{"id":4420,"date":"2012-03-02T11:00:49","date_gmt":"2012-03-02T10:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4420"},"modified":"2012-03-02T11:00:49","modified_gmt":"2012-03-02T10:00:49","slug":"bgh-steuerstrafrecht-wird-weiter-verscharft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/02\/bgh-steuerstrafrecht-wird-weiter-verscharft\/","title":{"rendered":"BGH: Steuerstrafrecht wird weiter versch\u00e4rft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4430\" style=\"width: 157px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4430\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/02\/bgh-steuerstrafrecht-wird-weiter-verscharft\/grube_ulrike-6\/\"><em><img aria-describedby=\"caption-attachment-4430\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4430\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Grube_Ulrike5-117x168.jpg\" alt=\"\" width=\"147\" height=\"210\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Grube_Ulrike5-117x168.jpg 117w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Grube_Ulrike5-440x628.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Grube_Ulrike5-755x1078.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Grube_Ulrike5.jpg 827w\" sizes=\"(max-width: 147px) 100vw, 147px\" \/><\/em><\/a><p id=\"caption-attachment-4430\" class=\"wp-caption-text\">RA Ulrike Grube, Leiterin Bereich &quot;Pr\u00e4vention und Verteidigung&quot;, R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Schon die Carolina von 1532 unterschied zwischen schwerwiegenden (causae maiores)und minderschweren F\u00e4llen (causae minores) f\u00fcr eine Tat, und richtete danach die H\u00f6he der Strafe aus. Dabei orientiert sich das deutsche Recht bei der Bewertung der Tat immer nach dem Gesetz (nulla poena sine lege). Dass der Volksmund Steuerhinterziehung oftmals als \u201eKavaliersdelikt\u201c klassifiziert, ist strafrechtlich irrelevant. Wesentlich ist vielmehr, unter welchen Umst\u00e4nden eine Gef\u00e4ngnisstrafe noch zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden kann. Gerade bei Wirtschaftsdelikten ist dies entscheidend; denn sitzt der Unternehmer im Gef\u00e4ngnis, ist oftmals auch der Fortbestand des Betriebs und der Arbeitspl\u00e4tze in Gefahr. Es geht also bei der Strafzumessung nicht um Fragen der Ehre, sondern u. a. um Umst\u00e4nde und Schaden der Tat.<\/p>\n<p>Dass der BGH von den Instanzgerichten mit Nachdruck eine sch\u00e4rfere Gangart im Steuerstrafrecht einfordert, hat er bereits in seinem Grundsatzurteil vom 2. 12. 2008 \u2013 1 StR 416\/08 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,322447,\" target=\"_blank\">DB0322447<\/a>) zur Strafh\u00f6he bei Steuerdelikten deutlich gemacht. Tenor: Bei sechsstelligen Betr\u00e4gen liege eine Hinterziehung \u201ein gro\u00dfem Ausma\u00df\u201c vor, eine Geldstrafe sei regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr schuldangemessen. Bei Steuersch\u00e4den von 1 Mio. \u20ac oder mehr sei eine Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung zu verh\u00e4ngen, soweit nicht ausnahmsweise besonders gewichtige Milderungsgr\u00fcnde vorliegen. Nun hat Karlsruhe mit zwei Entscheidungen vom 7. 2. 2012 (1 StR 525\/11) und 15. 12. 2011 (1 StR 579\/11) nochmals seine Haltung bekr\u00e4ftigt.<!--more--><\/p>\n<p>Das Urteil vom 7. 2. 2012, zu dem bisher nur eine Pressemitteilung vorliegt, stellt klar, dass es f\u00fcr die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenh\u00f6he auf den Gesamtschaden ankommt. Der Angeklagte hatte zun\u00e4chst 890.000 \u20ac ESt sowie sp\u00e4ter (mittels Steuergestaltung und unter Fertigung falscher Unterlagen) 240.000 \u20ac LSt hinterzogen. Das zust\u00e4ndige Gericht verurteilte ihn zu einer zweij\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungsstrafe. Der BGH hob das Urteil wegen fehlerhafter Strafzumessung auf und betonte dabei erneut, dass bei einem Steuerschaden von \u00fcber 1 Mio. \u20ac eine Bew\u00e4hrungsstrafe nur ausnahmsweise m\u00f6glich sei. Die damit wohl bezweckte Ohrfeige f\u00fcr das Instanzgericht l\u00e4sst sich erahnen. Wer also beispielsweise viermal je 300.000 \u20ac ESt hinterzieht, dem droht Gef\u00e4ngnis. Der BGH mahnt damit die Instanzgerichte nochmals dazu, seine Strafzumessungsgrunds\u00e4tze einzuhalten.<\/p>\n<p>Spannend ist in diesem Kontext der fast zeitgleich ver\u00f6ffentlichte Beschluss vom 15. 12. 2011. Der BGH konkretisiert darin die Schwellenwerte f\u00fcr eine Steuerhinterziehung \u201ein gro\u00dfem Ausma\u00df\u201c, bei der i. d. R. keine Geldstrafe mehr verh\u00e4ngt werden kann: Bei einer blo\u00dfen Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs liege die Wertgrenze bei 100.000 \u20ac, \u00a0z. B. weil der T\u00e4ter in der Steuererkl\u00e4rung Eink\u00fcnfte verschweigt. Unternimmt er hingegen einen \u201eGriff in die Kasse\u201c des Fiskus, gelte eine Wertgrenze von nur 50.000 \u20ac, z. B. wenn nicht bestehende Vorsteuerbetr\u00e4ge geltend gemacht werden. Dass F\u00e4lle dieser Art empfindlicher zu bestrafen sind als die blo\u00dfe Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs, leuchtet ein.<\/p>\n<p>Doch ein \u201eGriff in die Kasse\u201c soll auch im Fall vorget\u00e4uschter Betriebsausgaben vorliegen, weil dies \u201ezum (scheinbaren) Erl\u00f6schen einer bestehenden Steuerforderung f\u00fchren soll\u201c. Das \u00fcberzeugt nicht: Wer ESt von 70.000 \u20ac hinterzieht, indem er Betriebseinnahmen verschweigt, kann demnach noch mit einer Geldstrafe rechnen. Wer mit fingierten Betriebsausgaben denselben Steuerschaden verursacht, hat hingegen eine zur Bew\u00e4hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu bef\u00fcrchten. Diese Unterschiede bei der Sanktionierung sind angesichts des Gesetzeswortlauts nicht gerechtfertigt. Das Bild eines \u201eGriffs in die Kasse\u201c passt auf keinen der beiden F\u00e4lle. Zudem w\u00e4re die Ermittlung, ob der Steuerschaden auf verschwiegenen Betriebseinnahmen, fingierten Betriebsausgaben oder einer Mischung aus beidem beruht, in der Praxis schwierig bis unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>\u00c4rgerlich ist, dass es im vorliegenden Fall wohl gar nicht um fingierte Betriebsausgaben ging. Der BGH postuliert hier also Grunds\u00e4tze, auf die es in dem konkreten Fall nicht ankommt, und die weit \u00fcber diesen hinausweisen. Die daraus resultierenden Praxisprobleme werden erst viel sp\u00e4ter erkennbar.<\/p>\n<p>Fazit: Das Engagement des BGH f\u00fcr h\u00e4rtere Strafen im Steuerstrafrecht muss man nicht teilen, ist aber nachvollziehbar. Trotzdem sollte nicht der Eindruck entstehen, die Instanzgerichte w\u00fcrden mit Steuers\u00fcndern zu lax umgehen. Eine Bew\u00e4hrungsstrafe kann im Einzelfall der Tat schuldangemessen sein, da sie dem T\u00e4ter u. a. die Begleichung der Steuerschuld erm\u00f6glicht. Die Strafzumessung sollte daher immer eine Gratwanderung des Einzelfalls durch die Instanzgerichte bleiben. Problematisch bleibt, dass der BGH die Strafversch\u00e4rfung nicht nur anmahnt, sondern \u00fcberdies \u201eohne Not\u201c eine Marschrichtung vorgibt, die im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Strafrechts zumindest bedenklich anmutet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schon die Carolina von 1532 unterschied zwischen schwerwiegenden (causae maiores)und minderschweren F\u00e4llen (causae minores) f\u00fcr eine Tat, und richtete danach die H\u00f6he der Strafe aus. 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