{"id":422,"date":"2010-06-01T09:20:34","date_gmt":"2010-06-01T08:20:34","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=422"},"modified":"2010-06-01T09:52:23","modified_gmt":"2010-06-01T08:52:23","slug":"fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/","title":{"rendered":"Flie\u00dft ein Einmalkapitalbetrag bereits mit der Aus\u00fcbung  des Wahlrechts zugunsten einer Altersrente zu?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_425\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-425\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/01\/fliest-ein-einmalkapitalbetrag-bereits-mit-der-ausubung-des-wahlrechts-zugunsten-einer-altersrente-zu\/portner\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-425\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-425\" title=\"Portner\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Portner.jpg 130w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-425\" class=\"wp-caption-text\">RA StB Dr. Rosemarie Portner LL.M., D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Selbst steuerlichen Laien ist bekannt: Arbeitslohn wird bei Zufluss besteuert. Dies h\u00f6rt sich einfach an, ist es oftmals aber nicht. Denn Arbeitslohn kann auf verschiedene Art und Weise zuflie\u00dfen, als Barlohn durch Zahlung, in der Regel auf ein Konto des Mitarbeiters, oder durch Gutschrift in den B\u00fcchern des Arbeitgebers, wenn der Arbeitgeber den gutgeschriebenen Betrag zugunsten des Mitarbeiters eindeutig vom Arbeitgeberverm\u00f6gen\u00a0 separiert.<!--more-->Arbeitslohn flie\u00dft in Form eines Sachbezuges zu, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Verm\u00f6gensposition,\u00a0 beispielsweise eine Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen zus\u00e4tzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fchrt jedoch das Innehaben von Anspr\u00fcchen oder Rechten regelm\u00e4\u00dfig den Zufluss von Einnahmen noch nicht herbei.\u00a0 Zufluss ist grunds\u00e4tzlich erst mit der Erf\u00fcllung des Anspruchs gegeben, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tats\u00e4chlich erbringt und somit dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an einem geldwerten Vorteil verschafft. \u00a0Allein die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer k\u00fcnftig Leistungen zu erbringen, verwirklicht in der Regel nicht den Zufluss eines geldwerten Vorteils. Pensionszusagen des Arbeitgebers flie\u00dfen somit erst bei Leistung von Ruhegehaltsbez\u00fcgen zu.<\/p>\n<p>Verschafft dagegen der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Verm\u00f6gensposition in Form eines unmittelbaren und unentziehbaren Anspruchs gegen\u00fcber einem Dritten, beispielsweise\u00a0 auf Altersversorgung durch eine Lebensversicherung,\u00a0 gilt der Arbeitslohn vom Mitarbeiter im abgek\u00fcrzten Zahlungsweg\u00a0 als zum Erwerb der Verm\u00f6gensposition verwendet.\u00a0\u00a0\u00a0<\/p>\n<p>Zufluss von Arbeitslohn ist auch anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbaren, dass der Arbeitslohn im Unternehmen des Arbeitgebers auf einer neuen Rechtsgrundlage stehen bleibt, nicht mehr als Arbeitslohn, sondern aufgrund einer Schuldumschaffung (Novation) in Form einer Sonderrechtsbeziehung, beispielsweise in Form eines partiarischen Darlehens; eine solche Sonderrechtsbeziehung wird grunds\u00e4tzlich neben einem Arbeitsverh\u00e4ltnis anerkannt, wenn die Konditionen denen entsprechen, wie sie unter fremden Dritten vereinbart w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Eine Novation kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn sie auf einem freien Entschluss des Mitarbeiters beruht.\u00a0 Hat der Mitarbeiter keine M\u00f6glichkeit, zwischen der Auszahlung des Arbeitslohns und dessen Umwandlung zu w\u00e4hlen, flie\u00dft der Arbeitslohn im Zeitpunkt der Umwandlung nicht zu.<\/p>\n<p>Von einer den Zufluss von Arbeitslohn begr\u00fcndenden Lohnverwendung ist die Entgeltumwandlung zu unterscheiden. Hier vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter f\u00fcr k\u00fcnftige Lohnzahlungen unter \u00c4nderung der arbeitsrechtlichen Verg\u00fctungsabrede, dass der bisher vereinbarte Barlohnanspruch herabgesetzt wird und der Arbeitgeber in zeitlichem Zusammenhang mit dem &#8222;Barlohnverzicht&#8220; eine anderweitige Leistung gew\u00e4hrt. W\u00e4hrend bei der Lohnverwendung der Arbeitsvertrag und der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers auf Barlohn unver\u00e4ndert bleiben, wird bei einer Entgeltumwandlung die arbeitsvertragliche Verg\u00fctungsabrede in der Weise ge\u00e4ndert, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, anstelle eines Verg\u00fctungsanspruchs in Geld die Verg\u00fctungsabrede in anderer Form, beispielsweise einer Sachleistung zu erf\u00fcllen. Durch die arbeitsvertragliche Herabsetzung des Barlohns ist der Verg\u00fctungsanspruch im Umfang des Herabsetzungsbetrags endg\u00fcltig untergegangen. Der umgewandelte Verg\u00fctungsanspruch kann somit &#8211; mangels Existenz &#8211; nicht mehr verwendet werden. An die Stelle des Barlohnanspruchs tritt ein neuer Anspruch, den der Arbeitgeber als eigenst\u00e4ndigen zu erf\u00fcllen hat und f\u00fcr den die allgemeinen Grunds\u00e4tze des Zuflusses und der spezifischen Besteuerung der jeweiligen Arbeitslohnzahlung gelten, beispielsweise die 1 v. H.-Methode bei der Kraftfahrzeuggestellung.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zum Zufluss von Arbeitslohn ist auch zu beurteilen, ob Arbeitslohn zuflie\u00dft, wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter im Rahmen einer Pensionszusage vereinbaren, dass der Mitarbeiter bei Rentenbeginn zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen Kapitalauszahlung w\u00e4hlen kann. Diesem Wahlrecht liegt eine Wahlschuld zugrunde. Nach \u00a7 262 BGB kann vereinbart werden, dass der Schuldner mehrere Leistungen in der Weise schuldet, dass nur die eine oder die andere Leistung zu bewirken ist. Gleiches gilt, wenn sich das Wahlrecht auf verschiedene Modalit\u00e4ten der Erf\u00fcllung, n\u00e4mlich Kapitalauszahlung\u00a0 oder Altersrente bezieht. Auf die Leistung besteht nur ein einheitlicher Anspruch mit alternativem Inhalt. Damit l\u00f6st die Wahl des Mitarbeiters f\u00fcr lebenslange Rentenzahlungen nicht den Zufluss von Arbeitslohn in H\u00f6he des Kapitalauszahlungsbetrags aus, dessen Zahlung der Mitarbeiter alternativ h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen. Denn hier wird nicht ein Anspruch\u00a0 auf Kapitalauszahlung durch einen Anspruch auf eine Altersrente ersetzt, sondern von dem alternativ vereinbarten Erf\u00fcllungsanspr\u00fcchen die Wahl zugunsten der Erf\u00fcllung\u00a0 in Form einer Rente ausge\u00fcbt.\u00a0 Zufluss w\u00e4re dagegen anzunehmen, w\u00e4re nur eine Kapitalauszahlung vereinbart gewesen.<\/p>\n<p>Hieran verdeutlichen sich die Fallstricke, die es bei der zivilrechtlichen Gestaltung von Vertr\u00e4gen zu vermeiden gilt, um unliebsame steuerrechtliche\u00a0 Folgen zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbst steuerlichen Laien ist bekannt: Arbeitslohn wird bei Zufluss besteuert. Dies h\u00f6rt sich einfach an, ist es oftmals aber nicht. 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