{"id":4249,"date":"2012-01-26T10:17:14","date_gmt":"2012-01-26T09:17:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4249"},"modified":"2012-01-26T10:21:54","modified_gmt":"2012-01-26T09:21:54","slug":"4249","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/26\/4249\/","title":{"rendered":"Fallstrick beim streitigen Ausscheiden aus einer Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-1269\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Der Gesellschafter eine Personengesellschaft versteuert seinen Gewinnanteil, auch wenn er ihn nicht entnehmen kann. Dieser steuerliche &#8222;Normalfall&#8220; bekommt eine besondere Spannung, wenn ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft ausscheidet und sein Gewinnanspruch aufgrund von Streitigkeiten f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeit nicht ausbezahlt wird. Der BFH hat unl\u00e4ngst (Urteil v. 15. 11. 2011 \u2013 VIII R 12\/09, DB 2012 S. 23) diese allgemeinen Grunds\u00e4tze best\u00e4tigt. Das gibt Anlass, \u00fcber die Ausgestaltung von Steuerklauseln in Gesellschaftsvertr\u00e4gen noch einmal nachzudenken.<!--more--><\/p>\n<p>Es ist Sache der Einzelunternehmer wie Mitunternehmer, ob sie ihren Gewinn im Unternehmen belassen oder herausnehmen; ihre pers\u00f6nliche Einkommensteuer darauf ist jedenfalls zu entrichten. Dieser Grundsatz ist zwar durch einige Sonderregeln (\u00dcberentnahme, Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung) eingeschr\u00e4nkt, gilt im Kern aber fort. Bitter kann dies werden, wenn die Personengesellschaft nicht mehr normal &#8222;funktioniert&#8220;.<\/p>\n<p>Im Fall des BFH war ein Gesellschafter aus einer unternehmerisch t\u00e4tigen GbR im Streit ausgeschieden. Sein Gewinnanteil f\u00fcr das Jahr des Ausscheidens sowie f\u00fcr das Vorjahr war unstreitig. Die Gesellschaft verweigerte die Auszahlung, da ihr gegen den Gesellschafter Schadensersatzanspr\u00fcche in \u00fcbersteigender H\u00f6he zust\u00fcnden. Eine Klage vor dem Landgericht auf Auszahlung dieser Gewinnanspr\u00fcche scheiterte. In einem weiteren zivilrechtlichen Rechtsstreit ging es um die Auseinandersetzungsbilanz und den sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsanspruch. Die zivilrechtliche Lage wird durch die Rechtsprechung des BGH gepr\u00e4gt, nach der im Falle der Aufl\u00f6sung einer Personengesellschaft sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters die einem Gesellschafter gegen die Gesellschaft zustehenden Anspr\u00fcche nicht mehr isoliert geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Sie unterliegen einer Durchsetzungssperre und sind als unselbst\u00e4ndige Rechnungsposten in die Abrechnungsbilanz einzubeziehen. Es soll dadurch der Gefahr von Hin- und Herzahlungen entgegengewirkt werden.<\/p>\n<p>Diese Regelungen hinderten das Finanzamt nicht, den Gewinnanteil des Gesellschafters festzusetzen und bei ihm pers\u00f6nlich zur Einkommensteuer zu veranlagen. Zwar ergingen die Gewinnfeststellungsbescheide vorl\u00e4ufig &#8222;bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung der Gewinnverteilung&#8220;. Das Begehren des Gesellschafters, den zugerechneten Gewinn um den nicht ausgezahlten Gewinnanteil zu k\u00fcrzen, wurde abgelehnt. Das FG gab dem Gesellschafter Recht, der BFH best\u00e4tigte die Verwaltungsauffassung. Grunds\u00e4tzlich werden steuerlich die Gewinne von den Gesellschaftern in ihrer gesamth\u00e4nderischen Verbundenheit bezogen. Mit anderen Worten: In dem Moment, in dem die Gesamthand den Gewinn erzielt, ist er steuerlich von den Gesellschaftern erzielt. Eine Ausnahme von diesen Grunds\u00e4tzen l\u00e4sst der BFH nur zu, wenn ein Gesellschafter durch strafbare Handlungen (z. B. Unterschlagung) die Verteilung des Gewinnes zum Schaden anderer Gesellschafter endg\u00fcltig unterbindet. Im Streitfall konnte davon jedoch keine Rede sein.<\/p>\n<p>Mit einem Einwand hat es sich der BFH etwas leicht gemacht. Der Kl\u00e4ger berief sich darauf, dass eine Besteuerung gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit versto\u00dfe. Der BFH ist dem nicht gefolgt mit dem Argument, der Zuwachs an finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit liege bereits in der rechtlichen Zuweisung des anteiligen Gewinnes unabh\u00e4ngig vom Zufluss verf\u00fcgbarer Zahlungsmittel. Das kann so nicht tragen. Die Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit erfordert vereinfacht, dass derjenige Steuern bezahlt, der dies zu leisten vermag. Alleine aus der rechtlichen Zuweisung eines Gewinnanteils ergibt sich noch nicht eine gesteigerte Leistungsf\u00e4higkeit, die die Bezahlung von Steuern erm\u00f6glichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte allerdings dar\u00fcber nachdenken, ob der Gesellschafter durch seine Bindung an die satzungsm\u00e4\u00dfigen Entnahmeregeln und die gesetzlichen oder von der Zivilrechtsprechung postulierten Entnahmesperren freiwillig darauf verzichtet hat, einen der Besteuerung zugrundeliegenden Gewinn unmittelbar in bar zur Verf\u00fcgung zu haben. Die Thesaurierung eines Gewinnes im Gesamthandsverm\u00f6gen k\u00f6nnte aus Sicht des Gesellschafters als Einkommensverwendung gesehen werden.<\/p>\n<p>Der BFH hat als kleinen Trost auf die M\u00f6glichkeit von Billigkeitsma\u00dfnahmen bei besonderen pers\u00f6nlichen H\u00e4rten hingewiesen. Sofern der Gewinn endg\u00fcltig nicht zur Auszahlung kommt, beispielsweise wegen eines gerichtlichen Vergleiches, k\u00f6nne dies als r\u00fcckwirkendes Ereignis zur \u00c4nderung des Feststellungsbescheides f\u00fchren.<\/p>\n<p>Es sollte daher bei Ausgestaltung von Gesellschaftsvertr\u00e4gen nicht nur die Entnahme laufender Gewinne mindestens in H\u00f6he der darauf entfallenden Ertragsteuern vorgesehen werden, wie dies derzeit gesellschaftsrechtlicher Standard ist. Auch f\u00fcr den Fall eines Ausscheidens oder der Aufl\u00f6sung sollte versucht werden, die Durchsetzungssperre zumindest insoweit einzuschr\u00e4nken, dass eine Entnahme in H\u00f6he der pers\u00f6nlichen Ertragsteuern auf zugewiesene Gewinne auch vor vollst\u00e4ndiger Abwicklung des Ausscheidens (einschlie\u00dflich etwaiger Rechtsstreitigkeiten) durchgesetzt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesellschafter eine Personengesellschaft versteuert seinen Gewinnanteil, auch wenn er ihn nicht entnehmen kann. 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