{"id":4466,"date":"2012-03-14T10:00:25","date_gmt":"2012-03-14T09:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4466"},"modified":"2012-03-14T08:43:47","modified_gmt":"2012-03-14T07:43:47","slug":"abfarbung-und-infektion-im-steuerrecht-%e2%80%93-noch-zeitgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/14\/abfarbung-und-infektion-im-steuerrecht-%e2%80%93-noch-zeitgemas\/","title":{"rendered":"Abf\u00e4rbung und Infektion im Steuerrecht \u2013 noch zeitgem\u00e4\u00df?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4469\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/14\/abfarbung-und-infektion-im-steuerrecht-%e2%80%93-noch-zeitgemas\/ronald-buge-rechtsanwalt-3\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Abf\u00e4rbung und Infektion sind Begriffe, die der steuerrechtlich nicht so Bewanderte eher selten mit dem Steuerrecht in Verbindung bringt, sondern eher im Haushalt oder beim Arzt verortet. W\u00e4hrend man diese Dinge im normalen Leben mit ein wenig Umsicht recht erfolgreich vermeiden kann, h\u00e4lt das Steuerrecht insoweit subtile Fallstricke bereit.<\/p>\n<p>Unter gewerblicher Abf\u00e4rbung oder Infektion versteht man im Steuerrecht Folgendes: Wenn eine PersGes. verschiedene T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, die teils gewerblich und teils nicht gewerblich sind, dann wird f\u00fcr steuerliche Zwecke unterstellt, dass s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten gewerblich sind. Interessanterweise gilt dies allerdings nicht f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen. Bei diesen werden die T\u00e4tigkeiten getrennt beurteilt.<\/p>\n<p>Bedeutung erlangt diese Frage vor allem bei Freiberuflersoziet\u00e4ten sowie verm\u00f6gensverwaltenden PersGes., wie z.\u00a0B. Fonds- oder Familiengesellschaften.<\/p>\n<p>Als Grund f\u00fcr diese Sonderbehandlung von PersGes. werden angeblich bestehende Schwierigkeiten angef\u00fchrt, bei einer PersGes. Eink\u00fcnfte unterschiedlicher Einkunftsarten zu ermitteln. In der Tat k\u00f6nnen in Grenzbereichen Schwierigkeiten bestehen, gewerbliche von freiberuflichen Eink\u00fcnften oder von Eink\u00fcnften aus privater Verm\u00f6gensverwaltung abzugrenzen. Diese Schwierigkeiten sind aber sachlich begr\u00fcndet und nicht so sehr in dem Umstand, dass die Eink\u00fcnfte von derselben Person erzielt werden. Es ist daher nicht einsichtig, warum das, was bei nat\u00fcrlichen Personen geht, nicht auch bei PersGes. m\u00f6glich sein soll.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die gewerbliche Abf\u00e4rbung bzw. Infektion bei Freiberuflersoziet\u00e4ten aus einkommensteuerlicher Sicht praktisch keine nachteiligen Folgen hat, kann es bei verm\u00f6gensverwaltenden PersGes. ggf. zu einer gewissen Schlechterstellung kommen. Insbesondere im Bereich der Kapitaleink\u00fcnfte kommt bei gewerblicher Abf\u00e4rbung bzw. Infektion der normale progressive Steuersatz (bis zu 45%) anstelle des Abgeltungsteuersatzes (25%) zur Anwendung.<!--more--><\/p>\n<p>Interessant wird es aber, wenn man den Blick auf das GewSt-Recht erweitert. Denn gewerbliche Eink\u00fcnfte unterliegen zus\u00e4tzlich der GewSt \u2013 freiberufliche Eink\u00fcnfte und Eink\u00fcnfte aus privater Verm\u00f6gensverwaltung hingegen nicht. Als weiteres Argument f\u00fcr die gewerbliche Abf\u00e4rbung bzw. Infektion wird daher auch die Sicherung des GewSt-Aufkommens f\u00fcr die Abf\u00e4rbung bzw. Infektion ins Feld gef\u00fchrt. Bei n\u00e4herem Hinsehen erweist sich aber gerade dieses Argument als eher d\u00fcnn. Denn wenn Eink\u00fcnfte ihrer Natur nach nicht gewerblich sind, kann kein GewSt-Aufkommen gef\u00e4hrdet sein.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist die Abf\u00e4rbe- bzw. Infektionsregelung damit ein Instrument, um ein GewSt-Mehraufkommen zu generieren, und zwar einseitig zu Lasten von PersGes. Das f\u00fchrt zu einer nicht unerheblichen Zahl von Streitf\u00e4llen, die vor den Gerichten ausgetragen werden.<\/p>\n<p>Das BVerfG ficht all dies nicht an. Es hat mehrfach entschieden, dass die Infektionsregelung verfassungskonform sei. Die FG sind da etwas kritischer. Nimmt man das Gesetz w\u00f6rtlich, so gen\u00fcgt bereits eine geringf\u00fcgige gewerbliche Bet\u00e4tigung, um eine gewerbliche Abf\u00e4rbung bzw. Infektion herbeizuf\u00fchren. Hier hat der BFH schon vor geraumer Zeit eine Art de-minimis-Regelung eingef\u00fchrt \u2013 gegen den Gesetzeswortlaut und gest\u00fctzt auf das verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte \u00dcberma\u00dfverbot.<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst sich insoweit nur schwer eine konkrete Untergrenze bestimmen, weshalb auch diese \u201eRegelung\u201c streitanf\u00e4llig ist. So hatte das FG K\u00f6ln j\u00fcngst den Fall eines K\u00fcnstler-Duos zu entscheiden, das aus seiner k\u00fcnstlerischen, d.\u00a0h. freiberuflichen, T\u00e4tigkeit Ums\u00e4tze von 216.000 \u20ac und daneben aus dem (gewerblichen) Verkauf von CDs 5.000 \u20ac erzielte. Die Finanzverwaltung wollte umstandslos den gesamten Gewinn aus beiden T\u00e4tigkeiten der GewSt unterwerfen. Das FG K\u00f6ln lehnte dies dem unter Verweis auf die de-minimis-Regel ab. Das letzte Wort in diesem Fall hat allerdings der BFH, weil das FA Revision eingelegt hat.<\/p>\n<p>Was ist zu tun? Die Regelung zur gewerblichen Abf\u00e4rbung bzw. Infektion ist ein Anachronismus \u2013 ebenso wie die GewSt selbst. Beides geh\u00f6rt abgeschafft. Es ist nicht recht einsichtig, warum die Gewerbetreibenden hier gegen\u00fcber anderen Stpfl. benachteiligt werden. Nun werden nat\u00fcrlich sofort die Bef\u00fcrworter der GewSt die Finanzierung der chronisch klammen Kommunen ins Spiel bringen. Zutreffend ist daran, dass der Gesetzgeber f\u00fcr eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen sorgen muss. Das verlangt auch das GG. Das GG zementiert aber nicht die doch recht archaische GewSt und damit letztlich auch die gewerbliche Abf\u00e4rbung bzw. Infektion. Warum sollen kommunale Finanzlasten einseitig nur von Gewerbetreibenden getragen werden? Hier w\u00e4re eine echte Gemeindefinanzreform erforderlich, die die Abschaffung der GewSt und die Schaffung einer alternativen Gemeindefinanzierung zum Ziel hat, z.\u00a0B. durch einen kommunalen hebesatzabh\u00e4ngigen Zuschlag zur ESt und KSt. Dass damit alle Probleme des Steuerrechts gel\u00f6st werden, wird niemand ernsthaft behaupten. Aber es w\u00e4re ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem einfacheren und gerechteren Steuersystem.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abf\u00e4rbung und Infektion sind Begriffe, die der steuerrechtlich nicht so Bewanderte eher selten mit dem Steuerrecht in Verbindung bringt, sondern eher im Haushalt oder beim Arzt verortet. 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