{"id":4306,"date":"2012-02-08T10:13:49","date_gmt":"2012-02-08T09:13:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4306"},"modified":"2012-09-26T15:54:41","modified_gmt":"2012-09-26T13:54:41","slug":"bfh-gegen-pauschale-schenkungssteuerpflicht-von-%e2%80%9cehegatten-oder-konten%e2%80%9d","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/08\/bfh-gegen-pauschale-schenkungssteuerpflicht-von-%e2%80%9cehegatten-oder-konten%e2%80%9d\/","title":{"rendered":"BFH gegen pauschale Schenkungsteuerpflicht von \u201cEhegatten-Oder-Konten\u201d"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/viskorf\/\" rel=\"attachment wp-att-2317\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Ehegatten-Oder-Konten sind in den letzten Jahren verst\u00e4rkt in den Fokus der Betriebspr\u00fcfung geraten. Zahlt z. B. ein Ehegatte den Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung seines Wirtschaftsguts auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten ein, so liegt darin eine steuerpflichtige Schenkung an den anderen Ehegatten in H\u00f6he der H\u00e4lfte des eingezahlten Betrags, wenn der andere Ehegatte im Verh\u00e4ltnis zu dem einzahlenden Ehegatten tats\u00e4chlich und rechtlich frei \u00fcber die in seinen Verm\u00f6gensbereich \u00fcbergegangenen Geldbetr\u00e4ge verf\u00fcgen kann. <!--more--><\/p>\n<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dies bei Ehegatten-Oder-Konten in der Regel der Fall. Die Finanzverwaltung stellt dabei ma\u00dfgeblich auf die Auslegungsregel des<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__430.html\" target=\"_blank\"> \u00a7 430 BGB <\/a>ab, wonach Gesamtgl\u00e4ubiger (hier Ehegatten im Verh\u00e4ltnis zur Bank) zu gleichen Teilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Aus dieser gesetzlichen Vermutung leitet die Finanzverwaltung eine Beweislastumkehr ab. Die Ehegatten m\u00fcssen danach eine abweichende Vereinbarung im Innenverh\u00e4ltnis nachweisen\u00a0 (so auch zuletzt FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 25. 3. 2010, Az. 4 K 654\/08, <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=ah&amp;nr=22066\" target=\"_blank\">Revision beim BFH eingelegt<\/a>).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung verkennt, dass die Motivation von Ehegatten zur Errichtung eines Oder-Kontos vielschichtig sein kann. Sie kann schon bereits darin liegen, dass die Ehegatten das Oder-Konto als praktischere Alternative zur Kontovollmacht (Legitimationserleichterung) oder als besonders starken Vertrauensbeweis zueinander betrachten. Der BFH hatte demgem\u00e4\u00df bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen klargestellt, dass sich allein aus der rechtlichen Gestaltung eines Oder-Kontos nach au\u00dfen keine Anzeichen f\u00fcr eine Zuwendung an den anderen Ehegatten herleiten lie\u00dfen. Stets sei das Innenverh\u00e4ltnis zum zuwendenden Ehegatten entscheidend. Fehlen \u2013 wie in allen streitigen F\u00e4llen \u2013 schriftliche oder ausdr\u00fcckliche m\u00fcndliche Vereinbarungen der Eheleute \u00fcber das Innenverh\u00e4ltnis, sei auf die gemeinsame Vorstellung der Ehegatten abzustellen (stillschweigende Vereinbarung). Diese zeige sich insbesondere in der ge\u00fcbten und geduldeten Handhabung des Oder-Kontos.<\/p>\n<p>Der BFH hat diese Rechtsprechung nunmehr mit Beschluss vom 31. 8. 2011 (<a href=\"http:\/\/www.landesrecht.hamburg.de\/jportal\/portal\/page\/fpsteuerrecht.psml?cmsuri=\/fachportal_steuerrecht\/de\/nachrichten\/zeigenachricht.jsp&amp;feed=fpsteuer-jr-bfh&amp;wt_mc=rss.fpsteuer-jr-bfh&amp;nid=STRE201150773\" target=\"_blank\">II B 14\/11, BFH\/NV 2012, 59<\/a>) bekr\u00e4ftigt. Wichtig erscheint vor allem, dass der BFH der Indizwirkung des \u00a7 430 BGB und der von der Finanzverwaltung vertretenen Beweislastumkehr entgegentritt. Der BFH sieht die Finanzverwaltung durch die Vermutung des \u00a7 430 BGB nicht davon befreit, dass Innenverh\u00e4ltnis zwischen den Ehegatten aufzukl\u00e4ren. Zeigen sich in der tats\u00e4chlichen \u00dcbung keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der andere Ehegatte im Verh\u00e4ltnis zum zuwendenden Ehegatten \u00fcber den Geldbetrag frei verf\u00fcgen konnte, sind die Ehegatten nach Auffassung des BFH nicht verpflichtet, Absprachen im Innenverh\u00e4ltnis in Bezug auf das Konto nachzuweisen. Auf eine etwaige (konkludente) Treuhandabrede kommt \u00a0es damit nicht mehr an. In diesen F\u00e4llen obliegt es k\u00fcnftig vielmehr der Finanzverwaltung, eine von der tats\u00e4chlichen \u00dcbung abweichende Absprache im Innenverh\u00e4ltnis nachzuweisen. Dies wird ihr in der Regel nicht gelingen.<\/p>\n<p>Die BFH-Rechtsprechung ist zu begr\u00fc\u00dfen. Sie erteilt der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage, die eine Schenkung allein auf Grund objektiver Kriterien (Gesamtgl\u00e4ubiger) annimmt, um sich den Nachweis des subjektiven Tatbestands zu ersparen. Hoffentlich wird die Finanzverwaltung dadurch auch davon \u00fcberzeugt, Ehegatten in F\u00e4llen von Oder-Konten nicht mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis kommt daher der tats\u00e4chlichen Handhabung des Kontos eine noch gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu. Entscheidend kann u.a. sein,<\/p>\n<p>&#8211; ob die Ehegatten von dem Oder-Konto die Kosten der gemeinsamen Lebensf\u00fchrung bestreiten,<\/p>\n<p>&#8211; f\u00fcr welche Zwecke der andere Ehegatte von seiner Kontoberechtigung Gebrauch macht und<\/p>\n<p>&#8211; insbesondere f\u00fcr welche Zwecke die Geldbetr\u00e4ge auf dem Konto verwendet werden.<\/p>\n<p>Ob die Zurechnung der Ertr\u00e4ge in der Steuererkl\u00e4rung ein Indiz f\u00fcr eine Zuwendung darstellt, ist m. E. zweifelhaft. Denn dabei handelt es sich um einen technischen Vorgang, der in aller Regel mangels Verst\u00e4ndnis der Ehegatten allein vom Steuerberater abh\u00e4ngt und keinen R\u00fcckschluss auf das Innenverh\u00e4ltnis zul\u00e4sst. Mit R\u00fccksicht auf die Einf\u00fchrung der Abgeltungssteuer ist dieser Punkt allerdings ohnehin nur noch f\u00fcr Altf\u00e4lle von Bedeutung.<\/p>\n<p>Es steht zu erwarten, dass der BFH in diesem Jahr \u00fcber die Revision im o.g. Streitfall des FG N\u00fcrnberg entscheiden wird. Wenn der BFH bei seiner bisherigen Linie bleibt, bestehen gute Aussichten f\u00fcr den Steuerpflichtigen. Zu hoffen bleibt, dass die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung nicht zum Anlass nimmt, dem Gesetzgeber eine Fiktion einer Schenkung bei Ehegatten-Oder-Konten vorzuschlagen, um sich der Feststellungslast zu entziehen. Als negatives Beispiel f\u00fcr eine solche Vorgehensweise darf der neue \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG dienen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ehegatten-Oder-Konten sind in den letzten Jahren verst\u00e4rkt in den Fokus der Betriebspr\u00fcfung geraten. Zahlt z. 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