{"id":434,"date":"2010-06-02T05:38:03","date_gmt":"2010-06-02T04:38:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=434"},"modified":"2011-03-08T23:49:29","modified_gmt":"2011-03-08T22:49:29","slug":"wie-lange-wird-es-den-solidaritatszuschlag-noch-geben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/02\/wie-lange-wird-es-den-solidaritatszuschlag-noch-geben\/","title":{"rendered":"Wie lange wird es den Solidarit\u00e4tszuschlag noch geben?"},"content":{"rendered":"<p><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Niedersachsen h\u00e4lt den zus\u00e4tzlich zur\u00a0 Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer erhobenen Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr verfassungswidrig\u00a0 und hat das Gesetz dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 7\/143\/08). Es begr\u00fcndet seine Vorlage im Wesentlichen damit, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag nur erg\u00e4nzend und das auch nur f\u00fcr eine begrenzte Zeit (\u201evor\u00fcbergehend\u201c) zur Einkommensteuer hinzutreten d\u00fcrfe, da es sich im Gegensatz zu den \u00fcbrigen Steuern um ein Finanzierungsmittel f\u00fcr Ausnahmef\u00e4lle handle. Als regul\u00e4res und dauerhaftes Finanzierungsinstrument sei der Solidarit\u00e4tszuschlag, der in der Sprache der Finanzverfassung eine <em>Erg\u00e4nzungsabgabe<\/em> ist, verfassungsrechtlich nicht zul\u00e4ssig. Diese Bedenken sind \u2013 auch wenn sie bislang von anderen Finanzgerichten nicht geteilt werden &#8211; nicht so ohne Weiteres von der Hand zu weisen.<\/p>\n<p><!--more-->Der Solidarit\u00e4tszuschlag wird seit dem 1. 1. 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit in H\u00f6he von 5,5% (vor 1998: 7,5%) der (vereinfacht) Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuerschuld erhoben. Er ist also keine selbst\u00e4ndige Steuerart, sondern eine Erg\u00e4nzungsabgabe zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer, die nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund\u00a0 zusteht. Er dient der tempor\u00e4ren Deckung eines akuten Fehlbedarfs des Bundes, muss aber nach Auffassung des BVerfG nicht befristet sein. Dieses hat noch im Jahre 2008 eine vom Bund der Steuerzahler unterst\u00fctzte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. 2. 2008 &#8211; 2 BvR 1708\/06). \u00dcber die Gr\u00fcnde l\u00e4sst sich nur spekulieren, da der Senat seine Ablehnung nicht begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Wer davon ausgeht, das Verfassungsgericht werde drei oder vier Jahre sp\u00e4ter auch nicht anders entscheiden als im Jahre 2008, macht es sich m\u00f6glicherweise zu einfach. \u00a0Denn es war nie das Verst\u00e4ndnis des Gerichts, dass eine Erg\u00e4nzungsabgabe <em>dauerhaft <\/em>zur Erhebung der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer hinzutreten darf. Vielmehr kann man der Rechtsprechung des BVerfG entnehmen, dass sie im Gegensatz zu diesen Steuern irgendwann auslaufen <em>muss.<\/em><\/p>\n<p>Das BVerfG hat im Jahre 1972 entschieden, dass der Bund nicht berechtigt ist, \u00a0\u201eunter der Bezeichnung\u00a0 \u201aErg\u00e4nzungsabgabe\u2018 eine Steuer einzuf\u00fchren, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat\u201c. Die Vorstellung dieser zus\u00e4tzlichen \u201eSteuer vom Einkommen\u201c war aber stets, dass sie das kunstvoll in der Finanzverfassung austarierte Steuerverteilungssystem nicht dauerhaft zu Lasten der L\u00e4nder ver\u00e4ndern sollte. Strukturell gestiegener Finanzbedarf des Bundes muss \u00fcber eine \u00c4nderung des Finanzausgleichsystems selbst und nicht \u00fcber eine Erg\u00e4nzungsabgabe gedeckt werden,\u00a0 die entstehungsgeschichtlich dazu bestimmt war, tempor\u00e4re Bedarfsspitzen des Bundes (und fr\u00fcher des Reiches) auszugleichen. Dieser entstehungsgeschichtlich klar nachweisbare Ausnahmecharakter der Erg\u00e4nzungsabgabe erfordert zwar \u2013 das hat das BVerfG klargestellt \u2013 keine zeitliche Befristung der Erg\u00e4nzungsabgabe, aber er steht doch einer zeitlich unbegrenzten Erhebung eindeutig entgegen. Dazu kommt das bereits genannte verfassungssystematische Argument: Die dauerhafte Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe anstelle der \u2013 ebenfalls m\u00f6glichen \u2013 normalen Erh\u00f6hung der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fchrt zu erheblichen Mindereinnahmen der L\u00e4nder und verzerrt so die verfassungsrechtlich vorgegebene Ertragsverteilung. Wenn aber keine zeitlich unbegrenzte Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags m\u00f6glich ist, wann sollte er, wann muss er von Verfassungs wegen auslaufen?<\/p>\n<p>Dar\u00fcber kann nur das BVerfG\u00a0 Auskunft geben, das im Jahre 2008 den Solidarit\u00e4tszuschlag offenbar noch nicht im \u201ezeitlich kritischen\u201c Bereich sah. Aber irgendwann wird es den Zeitpunkt bestimmen m\u00fcssen, der ein Eingreifen erforderlich macht, sollte der Gesetzgeber nicht von sich aus die Aufhebung beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Nehmen wir an, das BVerfG entscheidet \u00fcber die Vorlage des FG Niedersachsen im Jahre 2012, dann ist der Solidarit\u00e4tszuschlag mehr als 17 Jahre erhoben worden; er ist zu<em> Dauerabgabe, <\/em>n\u00e4mlich zu einer zus\u00e4tzlichen Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer mutiert, \u00a0was die Finanzverfassung nicht zul\u00e4sst. Es l\u00e4ge auf der Linie der Rechtsprechung des BVerfG, dass es sich dieser Mutation entgegenstellt. Es wird dann vermutlich dem Gesetzgeber eine Frist setzen, innerhalb derer er sich entscheiden kann, ob er den Zuschlag aufheben\u00a0 oder ob er ihn dauerhaft in das Einkommen-und K\u00f6rperschaftsteuergesetz integrieren will, was ganz einfach zu einer Erh\u00f6hung der Steuers\u00e4tze f\u00fchren w\u00fcrde. Angesichts der Kassenlage braucht man nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, welche Alternative der Gesetzgeber w\u00e4hlen wird. Allerdings wird der Bund\u00a0 der Verlierer sein, denn das Aufkommen aus der Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer muss er sich mit den L\u00e4ndern und Gemeinden teilen. Aber gerade das spricht ja daf\u00fcr, den Zustand der Durchbrechung des von der Verfassung vorgesehenen\u00a0 Systems der regul\u00e4ren Ertragsverteilung nun endlich zu beenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG Niedersachsen h\u00e4lt den zus\u00e4tzlich zur\u00a0 Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer erhobenen Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr verfassungswidrig\u00a0 und hat das Gesetz dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az.: 7\/143\/08). 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