{"id":4410,"date":"2012-02-29T09:49:11","date_gmt":"2012-02-29T08:49:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4410"},"modified":"2012-02-29T10:29:41","modified_gmt":"2012-02-29T09:29:41","slug":"die-zinsschranke-hebt-sich-%e2%80%a6","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/29\/die-zinsschranke-hebt-sich-%e2%80%a6\/","title":{"rendered":"Die Zinsschranke hebt sich \u2026"},"content":{"rendered":"<div class=\"mceTemp\">\n<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 123px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"113\" height=\"130\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Soweit ersichtlich, haben sich Finanzgerichte bisher f\u00fcnfmal mit der Zinsschranke auseinandergesetzt. Stets begehrten die Steuerpflichtigen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, also die Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter anderem aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift. Gestritten wird \u00fcber eine Regelung, die dem Abzug insbesondere f\u00fcr Zinsen auf Drittbankdarlehen Schranken setzt. Die Vorschrift ist steuersystematisch und auch in ihren Details h\u00f6chst umstritten. Das betrifft u. a. den IFRS-Bezug beim sogenannten Eigenkapital-Escape. Den vermeintlichen Escape-Varianten sind mit Ausnahme der \u20ac 3- Millionen- Grenze hohe H\u00fcrden gesetzt. In der Praxis ist auf sie kein Verlass. Es verwundert nicht, dass die Finanzgerichte AdV-Antr\u00e4gen stattgegeben haben. Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift liegen allerdings diametrale Aussetzungsbeschl\u00fcsse vor.<!--more--><\/p>\n<\/div>\n<p>Das FG Niedersachsen best\u00e4tigte im Beschluss vom 18. 2. 2010 (6 V 21\/10) ernstliche Zweifel daran, dass Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei der Anwendung der R\u00fcckausnahme des \u00a7 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zur Zinsschranke zu addieren sind.<\/p>\n<p>Der 1. Senat des FG M\u00fcnchen (Beschluss v. 1. 7. 2010., 1 V 272\/09) lehnte ebenso wie knapp ein Jahr sp\u00e4ter der 7. Senat des gleichen Gerichts (Beschluss v. 1. 6. 2011, 7 V 822\/11; Az. beim BFH I B 111\/11) mit verfassungsrechtlichen Zweifeln begr\u00fcndete AdV-Antr\u00e4ge ab. Die Aussetzung der Vollziehung wurde mit dem Argument verneint, dass einem formell verfassungsgem\u00e4\u00df zustande gekommenen Gesetz ein Geltungsanspruch zukomme und bei der streitigen Zinsschranke dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft der Vorrang gegen\u00fcber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller einzur\u00e4umen sei.<\/p>\n<p>Anders entschied j\u00fcngst das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 13. 10. 2011, 12 V 120879\/11). Ernstlich zweifelhaft sei, ob die Verpf\u00e4ndung von Gesellschaftsanteilen an der fremdfinanzierten Gesellschaft einen Anwendungsfall des \u00a7 8a Abs. 2 KStG darstellt. Das FG \u00a0bejahte zudem ernstliche Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Zinsschranke. Es trat dem Einwand des FG M\u00fcnchen ausdr\u00fccklich entgegen. Denn die Gr\u00f6\u00dfenordnung der mit der Zinsschrankenregelung verbundenen Steuermehreinnahmen sei nicht geeignet, das \u00f6ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf\u00fchrung als vorrangig gegen\u00fcber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu beurteilen. Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten darf der Anspruch des Steuerb\u00fcrgers auf effektiven Rechtsschutz &#8211; zu dem auch der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz geh\u00f6rt &#8211; nicht ausgeh\u00f6hlt werden.<\/p>\n<p>J\u00fcngst best\u00e4tigte nun auch das FG M\u00fcnchen ernstliche Zweifel an der Vorschrift. In dem lesenswerten Beschluss vom 14. 12. 2011 (7 V 2442\/11) ging es um die Reichweite des umstrittenen Konzernbegriffs i. S. von \u00a7 4h Abs. 3 Satz 6 EStG. Insbesondere war zu kl\u00e4ren, ob nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 6 EStG ein \u201eerweiterter Konzern\u201c deshalb vorliege, weil die Finanz- und Gesch\u00e4ftspolitik einer in Deutschland mit Mieteink\u00fcnften aus inl\u00e4ndischen Immobilien beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Luxemburger Kapitalgesellschaft (LuxCo) mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese Frage stellte sich deshalb, weil die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der LuxCo personenidentisch waren mit den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ihrer Muttergesellschaft X, die noch weitere Kapitalgesellschaften gegr\u00fcndet hatte. Die X hielt rechtlich 100% der LuxCo-Anteile, jedoch 83% davon treuh\u00e4nderisch f\u00fcr eine Vielzahl internationaler Investoren. Nach Auffassung des Gerichts reiche allein die aus der Identit\u00e4t der handelnden nat\u00fcrlichen Personen herr\u00fchrende faktische M\u00f6glichkeit, die Finanz- und Gesch\u00e4ftspolitik verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern f\u00fcr einen Konzern nach \u00a7 4h Abs. 3 Satz 6 EStG nicht aus. Hinzukommen m\u00fcsse die Beherrschung dieser Kapitalgesellschaften durch eine Konzernspitze, und zwar zu deren Nutzen. Eine solche Beherrschung scheide aus, wenn die Muttergesellschaft die Mehrheit der Anteile ihrer Tochtergesellschaft treuh\u00e4nderisch f\u00fcr andere Investoren halte und deren \u00a0Stimmrechte nicht zurechenbar seien . Nur wenn die Kapitalgesellschaft einer Konzernspitze zu deren Nutzen diene, werde sie bereit sein bzw. muss es hinnehmen, zu Lasten des eigenen Gewinns \u201efremde Kredite\u201c zu \u00fcbernehmen und zu bedienen. Liege eine solche Konstellation nicht vor, handele es sich nicht um eine missbr\u00e4uchliche Gestaltung zur einseitigen Verlagerung von Fremdfinanzierungsaufwand ins Inland.<\/p>\n<p>Der Beschluss des FG M\u00fcnchen hat gro\u00dfe praktische Relevanz. Es gibt eine Vielzahl vergleichbarer Investitionsstrukturen. Diese Strukturen sind in aller Regel dadurch gekennzeichnet, dass die Drittbankschulden einer Kapitalgesellschaft ebenso wie Schulden von Schwester-Kapitalgesellschaften mit einer gemeinsamen Muttergesellschaft nur mit dem jeweiligen Verm\u00f6gen der betreffenden Gesellschaft gesichert sind (non-recourse), wobei die f\u00fcr die Gesellschaften handelnden Personen identisch sein m\u00f6gen. Letztere sind jedoch verpflichtet, die jeweiligen Gesellschaften zum Nutzen einer Vielzahl von Investoren zu f\u00fchren, nicht f\u00fcr eine beherrschende Konzernspitze zu deren Nutzen. Eine einseitige Verlagerung von Fremdfinanzierungsaufwand ist in diesen F\u00e4llen zudem schon wegen der non-recourse Finanzierung strukturell ausgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soweit ersichtlich, haben sich Finanzgerichte bisher f\u00fcnfmal mit der Zinsschranke auseinandergesetzt. Stets begehrten die Steuerpflichtigen vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz, also die Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter anderem aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift. 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