{"id":4493,"date":"2012-03-22T14:00:29","date_gmt":"2012-03-22T13:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4493"},"modified":"2012-03-22T12:37:01","modified_gmt":"2012-03-22T11:37:01","slug":"schafft-das-e-government-gesetz-den-einspruch-per-e-mail-wieder-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/22\/schafft-das-e-government-gesetz-den-einspruch-per-e-mail-wieder-ab\/","title":{"rendered":"Schafft das E-Government-Gesetz den Einspruch per E-Mail wieder ab?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3206\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3206\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/07\/26\/steuerhilfe-fur-griechenland-anleger\/renger-stefan\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3206\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3206\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/07\/Renger-Stefan-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/07\/Renger-Stefan-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/07\/Renger-Stefan.jpg 125w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3206\" class=\"wp-caption-text\">StB Stefan Renger, Noerr LLP, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Das Bundesinnenministerium hat diese Woche den Referentenentwurf (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,469473,\" target=\"_blank\">DB0469473<\/a>) f\u00fcr das E-Government-Gesetz ver\u00f6ffentlicht, das bereits im Koalitionsvertrag angek\u00fcndigt worden war. Das Gesetz soll f\u00fcr B\u00fcrger und Unternehmen die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung vereinfachen. Es sieht auch \u00c4nderungen an den Formvorschriften in der AO vor und hat somit Auswirkungen auf jeden Stpfl.<\/p>\n<p>Zuk\u00fcnftig soll die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Steuerbescheid des FA nicht mehr nur \u201eschriftlich oder zur Niederschrift\u201c, sondern auch \u201eelektronisch\u201c m\u00f6glich sein. Der elektronischen Form soll dabei ein elektronisches Dokument gen\u00fcgen, das per De-Mail mit der Versandoption \u201eabsenderbest\u00e4tigt\u201c an das FA geschickt wird. Diese Absenderbest\u00e4tigung setzt voraus, dass sich der Stpfl. zuvor gegen\u00fcber seinem De-Mail-Anbieter mit dem neuen Personalausweis im Scheckkartenformat oder mit einem anderen sicheren Verfahren identifiziert hat. Die Gesetzesbegr\u00fcndung f\u00fchrt dazu aus, dass mit dieser Neuregelung die elektronische Einlegung des Einspruchs erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Doch dreht das Ministerium mit diesem Gesetz nicht das Rad zur\u00fcck? Nach Ansicht des Nieders\u00e4chsischen FG (Urteil vom 24. 11. 2011- 10 K 275\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465261,\" target=\"_blank\">DB0465261<\/a>, vgl. auch StRkom <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465270,\" target=\"_blank\">DB0465270<\/a>) und des FG M\u00fcnchen (Urteil vom 11. 8. 2011 &#8211; 5 K 1763\/10) kann bereits heute ein Einspruch per einfacher E-Mail beim FA eingelegt werden. Das BMF hat die F\u00c4 im Anwendungserlass zur AO angewiesen, solche Einspr\u00fcche als wirksam anzusehen. Inzwischen ist auch jedes FA in Deutschland per E-Mail erreichbar.<!--more--><\/p>\n<p>Zwar ist gem. \u00a7 357 Abs. 1 AO der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erkl\u00e4ren. Dabei gen\u00fcgt es nach Satz 2 des \u00a7 357 Abs. 1 AO, wenn aus dem Schriftst\u00fcck hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Gem. \u00a7 87a Abs. 3 Satz 1 AO kann eine durch Gesetz f\u00fcr Erkl\u00e4rungen an die Finanzbeh\u00f6rden angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Einem Einspruch per E-Mail ist dabei keine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz beizuf\u00fcgen. Denn wegen des Satzes 2 in \u00a7 357 Abs. 1 AO bedarf der Einspruch gerade keiner Unterschrift.<\/p>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische FG geht noch einen Schritt weiter: Da das FA in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids nicht ausdr\u00fccklich auf die M\u00f6glichkeit hingewiesen hat, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann, gelte nicht die normale einmonatige Einspruchsfrist. Wegen der unvollst\u00e4ndigen Belehrung k\u00f6nne der Einspruch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden. Das bedeutet, dass die derzeit von den F\u00c4 verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen nachgebessert werden m\u00fcssten. Ob der BFH das genauso sieht, wird sich in dem Revisionsverfahren zeigen, dass unter dem Aktenzeichen X R 2\/12 anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Auch sonst f\u00fcgt sich die geplante Neuregelegung des E-Government-Gesetzes nur schlecht in das Normengef\u00fcge der AO ein. So sieht \u00a7 93 Abs. 4 AO unver\u00e4ndert vor, dass ein Auskunftspflichtiger dem FA eine Auskunft \u201eschriftlich, elektronisch, m\u00fcndlich oder fernm\u00fcndlich\u201c erteilen kann. Wenn elektronisch zuk\u00fcnftig gleich per De-Mail bedeuten soll, wird es nicht mehr m\u00f6glich sein, eine Anfrage des FA mit einer einfachen E-Mail zu beantworten \u2013 ein Anruf soll dagegen weiterhin gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber w\u00e4re demnach gut beraten, wenn er im Bereich des Steuerrechts die Entwicklung hin zu einer elektronischen Kommunikation mit dem FA ohne Zugangsh\u00fcrden f\u00fcr den B\u00fcrger nicht durch das E-Government-Gesetz behindert. Sonst wird das Projekt so enden wie der Irrweg der qualifizierten elektronischen Signatur \u2013 mit dem Faxger\u00e4t als Nutznie\u00dfer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesinnenministerium hat diese Woche den Referentenentwurf (DB0469473) f\u00fcr das E-Government-Gesetz ver\u00f6ffentlicht, das bereits im Koalitionsvertrag angek\u00fcndigt worden war. Das Gesetz soll f\u00fcr B\u00fcrger und Unternehmen die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung vereinfachen. 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