{"id":4444,"date":"2012-03-07T09:30:26","date_gmt":"2012-03-07T08:30:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4444"},"modified":"2012-03-07T09:14:07","modified_gmt":"2012-03-07T08:14:07","slug":"der-%e2%80%9edebt-mezzazine-swap%e2%80%9c-oder-die-umwandlung-von-darlehen-in-genussrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/07\/der-%e2%80%9edebt-mezzazine-swap%e2%80%9c-oder-die-umwandlung-von-darlehen-in-genussrechte\/","title":{"rendered":"Der \u201eDebt-Mezzazine Swap\u201c oder die Umwandlung von Darlehen in Genussrechte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4446\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4446\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/07\/der-%e2%80%9edebt-mezzazine-swap%e2%80%9c-oder-die-umwandlung-von-darlehen-in-genussrechte\/kreft\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4446\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4446\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/kreft-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/kreft-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/kreft.jpg 253w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4446\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Michael Kreft, Partner bei SJ Berwin LLP, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>In der Krise befindliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter suchen nach M\u00f6glichkeiten, eine \u00dcberschuldung abzuwenden. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass f\u00fcr Gesellschafterverbindlichkeiten ein qualifizierter Rangr\u00fccktritt vereinbart wird, sodass sie in der insolvenzrechtlichen \u00dcberschuldungsbilanz nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Nachteil eines solchen Rangr\u00fccktritts besteht allerdings darin, dass die Verbindlichkeit als solche weiterhin in der Handelsbilanz zu zeigen ist und diese Ma\u00dfnahme damit nicht zu einer Verbesserung der Bilanzkennzahlen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>In Betracht kommt auch der Forderungsverzicht (\u201eDebt-Equity\u201c Swap). Verzichtet die Gesellschaft auf eine nicht mehr werthaltige Forderung, so f\u00fchrt diese Ma\u00dfnahme handelsrechtlich zur Bildung von Eigenkapital und zur Verbesserung der Bilanzkennzahlen. Steuerlich ist diese Ma\u00dfnahme aber mit erheblichen Nachteilen verbunden, wenn dadurch Steuern ausgel\u00f6st werden. In H\u00f6he des nicht mehr werthaltigen Teils der Gesellschafterforderung f\u00fchrt der Verzicht nach der Rspr. des BFH zu steuerpflichtigem Ertrag. Nur i. H. des werthaltigen Teils der Forderung liegt eine steuerneutrale verdeckte Kapitaleinlage vor. Sind keine ausreichenden laufenden Verluste vorhanden, kann der Ertrag nur noch im Rahmen der Mindestbesteuerung mit vorhandenen steuerlichen Verlustvortr\u00e4gen neutralisiert werden. Dann sind aber nur 1 Mio. \u20ac vollst\u00e4ndig und ein dar\u00fcber hinausgehender Gewinn nur mit einem Anteil von 60% ausgleichungsf\u00e4hig. So kann der Forderungsverzicht krisenversch\u00e4rfend wirken, weil zus\u00e4tzliche Geldmittel zur Bedienung der entstehenden Steuerschulden ben\u00f6tigt werden. Eine steuerneutrale Gestaltung bleibt dann nur noch im Billigkeitswege nach dem Sanierungserlass m\u00f6glich, der f\u00fcr die KSt beim zust\u00e4ndigen FA und f\u00fcr die GewSt bei den betroffenen Gemeinden beantragt werden muss. Diese Antr\u00e4ge sind mit hohem Aufwand und unsicherem Ausgang behaftet. Weiterhin besteht nach wie vor die Unsicherheit, ob die Anwendung des Sanierungserlasses \u00fcberhaupt noch zul\u00e4ssig ist, diese Frage ist noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<!--more--><\/p>\n<p>Die Kunst, diese Problemstellungen zu vermeiden, besteht nun darin, Krisenunternehmen mit der Hilfe von mezzaninen Finanzierungsinstrumenten die M\u00f6glichkeit zu er\u00f6ffnen, handelsrechtlich Eigenkapital zu schaffen, das steuerlich weiterhin Fremdkapital darstellt. Hierf\u00fcr bieten sich bei den KapGes. Genussrechte an, weil die handelsrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Eigenkapitalausweis nicht identisch sind. Beim Einsatz eines Debt-Mezzanine Swap zum Zwecke der Sanierung und der Verbesserung der Bilanzstruktur werden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft in Genussrechte umgewandelt, die handelsrechtlich als Eigenkapital, steuerlich jedoch als Fremdkapital behandelt werden. Weil es steuerlich bei Fremdkapital bleibt, erfolgt bei dieser Ma\u00dfnahme nur ein Passivtausch und es entfallen die beschriebenen nachteiligen steuerlichen Auswirkungen.<\/p>\n<p>Der Hauptfachausschuss der Wirtschaftspr\u00fcfer (HFA) hat in seiner Stellungnahme 1\/1994 (Wpg 1994 S. 419) die Kriterien f\u00fcr den handelsrechtlichen Eigenkapitalausweis festgelegt. Kurz zusammengefasst richtet sich die Zuordnung danach, ob (1) die Verg\u00fctung auf das Genussrecht erfolgsabh\u00e4ngig ist, (2) eine Teilnahme am Verlust in voller H\u00f6he vorgesehen ist, (3) die Kapital\u00fcberlassung l\u00e4ngerfristig erfolgt und (4) die Forderungen aus dem Genussrecht im Insolvenz- oder Liquidationsfall nachrangig sind. Demgegen\u00fcber ist ein Genussrecht gem. \u00a7\u00a08 Abs. 3 Satz 2 KStG steuerlich nur dann als Eigenkapital zu behandeln, wenn der Genussrechtsinhaber sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserl\u00f6s beteiligt ist. Wird eine Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s ausgeschlossen, ist das Genussrecht steuerbilanziell weiterhin Fremdkapital, handelsbilanziell kann es aber trotzdem dem Eigenkapital zuzurechnen sein.<\/p>\n<p>Die Auffassung, dass die steuerliche Zuordnung des Genussrechts nach den Kriterien des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG\u00a0 zu erfolgen habe, lehnt die OFD Rheinland in ihrer Verf\u00fcgung vom 14. 12. 2011 (Kurzinformation KSt Nr. 56\/2011, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,463748,%25a7%2b8%2bAbs.%2b3%2bSatz%2b2%2bKStG\" target=\"_blank\">DB0463748<\/a>) jedoch ab. Diese Vorschrift enthalte nur Regelungen zur Einkommensermittlung und keine Aussagen zur steuerbilanziellen Behandlung der Genussrechte. Die Rechtsfolge des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bestehe allein in einer au\u00dferbilanziellen Hinzurechnung der Genussrechtsverg\u00fctung. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine handelsbilanzielle Umqualifizierung der Verbindlichkeit in Eigenkapital in Folge des Ma\u00dfgeblichkeitsprinzips auch eine steuerbilanzielle Umqualifizierung in Eigenkapital nach sich ziehe. W\u00e4re die Auffassung der OFD Rheinland richtig, w\u00fcrde das vorgestellte Konzept nicht funktionieren und der Debt Mezzanine Swap w\u00e4re mit den gleichen steuerlichen Nachteilen verbunden wie der Debt Equity Swap.<\/p>\n<p>Die Bedeutung des \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 KStG f\u00fcr die steuerbilanzielle Behandlung von Genussrechten ist umstritten, die besseren Argumente sprechen jedoch gegen die Auffassung der OFD Rheinland. Bei \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 KStG handelt es sich nicht um eine blo\u00dfe Einkommensermittlungsvorschrift, die dort niedergelegten Prinzipien sind auch f\u00fcr die steuerbilanzielle Zuordnung eines Genussrechts zum Eigenkapital oder zum Fremdkapital ma\u00dfgeblich. Nach h. M. gilt das Ma\u00dfgeblichkeitsprinzip nicht f\u00fcr den Ausweis des Eigenkapitals. Schlie\u00dflich widerspricht die Auffassung der OFD Rheinland formal auch dem BMF-Schreiben vom 8. 12. 1986, welches \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 KStG auch eine steuerbilanzielle Bedeutung zubilligt.<\/p>\n<p>Mit der Kurzinformation der OFD Rheinland ist die Unsicherheit gestiegen, ob der Debt-Mezzanine Swap steuerneutral durchgef\u00fchrt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass deren Rechtsauffassung keine bundesweite Anerkennung in der Finanzverwaltung finden wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Krise befindliche Gesellschaften und ihre Gesellschafter suchen nach M\u00f6glichkeiten, eine \u00dcberschuldung abzuwenden. Dies kann insbesondere dadurch erfolgen, dass f\u00fcr Gesellschafterverbindlichkeiten ein qualifizierter Rangr\u00fccktritt vereinbart wird, sodass sie in der insolvenzrechtlichen \u00dcberschuldungsbilanz nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sind. 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