{"id":4274,"date":"2012-01-31T08:07:15","date_gmt":"2012-01-31T07:07:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4274"},"modified":"2012-01-30T16:12:38","modified_gmt":"2012-01-30T15:12:38","slug":"neue-chance-fur-die-gewinngemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/01\/31\/neue-chance-fur-die-gewinngemeinschaft\/","title":{"rendered":"Neue Chance f\u00fcr die Gewinngemeinschaft?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2721\" style=\"width: 128px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2721\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/05\/04\/fur-die-mindestlaufzeit-des-gewinnabfuhrungsvertrages-sind-zeitjahre-relevant\/walter\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2721\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2721\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/05\/Walter-118x168.jpg\" alt=\"\" width=\"118\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/05\/Walter-118x168.jpg 118w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/05\/Walter.jpg 414w\" sizes=\"(max-width: 118px) 100vw, 118px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2721\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, Gesxch\u00e4ftsf\u00fchrer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Die Gewinngemeinschaft ist das unbekannteste Gestaltungsvehikel des Unternehmenssteuerrechts. Geregelt in \u00a7\u00a0292 AktG als ein anderer Unternehmensvertrag, durch den sich die Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns mit dem Gewinn anderer Unternehmen zusammenzulegen. Anschaulich als horizontale Gewinnpoolung bezeichnet, sind die Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft zweifelsfrei nicht erf\u00fcllt, da es sich nicht um einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag handelt.<!--more--><\/p>\n<p>Durch einen aktuellen Hinweis in einem verwaltungsnahen Kommentar wurde nun bekannt, dass sich die KSt-Referenten von Bund und L\u00e4ndern mit der Thematik ausf\u00fchrlich befasst hatten. Die Finanzverwaltung lehnt die steuerliche Anerkennung der Gewinn- und Verlustgemeinschaft nicht nur f\u00fcr eine Organschaft ab, sondern generell. Zahlungen zwischen den Gesellschaften sollen steuerlich keine Betriebsausgaben bzw. \u2013einnahmen sein. Die Tatsache, dass es sich um einen im Handelsregister eingetragenen und durchgef\u00fchrten Unternehmensvertrag handelt, wird nicht ber\u00fccksichtigt. Bei verbundenen Unternehmen sollen verdeckte Einlagen und verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen vorliegen. Zugrunde lag eine 2004 auf vier Jahre vereinbarte Gewinn- und Verlustgesellschaft zwischen Schwestergesellschaften. Eine Organschaft wurde nicht gestaltet, weil dadurch \u20ac 200 Mio. Verlustvortr\u00e4ge der einen Vertragspartei eingefroren worden w\u00e4ren. Der ausschlie\u00dflich fiskalisch motivierte Ansatz der Argumentation der Finanzverwaltung ist offenkundig, da bei Anerkennung der Gestaltung der Willk\u00fcr T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet sei, wie es im Zusammenhang mit der vereinbarten R\u00fcckwirkung hei\u00dft.<\/p>\n<p>\u00dcber die Details der konkreten unternehmensvertraglichen Regelung mag man unterschiedlicher Auffassung sein. Eines aber ist unzutreffend: Weder aus den Organschaftsregelungen noch aus der Gesetzesgenese ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber steuerliche Ergebniskonsolidierungen zwischen verbundenen Unternehmen abschlie\u00dfend mit der Organschaft regeln wollte, wie die Finanzverwaltung meint. Sie lehnt es ab, aus dem BFH-Urteil vom 6. 12. 1955 (I 155\/54 U, BStBl. III 1956 S. 95), das eine Gewinngemeinschaft anerkannt hatte, heute noch Folgerungen zu ziehen, da dieses seit der Einf\u00fchrung der gesetzlichen Organschaftsregeln nicht mehr einschl\u00e4gig sei. Das d\u00fcrfte kaum haltbar sein, denn steuerliche Ergebniskonsolidierungen gab es nach Vorarbeiten des Preuss. OVG aus 1902 sp\u00e4testens seit 1922 auf Grundlage der Rechtsprechung des RFH. Die Regelung zur Organschaft in \u00a7\u00a07a KStG 1969 wurde dann vom KStG 1977 \u00fcbernommen. Auch die gesetzlich abgeschaffte Mehrm\u00fctterorganschaft ist letztlich ein Anzeichen daf\u00fcr, dass es sehr wohl steuerlich relevante Ergebniskonsolidierungen geben kann, so lange sie nicht durch klare gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Offenbar hat jedoch der von der Finanzverwaltung geregelte Einzelfall nicht den Weg zu einer finanzgerichtlichen Kl\u00e4rung gefunden. Daher bleibt f\u00fcr mutige Gestaltungen alles beim alten: Eine sorgf\u00e4ltig gestaltete Gewinn- und Verlustgemeinschaft aus betrieblich und wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur gesellschaftlichen Gr\u00fcnden m\u00fcsste so lange die Chance einer steuerrechtlichen Anerkennung haben, wie der Gesetzgeber nicht Abweichendes regelt. Falls die Organschaft zugunsten einer Gruppenbesteuerung abgeschafft wird, k\u00f6nnte die Diskussion um die Gewinngemeinschaft neue Nahrung bekommen, zumal ein aktienrechtlich geregeltes Rechtsinstitut zugrunde liegt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gewinngemeinschaft ist das unbekannteste Gestaltungsvehikel des Unternehmenssteuerrechts. Geregelt in \u00a7\u00a0292 AktG als ein anderer Unternehmensvertrag, durch den sich die Gesellschaft verpflichtet, ihren Gewinn zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns mit dem Gewinn anderer Unternehmen zusammenzulegen. 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