{"id":4330,"date":"2012-02-20T07:33:56","date_gmt":"2012-02-20T06:33:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4330"},"modified":"2012-02-15T10:26:56","modified_gmt":"2012-02-15T09:26:56","slug":"unisextarif-auch-im-steuerrecht-und-warum-eigentlich-kein-%e2%80%9eanzug-fahrtenbuch%e2%80%9c","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/20\/unisextarif-auch-im-steuerrecht-und-warum-eigentlich-kein-%e2%80%9eanzug-fahrtenbuch%e2%80%9c\/","title":{"rendered":"Unisextarif auch im Steuerrecht? Und warum eigentlich kein \u201eAnzug-Fahrtenbuch\u201c?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4333\" style=\"width: 132px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?attachment_id=4333\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4333\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4333\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/02\/Dinkelbach_sw_print-122x168.jpg\" alt=\"\" width=\"122\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/02\/Dinkelbach_sw_print-122x168.jpg 122w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/02\/Dinkelbach_sw_print-440x604.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/02\/Dinkelbach_sw_print-755x1037.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 122px) 100vw, 122px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4333\" class=\"wp-caption-text\">StB Prof. Dr. Andreas Dinkelbach, Hochschule Fresenius in K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Nachdem die steuerliche F\u00f6rderf\u00e4higkeit der sog. Riester-Rente bereits f\u00fcr Vertragsabschl\u00fcsse seit 2006 von der Verwendung eines Unisextarifs abh\u00e4ngig ist, \u201eerinnert\u201c die EuGH-Entscheidung vom 1. 3. 2011 in der Rs. C-236\/09 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,413618,\" target=\"_blank\">DB0413618<\/a>)an den n\u00e4chsten Schritt zur Verwirklichung der Gleichstellung von M\u00e4nnern und Frauen: die Einf\u00fchrung fl\u00e4chendeckender Unisex-Versicherungstarife ab dem 22. 12. 2012.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage von Art. 21 und 23 der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (<a href=\"http:\/\/www.europarl.europa.eu\/charter\/pdf\/text_de.pdf\" target=\"_blank\">2000\/C 364\/01<\/a>) vertritt der EuGH die Auffassung, dass zur Gew\u00e4hrleistung der Gleichbehandlung von Frauen und M\u00e4nnern die Ber\u00fccksichtigung geschlechts\u00adspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren nicht zu Unterschieden bei den Pr\u00e4mien und Leistungen f\u00fchren sollte. Die Lage von Frauen und M\u00e4nnern sei in Bezug auf die Pr\u00e4mien und Leistungen der von ihnen abgeschlossenen Versicherungen vergleichbar.<!--more--><\/p>\n<p>Inwieweit die statistisch festgestellte l\u00e4ngere Lebenserwartung von Frauen vor allem in Industriestaaten origin\u00e4r eine Folge des jeweiligen Geschlechts ist oder sich vielmehr als mittelbare Folge \u201eklassischer Rollenverteilung\u201c darstellt (z. B. h\u00f6herer M\u00e4nneranteil in der Gruppe korpulenter bewegungsresistenter Raucher ohne Ern\u00e4hrungsbewusstsein), kann dahingestellt sein. Mit der Entscheidung des EuGH er\u00fcbrigt sich insoweit die Frage einer Differenzierung zwischen der Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem und der Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.<\/p>\n<p>Jurk\/Wilhelm (BB 2012 S. 381) haben bereits ausgef\u00fchrt, inwieweit die EuGH-Rechtsprechung Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung hat. Anpassungsbedarf besteht in letzter Konsequenz allerdings auch steuerlich, wie z. B. die Anlagen zu \u00a7\u00a014 (Abs. 1 Satz 4) BewG hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwerts einer lebensl\u00e4nglichen Nutzung oder Leistung oder Anlage 12 zu \u00a7\u00a0104 BewG (Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente) bis dato geschlechtsspe\u00adzifisch differenzierende Bewertungen vorsehen. Mit der Unzul\u00e4ssigkeit einer auf dem Geschlecht basierenden Differenzierung ist es nicht vereinbar, z.B. einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Betriebs einer Kauffrau gegen Leibrente h\u00f6her zu besteuern als den Gewinn eines gleichaltrigen Kaufmanns. Kauffrauen kann nicht aufgrund ihres Geschlechts eine h\u00f6here wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit unterstellt werden, die eine differenzierende Besteuerung rechtfertigen w\u00fcrde. Wenn der Gesetzgeber k\u00fcnftig geschlechtsspezifisch unterstellte Unterschiede bei der Bemessung von Pr\u00e4mien und Leistungen der Versicherungsbranche einebnet, sollte er sich der Argumentation des EuGH hinsichtlich einer insoweit vergleich\u00adbaren Bewertungsfrage im Steuerrecht nicht verschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage. Aktuell befinden sich Teile Deutschlands in der sog. f\u00fcnften Jahreszeit (gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 AO Karneval, Fastnacht, Fasching). Der die Welt zuweilen anders wahrnehmende Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer oder Rechtsanwalt blickt wehm\u00fctig auf \u201ekost\u00fcmierte\u201c Piloten, Seeleute, Baumeister, Konditoren etc. und fragt sich unwillk\u00fcrlich, inwieweit diese typischen Berufsklei\u00adder wohl seinerzeit gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG steuerlich geltend gemacht wurden und nun privat verwendet werden. Dabei f\u00e4llt der Blick hinab auf die \u2013 vielleicht karnevalistisch verk\u00fcrzte \u2013 Krawatte und den dunklen Anzug, mit denen man sich allenfalls als \u201eSpa\u00dfbremse\u201c in das n\u00e4rrische Treiben einreihen k\u00f6nnte und die auch sonst nur begrenzt im Privatleben Verwendung finden.<\/p>\n<p>Der gro\u00dfe Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 21. 9. 2009 (1\/06, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,345290,\" target=\"_blank\">DB0345290<\/a>) der (ggf. sch\u00e4tzweisen) Aufteilung von Aufwendungen im Fall gemischter beruflich und privater Veranlassung bereits die T\u00fcr ge\u00f6ffnet und auch f\u00fcr \u201eb\u00fcrgerliche Kleidung\u201c bei feststehender Arbeitszeit eine theoretische Aufteilbarkeit bejaht. Die Ber\u00fccksichtigung eines beruflichen (Mehr-)Aufwands hat der BFH indes der Entscheidung des Gesetzgebers \u00fcberlassen und auf \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG verwiesen. Das Argument der Vermeidung einer doppelten Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten\/Betriebsausgabe einerseits und im Rahmen des Existenzminimums andererseits tr\u00e4gt dabei nur begrenzt, wie die berufliche (Mit-)Veranlassung gerade nicht bestritten wird.<\/p>\n<p>Nicht zuletzt im Zuge der \u00dcberlegungen des Gesetzgebers, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in sachlich getrennte Teilbetr\u00e4ge aufzuteilen, sollte die Frage gestellt werden, ob Anz\u00fcge, Krawatten etc. in heutiger Zeit nicht ebenso als \u201etypische Berufskleidung\u201c qualifizieren. M\u00f6gen diese Textilien im fr\u00fchen vorigen Jahrhundert noch zum allt\u00e4glichen Stra\u00dfenbild geh\u00f6rt haben, ist eine derartige Kleidung heute doch eher einer \u201eberufstypischen Klientel\u201c zuzuordnen. Wer legt denn bitte daheim seine \u201eHauskrawatte\u201c um oder geht mit seinem \u201eDunkelgrauen\u201c zum B\u00e4cker oder zum Bundesligaspiel? Von eher seltenen feierlichen Anl\u00e4ssen wie Hochzeiten oder auch Beerdigungen abgesehen, d\u00fcrften die meisten Anz\u00fcge und Krawatten doch eher ausschlie\u00dflich beruflichen Einsatz finden. Mittels eines \u201eAnzug-Fahrtenbuchs\u201c gel\u00e4nge der Nachweis untergeordneter privater (Mit-)Benutzung sicher spielend. Inwieweit das Gleichbehandlungsgebot Frauen ein \u201eKost\u00fcm-Buch\u201c er\u00f6ffnet oder hier sachliches Differenzierungspotenzial besteht, vermag an dieser Stelle nicht mehr gekl\u00e4rt zu werden, denn \u201ede Zoch k\u00fctt\u201c.<\/p>\n<p>In diesem Sinne: ein dreifach \u201eK\u00f6lle Alaaf!\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem die steuerliche F\u00f6rderf\u00e4higkeit der sog. Riester-Rente bereits f\u00fcr Vertragsabschl\u00fcsse seit 2006 von der Verwendung eines Unisextarifs abh\u00e4ngig ist, \u201eerinnert\u201c die EuGH-Entscheidung vom 1. 3. 2011 in der Rs. 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