{"id":4320,"date":"2012-02-09T11:03:46","date_gmt":"2012-02-09T10:03:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4320"},"modified":"2012-02-09T11:23:10","modified_gmt":"2012-02-09T10:23:10","slug":"grunbuch-%e2%80%93-vorschlage-zur-annaherung-zwischen-deutschem-und-franzosischem-unternehmenssteuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/09\/grunbuch-%e2%80%93-vorschlage-zur-annaherung-zwischen-deutschem-und-franzosischem-unternehmenssteuerrecht\/","title":{"rendered":"Gr\u00fcnbuch \u2013 Vorschl\u00e4ge zur Ann\u00e4herung zwischen deutschem und franz\u00f6sischem Unternehmenssteuerrecht"},"content":{"rendered":"<p><a rel=\"attachment wp-att-3348\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/09\/grunbuch-%e2%80%93-vorschlage-zur-annaherung-zwischen-deutschem-und-franzosischem-unternehmenssteuerrecht\/dr-martin-lenz-2\/\"><\/a><\/p>\n<div id=\"attachment_3348\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3348\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/09\/grunbuch-%e2%80%93-vorschlage-zur-annaherung-zwischen-deutschem-und-franzosischem-unternehmenssteuerrecht\/dr-martin-lenz-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3348\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3348\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3348\" class=\"wp-caption-text\">WP StB Dr. Martin Lenz ist Partner und Leiter National Tax bei KPMG AG, Frankfurt<\/p><\/div>\n<p>Im August 2011 vereinbarten Bundeskanzlerin Merkel und Frankreichs Staatspr\u00e4sident Sarkozy, bei der Steuerpolitik enger zusammenzuarbeiten. Konkret mit dem Ziel, die K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen und die K\u00f6rperschaftsteuers\u00e4tze beider L\u00e4nder anzugleichen. Die zu diesem Zweck gegr\u00fcndete deutsch-franz\u00f6sische Arbeitsgruppe hat aktuell erste Vorschl\u00e4ge zu m\u00f6glichen Konvergenzpunkten in einem sog. Gr\u00fcnbuch vorgelegt. Das Gr\u00fcnbuch diskutiert insgesamt sechs Konvergenzfelder, wobei aus deutscher Sicht die gravierendsten \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge bei der Organschaft und bei der Besteuerung von Dividenden zu finden sind. Das Gr\u00fcnbuch beinhaltet aber noch keine detaillierten Regelungen.<!--more--><\/p>\n<p>Die sechs Konvergenzfelder im Einzelnen:<\/p>\n<p><strong>1)\u00a0 Steuers\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>Der K\u00f6rperschaftsteuersatz in Frankreich ist mit 33\u2153\u00a0% derzeit h\u00f6her als der deutsche K\u00f6rperschaftsteuersatz von 15\u00a0%. Auch bei Ber\u00fccksichtigung der Gewerbesteuer ergibt sich in Frankreich eine h\u00f6here Belastung. W\u00e4hrend der deutsche Steuersatz unver\u00e4ndert bleiben soll, wird auf franz\u00f6sischer Seite eine Steuersatzsenkung erwogen. Ziel ist, eine vergleichbare Steuerbelastung in den beiden Staaten zu erreichen. Im Gr\u00fcnbuch wird deutlich gemacht, dass eine Absenkung des franz\u00f6sischen K\u00f6rperschaftsteuersatzes mit einer verbreiterten Bemessungsgrundlage verbunden sein m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>2)\u00a0 Organschaft <\/strong><\/p>\n<p>Die Gruppenbesteuerungsregelungen sind in Deutschland und Frankreich derzeit konzeptionell unterschiedlich. Daher erscheint gem\u00e4\u00df Gr\u00fcnbuch eine vollst\u00e4ndige Angleichung der beiden Regelungskonzepte kurzfristig nicht umsetzbar. Auf franz\u00f6sischer Seite sollen die Gruppenbesteuerungsregelungen nicht ge\u00e4ndert werden. Es sollen vielmehr die Entwicklungen im Rahmen der GKKB-Richtlinie abgewartet werden. Auf deutscher Seite wird in Betracht gezogen, mit dem Gewinnabf\u00fchrungsvertrag (GAV) und der Mindestbeteiligungsquote zwei zentrale Tatbestandsmerkmale der Organschaft zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Als erster Schritt der Konvergenz k\u00f6nnte der nach den deutschen Regelungen erforderliche GAV abgeschafft oder ge\u00e4ndert werden. Allerdings wird im Gr\u00fcnbuch bereits darauf hingewiesen, dass neue Restriktionen mit der Abschaffung des GAV verbunden sein k\u00f6nnten. Explizit werden die Deckelung der Verlustverrechnung auf den Buchwert der Beteiligung an der Gruppengesellschaft und als Alternative die Zahlung von Gruppenbeitr\u00e4gen benannt. Zudem wird als weitere Konvergenzma\u00dfnahme eine Erh\u00f6hung der Mindestbeteiligungsquote des Organtr\u00e4gers an der Organgesellschaft erwogen. In der Diskussion stehen Quoten zwischen 75% und 95%.<\/p>\n<p>Der Wegfall des GAV als notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Organschaft bildet eine gute Basis f\u00fcr eine international wettbewerbsf\u00e4hige Gruppenbesteuerung in Deutschland. Dem Konvergenzgedanken folgend sollte dem Zurechnungskonzept der Vorrang vor dem Beitragsmodell einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p><strong>3)\u00a0 Behandlung von Dividenden und bestimmten Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Dividendenbesteuerung erw\u00e4gt Deutschland nach franz\u00f6sischem Vorbild eine Mindestbeteiligungsquote f\u00fcr die Steuerbefreiung einzuf\u00fchren. Betroffen ist die k\u00f6rperschaftsteuerliche Befreiung nach \u00a7 8b Abs. 1 KStG. Einen konkreten Wert f\u00fcr die Mindestbeteiligung gibt das Gr\u00fcnbuch aber nicht vor. In Frankreich sind als Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung eine Mindestbeteiligungsquote von 5% und eine Mindesthaltedauer von zwei Jahren vorgesehen. Die Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbesteuerung (\u00a7 8b Abs. 2 KStG) steht im Gegensatz zur Dividendenbesteuerung nicht auf dem Pr\u00fcfstand in Deutschland.<\/p>\n<p>Bei der steuerlichen Behandlung von Zinsaufwendungen werden im Gr\u00fcnbuch ausschlie\u00dflich \u00c4nderungen f\u00fcr Frankreich genannt. Diese Ans\u00e4tze zielen vorwiegend auf eine st\u00e4rkere Einschr\u00e4nkung der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen ab.<\/p>\n<p><strong>4)\u00a0 Verlustabzug<\/strong><\/p>\n<p>In Frankreich sind bereits \u00c4nderungen beim Verlustvortrag und -r\u00fccktrag nach deutschem Vorbild vorgenommen worden. Neben der neuen Mindestbesteuerung wurde ein beschr\u00e4nkter Verlustr\u00fccktrag in Frankreich eingef\u00fchrt. Der H\u00f6he nach ist der Verlustr\u00fccktrag in Frankreich auf 1 Mio. \u20ac beschr\u00e4nkt (statt den in Deutschland nur zul\u00e4ssigen 511.500 \u20ac). Nunmehr ist aus deutscher Sicht vorstellbar, so das Gr\u00fcnbuch, Frankreich zu folgen und den zul\u00e4ssigen Verlustr\u00fccktrag zu erh\u00f6hen. Zudem k\u00f6nnte das Wahlrecht des Steuerpflichtigen wegfallen, in welcher H\u00f6he der Verlustr\u00fccktrag erfolgen soll. Auf franz\u00f6sischer Seite soll eine \u00dcberarbeitung der Regelungen zum Verlustuntergang gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p><strong>5)\u00a0 Abschreibungen<\/strong><\/p>\n<p>Bei den Abschreibungen sieht das Gr\u00fcnbuch f\u00fcr Deutschland keine \u00c4nderung vor. Auf franz\u00f6sischer Seite k\u00f6nnten nach deutschem Vorbild die degressive Abschreibung abgeschafft werden. Zudem sollen Sonderabschreibungen auf den Pr\u00fcfstand. Positiv f\u00fcr den Steuerpflichtigen: Abschreibungen auf den Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert k\u00f6nnten in Frankreich k\u00fcnftig zul\u00e4ssig sein.<\/p>\n<p><strong>6)\u00a0 Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Die Besteuerung von Personengesellschaften in Deutschland soll nach dem Gr\u00fcnbuch nicht angepasst werden. Eine \u00c4nderung soll es jedoch geben: Die umstrittene Regelung des \u00a7 50d Abs. 10 EStG soll im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung, wonach die Regelung auf Grund fehlender Betriebsst\u00e4ttenzuordnung der Sonderverg\u00fctungen weitgehend leerl\u00e4uft, angepasst werden. Eine \u201eKlarstellung\u201c, wie das Gr\u00fcnbuch vorab feststellt.<\/p>\n<p>Auf franz\u00f6sischer Seite k\u00f6nnten die \u00c4nderungen weitreichender sein. Eventuell soll ein Reformvorschlag zur Besteuerung von Personengesellschaften aus 2010 wieder aufgegriffen werden. Dieser sah eine grundlegende systematische \u00dcberarbeitung der derzeitigen Regelungen f\u00fcr Personengesellschaften vor.<\/p>\n<p>Nach dem Gr\u00fcnbuch sind in Bezug auf die Bereiche \u201eTerritorialit\u00e4t der Unternehmensbesteuerung\u201c, \u201eR\u00fcckstellungen\u201c, \u201eAusgaben f\u00fcr Forschung und Entwicklung\u201c sowie \u201eBesteuerung latenter Wertzuw\u00e4chse bei der Verlagerung eines Verm\u00f6genswertes\u201c (Entstrickung) keine Konvergenzma\u00dfnahmen notwendig oder sinnvoll.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Eine komplette Angleichung der Regelungen zur K\u00f6rperschaftsteuer wird durch dieses Gr\u00fcnbuch nicht erfolgen. Das war aber auch nicht zu erwarten. Die Vorschl\u00e4ge des Gr\u00fcnbuchs sind vielmehr als Grundlage f\u00fcr erste konkrete Konvergenzma\u00dfnahmen zu sehen. F\u00fcr die weitere Ausarbeitung und Umsetzung dieser Ma\u00dfnahmen haben sich Deutschland und Frankreich einen ambitionierten Zeitplan gesetzt. Erste \u2013 gegebenenfalls schrittweise \u2013 Umsetzungsma\u00dfnahmen sind bereits f\u00fcr das Jahr 2013 geplant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im August 2011 vereinbarten Bundeskanzlerin Merkel und Frankreichs Staatspr\u00e4sident Sarkozy, bei der Steuerpolitik enger zusammenzuarbeiten. Konkret mit dem Ziel, die K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlagen und die K\u00f6rperschaftsteuers\u00e4tze beider L\u00e4nder anzugleichen. 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