{"id":4452,"date":"2012-03-08T14:00:43","date_gmt":"2012-03-08T13:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4452"},"modified":"2012-07-24T14:19:57","modified_gmt":"2012-07-24T12:19:57","slug":"das-ende-erbschafsteuerfreier-unternehmensnachfolgen-ruckt-naher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/08\/das-ende-erbschafsteuerfreier-unternehmensnachfolgen-ruckt-naher\/","title":{"rendered":"Das Ende erbschaftsteuerfreier Unternehmensnachfolgen r\u00fcckt n\u00e4her!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\" rel=\"attachment wp-att-1187\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im Regelungssystem des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden Unternehmensnachfolgen in besonderem Ma\u00dfe privilegiert. Wird unternehmerisches Verm\u00f6gen (land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, inl\u00e4ndisches Betriebsverm\u00f6gen, Anteile an KapGes. von mehr als 25%) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen auf die n\u00e4chste Generation oder einen Dritten \u00fcbertragen, k\u00f6nnen weitgehende steuerliche Beg\u00fcnstigungen in Anspruch genommen werden. Gekn\u00fcpft an bestimmte Bedingungen bleiben im Grundsatz 85% des unternehmerischen Verm\u00f6gens von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont (Regelverschonung), auf Antrag kann unter bestimmten engen Voraussetzungen alternativ eine vollst\u00e4ndige Steuerverschonung erreicht werden (Optionsverschonung). Nach der Konzeption des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Verschonungsregeln strengen Behaltens- bzw. Fortf\u00fchrungsvoraussetzungen, mit denen der Erhalt von Arbeitspl\u00e4tzen gesichert werden soll.<\/p>\n<p>Aktuell hat das BMF ein Gutachten seines Wissenschaftlichen Beirats zur \u201eBeg\u00fcnstigung des Unternehmensverm\u00f6gens in der Erbschaftsteuer\u201c ver\u00f6ffentlicht, das die derzeit geltenden Verschonungsregeln f\u00fcr unternehmerisches Verm\u00f6gen unter prim\u00e4r volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf den Pr\u00fcfstand stellt. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die weitreichenden Verg\u00fcnstigungen bei Unternehmensnachfolgen nicht gerechtfertigt werden k\u00f6nnen und in Zukunft vollst\u00e4ndig abgeschafft werden sollen. Gleichzeitig sollen die Freibetr\u00e4ge ma\u00dfvoll reduziert werden. Motive zur Abschaffung der Verschonungsregeln und Reduzierung der Freibetr\u00e4ge seien, den gesetzlich veranlassten Druck zur Nutzung von Steuergestaltungsm\u00f6glichkeiten abzumildern und auf diese Weise Anreize zu ausschlie\u00dflich steuerlich motivierten Gestaltungen zu Lasten von wirtschaftlich vern\u00fcnftigen Nachfolgeentscheidungen\u00a0 zu beseitigen. <!--more--><\/p>\n<p>Als Ausgleich f\u00fcr die umfassende Verbreiterung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage empfiehlt der Wissenschaftsbeirat, die Steuers\u00e4tze erheblich zu senken. Sofern unterschiedliche Steuers\u00e4tze in den drei Steuerklassen beibehalten werden sollen, lie\u00dfen sich beispielsweise lineare Steuers\u00e4tze in den Steuerklassen I, II und III von 8,5%, 9,0% und 13% implementieren. Diese verspr\u00e4chen f\u00fcr jede Steuerklasse die Steuereinnahmen des VZ 2008. Der erh\u00f6hten Liquidit\u00e4tsbelastung unternehmerischen Verm\u00f6gens mit Erbschaft- und Schenkungsteuer sei durch eine optionale Steuerstundungsm\u00f6glichkeit Rechnung zu tragen, die sich als ausreichendes Mittel zur Sicherung von Unternehmen und Arbeitspl\u00e4tzen erweisen w\u00fcrde. Der Wissenschaftsbeirat betont abschlie\u00dfend, dass dem Gesetzgeber in der Vergangenheit bei einigen Steuern mitunter \u201emutige Schritte\u201c hin zu einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage in Kombination mit niedrigen Steuers\u00e4tzen gelungen seien, weshalb ein solcher Weg auch f\u00fcr die Erbschaftsteuer beschritten werden sollte.<\/p>\n<p>Die Ausweitung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Einf\u00fchrung von niedrigeren Steuers\u00e4tzen erinnert an die seinerzeit im Jahre 1983 erfolgte bundeseinheitliche Reformierung des Grunderwerbsteuerrechts. Auch damals lie\u00df sich der Gesetzgeber von der grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gung leiten, dass der Wegfall der bis dato bestehenden Vielzahl von Steuerverg\u00fcnstigungen und die Herabsetzung des Steuersatzes von 7% auf 2% das Steueraufkommen nicht wesentlich \u00e4ndern w\u00fcrden. Realiter offenbarte sich indes, dass die Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage zu erheblichen fiskalischen Mehreinnahmen f\u00fchrte. Zus\u00e4tzlich ist der Steuersatz in den letzten Jahrzehnten im Rahmen des JStG 1997 auf 3,5% und schlie\u00dflich \u2013 seitdem die L\u00e4nder die Steuersatzautnomie f\u00fcr die Grunderwerbsteuer zugewiesen bekommen haben (vgl. Art. 105 Abs. 2a GG) \u2013 in einzelnen Bundesl\u00e4ndern auf bis zu 5% erh\u00f6ht worden, was offensichtlich ausschlie\u00dflich fiskalischen Motiven geschuldet war und die Grunderwerbsteuer wieder zu einem ernstzunehmenden Faktor bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen hat werden lassen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund von \u201emutigen Schritten\u201c zu sprechen erscheint richtig, erfolgreich waren diese im Ergebnis allerdings nicht. Einer erweiterten Steuerbemessungsgrundlage standen im Ergebnis Erh\u00f6hungen des Steuersatzes gegen\u00fcber, die erhebliche Liquidit\u00e4tsbelastungen zur Folge hatten. Die historische Entwicklung im Rahmen der Grunderwerbsteuer zeigt, dass der Gesetzgeber im Falle einer Erbschaftsteuerreform auf Basis der gutachterlichen \u00dcberlegungen des Wissenschaftsbeirats diese ebenfalls nutzen k\u00f6nnte, um unter dem Deckmantel einer propagierten Aufkommensneutralit\u00e4t schlie\u00dflich doch wieder Steuermehreinnahmen zu generieren.<\/p>\n<p>Insgesamt sollten Beraterschaft und Unternehmer das Gutachten des Wissenschaftsbeirats zu Reform\u00fcberlegungen der Erbschaftsteuer zum Anlass nehmen, die eingangs dargestellten Verschonungsregeln f\u00fcr unternehmerisches Verm\u00f6gen zu nutzen und die hierf\u00fcr erforderlichen Schritte einzuleiten. Es zeichnet sich zunehmend ab, dass in naher Zukunft eine erbschaft- und schenkungsteuerfreie Unternehmensnachfolge in der jetzigen Form nicht mehr m\u00f6glich sein wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Regelungssystem des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes werden Unternehmensnachfolgen in besonderem Ma\u00dfe privilegiert. 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