{"id":4283,"date":"2012-02-01T08:26:10","date_gmt":"2012-02-01T07:26:10","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4283"},"modified":"2012-02-01T10:28:10","modified_gmt":"2012-02-01T09:28:10","slug":"das-hausliche-arbeitszimmer-ist-kein-steuersparmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/01\/das-hausliche-arbeitszimmer-ist-kein-steuersparmodell\/","title":{"rendered":"Das h\u00e4usliche Arbeitszimmer ist kein Steuersparmodell"},"content":{"rendered":"<p>Die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer hat eine wechselvolle Geschichte. Bis 1995 galten die allgemeinen Regeln, die Aufwendungen waren abzugsf\u00e4hig, wenn sie durch die Erwerbst\u00e4tigkeit veranlasst waren. Viele verstanden das als Einladung zu einem Steuersparmodell und machten entsprechende Aufwendungen auch unter h\u00e4uslichen Bedingungen geltend, die mehr als zweifelhaft waren. Zwar forderte die Rechtsprechung eine klare Trennung der h\u00e4uslichen und beruflichen Sph\u00e4re, aber wie sollte die Finanzverwaltung das \u00fcberwachen k\u00f6nnen?\u00a0 Vor allem die Schwierigkeit ausreichender Kontrolle veranlasste den Gesetzgeber 1996 zur Einf\u00fchrung einer Abzugsbeschr\u00e4nkung.<!--more--><\/p>\n<p>Das Gesetz regelt seitdem, dass Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer\u00a0 grunds\u00e4tzlich nicht abzugsf\u00e4hig sind. Nur in Ausnahmef\u00e4llen (u.a. wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand) begn\u00fcgte sich der Gesetzgeber mit einer Abzugsbeschr\u00e4nkung, in ganz engen Ausnahmef\u00e4llen wie etwa der Heimarbeit war weiterhin der unbeschr\u00e4nkte Abzug m\u00f6glich. Im Jahre 2007 wurde der Abzug weiter eingeschr\u00e4nkt und war nur m\u00f6glich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildete. Dieses nahezu vollst\u00e4ndige Abzugsverbot ging dem Bundesverfassungsgericht zu weit. Es hob mit dem Beschluss vom 6. 7. 2010 (1 BvL 13\/09) die Vorschrift insoweit auf, als das Abzugsverbot\u00a0 auch die Personen (z. B. Lehrer) erfasste, denen f\u00fcr ihre berufliche T\u00e4tigkeit (Unterrichtsvorbereitung) kein au\u00dferh\u00e4uslicher Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand. Die Begrenzung der Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers als solche hielt das Bundesverfassungsgericht jedoch f\u00fcr sachlich gerechtfertigt. Im Jahressteuergesetz 2010 kehrte der Gesetzgeber deshalb (mit Einschr\u00e4nkungen) wieder zur vorherigen Regelung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Eine kaum \u00fcbersehbare Zahl von finanzgerichtlichen Verfahren begleitet seit jeher die einkommensteuerlichen Auswirkungen des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers. Wer in der Datenbank\u00a0 BFH\/NV von Haufe das Stichwort \u201eArbeitszimmer\u201c eingibt, erh\u00e4lt 4158 Treffer. Ging es fr\u00fcher vor allem um Sachverhaltsfragen (liegt wirklich eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen vor?), so ging es seit Bestehen der Abzugsbeschr\u00e4nkung auch um Auslegungsfragen. Wann liegt ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vor? Was hei\u00dft \u201eMittelpunkt der beruflichen Bet\u00e4tigung\u201c? Welche Anforderungen sind an den \u201eanderen Arbeitsplatz\u201c zu stellen? Wie verh\u00e4lt sich die Abzugsbeschr\u00e4nkung zur nunmehr grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Aufteilung gemischter Aufwendungen?<\/p>\n<p>Die Komplexit\u00e4t der Fragen hat zugenommen, was vor allem an der divergierenden Rechtsprechung sichtbar wird. Dem BFH liegt ein Fall vor, in dem ein Unternehmer, der einen Vor-Ort-Service f\u00fcr Karosseriearbeiten anbot, in seinem Wohnzimmer einen \u201eArbeitsbereich\u201c eingerichtet hat, in dem er die notwendigen B\u00fcroarbeiten erledigte\u00a0 und die hierf\u00fcr anfallenden Kosten als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzgericht K\u00f6ln hat den anteiligen Abzug zugelassen mit dem Argument, dass nach der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH zur Aufgabe des Aufteilungsverbots (GrS vom 21. 9. 2009, 1\/06) es nicht mehr entscheidend sei, dass der Arbeitsraum nahezu ausschlie\u00dflich beruflich genutzt werde. Und ein anderer Arbeitsplatz als die Ecke im Wohnzimmer stand dem Unternehmer nicht zur Verf\u00fcgung. Genau umgekehrt hat das FG Baden-W\u00fcrttemberg (Urteil vom 2. 2. 2011, 7 K 2005\/08) entschieden. Es argumentierte, dass das Arbeiten im Wohnbereich grunds\u00e4tzlich nicht zu abzugsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fchren k\u00f6nne, da die Wohnkosten ja bereits durch den Grundfreibetrag abgegolten seien.<\/p>\n<p>In zwei neueren Entscheidungen, die das Arbeitszimmer eines Richters und eines Professors betrafen, hat der BFH ausgef\u00fchrt, dass die T\u00e4tigkeit, die f\u00fcr deren Berufsbild pr\u00e4gend ist, das Gericht bzw. die Hochschule ist. Deshalb komme auch der Tatsache, dass sich beide Berufsangeh\u00f6rigen m\u00f6glicherweise \u00fcberwiegend in ihrem Arbeitszimmer aufhalten, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Begriff des \u201eMittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung\u201c in \u00a7 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sei nicht zeitlich, sondern t\u00e4tigkeitsbezogen zu verstehen. Das \u201eWesensm\u00e4\u00dfige\u201c der Hochschullehrer- oder Richtert\u00e4tigkeit finde nicht zu Hause, sondern in der Hochschule bzw. dem Gericht statt.<\/p>\n<p>Dass der Gesetzgeber den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer beschr\u00e4nken kann, ist seit der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2010 nicht mehr zweifelhaft. Umso mehr erstaunt, dass angesichts der vorhandenen Abzugsbegrenzung auf 1250 \u20ac und der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen steuerlichen Auswirkung des abzugsf\u00e4higen Aufwands f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach wie vor wie verbissen vor den Finanzgerichten gek\u00e4mpft wird. Es scheint ein besonderes Ungerechtigkeitsgef\u00fchl auszul\u00f6sen, wenn beruflicher Aufwand, der im h\u00e4uslichen Bereich anf\u00e4llt,\u00a0 steuerlich nicht anerkannt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit von Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer hat eine wechselvolle Geschichte. Bis 1995 galten die allgemeinen Regeln, die Aufwendungen waren abzugsf\u00e4hig, wenn sie durch die Erwerbst\u00e4tigkeit veranlasst waren. 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