Richtigkeit ihrer Angaben in der Erkl\u00e4rung selbst einzustehen. Hat daher ein Anleger in der abgegebenen Anlage KAP weder die Frage nach Investmentanteilen beantwortet, noch den Namen der Fondsgesellschaft eingetragen, verletzt er damit seine Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen, weil er in diesem konkreten Fall seine Beteiligung am Fonds schon dem Grunde nach nicht offenlegt.<\/p>\n<p>Aus der Verpflichtung, die Steuererkl\u00e4rung nach bestem Wissen und Gewissen anzufertigen, ergibt sich, dass jeder seinem Finanzamt s\u00e4mtliche steuerrelevante Tatsachen vollst\u00e4ndig zu deklarieren hat, betonten die Richter. Aus diesem Grund kommt keine \u00c4nderung zulasten des Fiskus in Betracht und die an sich rechtm\u00e4\u00dfige Steuererstattung bleibt endg\u00fcltig in der Finanzkasse.<\/p>\n<p>Um eine nachtr\u00e4glich erhaltene Fondsbescheinigung dem Finanzamt sp\u00e4ter doch noch erfolgreich \u00fcbersenden zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte der Steuerpflichtige das Finanzamt bei der Erstabgabe seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung darauf hinweisen sollen, dass noch Belege ausstehen und der Bescheid zun\u00e4chst entweder vorl\u00e4ufig zu diesem Punkt oder unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig. In diesem Fall wird der Einspruch vom Finanzamt als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen und \u00c4nderungen sind nur noch sehr eingeschr\u00e4nkt aufgrund spezieller Verfahrensregelungen m\u00f6glich. 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