{"id":4510,"date":"2012-03-28T08:04:13","date_gmt":"2012-03-28T07:04:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4510"},"modified":"2012-04-03T12:45:34","modified_gmt":"2012-04-03T10:45:34","slug":"zur-steuerbarkeit-von-erstattungszinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/28\/zur-steuerbarkeit-von-erstattungszinsen\/","title":{"rendered":"Zur Steuerbarkeit von Erstattungszinsen"},"content":{"rendered":"<p>Steuernachforderungen und Steuererstattungsanspr\u00fcche werden nach geltendem Recht verzinst (\u00a7 233a AO). Die steuerliche Behandlung dieser Zinszahlungen ist umstritten und weist eine deutliche Schieflage zu Lasten des Stpfl. auf. Zahlt der Stpfl. wegen einer Steuernachzahlung Zinsen an das FA, so ist dieser Betrag nicht steuerlich abzugsf\u00e4hig. Er teilt das Schicksal der Einkommen- und sonstigen Personensteuern (\u00a7 12 Nr. 3 EStG). Erh\u00e4lt der Stpfl. Zinsen auf eine Steuererstattung, so k\u00f6nne dieser Betrag &#8211; wie der BFH in seiner Entscheidung vom 15. 6. 2010 &#8211; VIII R 33\/07 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,364136,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1970<\/a>) zutreffend argumentiert hat &#8211;\u00a0 nicht steuerbar sein. Zinszahlungen \u2013 gleich in welcher Richtung \u2013 m\u00fcssten steuerlich gleichbehandelt werden. Die gesetzgeberische Grundentscheidung strahle auch auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern aus. Der Gesetzgeber hat diese konsequente Rspr. r\u00fcckwirkend korrigiert und im JStG 2010 auch die in den Vorjahren zugeflossenen Erstattungszinsen der ESt unterworfen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Die Frage, ob diese r\u00fcckwirkende Rspr.-Korrektur verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt, ist unter den Finanzgerichten umstritten; sowohl das FG M\u00fcnster (Beschluss vom 27. 10. 2011 \u2013 2 V 913\/11 E) als auch das FG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 27. 1. 2012 \u2013 1 V 226\/11) haben verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet.<!--more--><\/p>\n<p>Nun hat der BFH im Beschluss vom 15. 2. 2012 &#8211; I B 97\/11 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469246,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 609<\/a>) zum rechtlichen Schicksal der Steuererstattungszinsen bei KapGes. Stellung genommen. Die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen ergebe sich aus der Grundannahme, dass KapGes. \u00fcber keine \u201eau\u00dferbetriebliche Sph\u00e4re\u201c verf\u00fcgten. Folgerichtig seien Steuern und steuerliche Nebenleistungen der KapGes. grds. Betriebsausgaben, Steuererstattungen und Erstattungszinsen Betriebseinnahmen. Wenn der Gesetzgeber diese steuerliche Einordnung in \u00a7 10 Nr. 2 KStG f\u00fcr Steuern und steuerliche Nebenleistungen durchbreche, so durchbreche er das Nettoprinzip auf der Betriebsausgabenseite. Auf die Betriebseinnahmenseite schlage diese Durchbrechung aber nicht durch. Vielmehr bleibe es dabei, dass Steuererstattungen und Erstattungszinsen Betriebseinnahmen seien. Die Regelung in \u00a7 10 Nr. 2 KStG wirke sich also auf die \u201eKehrseite\u201c der Steuererstattungen nicht aus.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich stellt der BFH fest, dass \u00a7 10 Nr. 2 KStG \u201eals eine Sonderbestimmung zu verstehen ist, die rechtsbegr\u00fcndend die allgemeinen Regeln zur Einkommensermittlung nach \u00a7 8 KStG durchbricht.\u201c Ohne die Durchbrechung w\u00fcrde also der Grundsatz gelten, Nachzahlungszinsen sind Betriebsausgaben, Erstattungszinsen sind Betriebseinnahmen. Warum aber die Durchbrechung <em>nur <\/em>die Nachzahlungszinsen und nicht Erstattungszinsen erfasst, erl\u00e4utert der BFH nicht. Er bleibt bei der simplen Feststellung, dass sich \u00a7 10 Nr. 2 KStG jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich auf Erstattungszinsen beziehe und zu einer analogen Anwendung dieser Vorschrift kein Anlass bestehe. Denn zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, und einen allgemeinen Grundsatz, nach dem R\u00fcckzahlungen deshalb nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen f\u00fchren d\u00fcrften, weil die zugrunde liegenden (zu erstattenden) Zahlungen vom Betriebs- oder Werbungskostenabzug ausgeschlossen seien, gebe es nicht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung erstaunt, da sie dem Gesetzgeber einen Freibrief ausstellt, ein selbst gesetztes Regelwerk zu durchbrechen. In der Vorschrift des \u00a7 233a AO bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er Nachzahlungen und Erstattungen den gleichen Zinsregeln unterwerfen will. Nun kann er bei der Besteuerung der Zinszahlungen dieses Regelwerk nicht willk\u00fcrlich au\u00dfer Acht lassen. Nicht nur die Entfaltung, auch die Durchbrechung einer gesetzgeberischer Grundentscheidung bedarf der \u201efolgerichtigen Umsetzung\u201c (BVerfGE 126, 286, 280). Wenn der Gesetzgeber also das objektive Nettoprinzip durchbricht, so ist er nach der Rspr. des BVerfG an das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Folgerichtigkeitsgebot gebunden. \u00a7 10 Nr. 2 KStG durchbricht f\u00fcr Nachzahlungszinsen den Grundsatz, dass betriebliche Aufwendungen abzugsf\u00e4hig sein m\u00fcssen. Das Gleiche muss aber dann auch gelten f\u00fcr gegenl\u00e4ufige Zahlungen, also f\u00fcr Erstattungszinsen. Ihre steuerliche Erfassung steht im Widerspruch zur Entscheidung des Gesetzgebers, das Nettoprinzip f\u00fcr Zinsen als steuerliche Nebenleistungen zu durchbrechen.<\/p>\n<p>Das Folgerichtigkeitsgebot bindet den Gesetzgeber sowohl bei Regel- aus auch bei Ausnahmetatbest\u00e4nden. Die Auffassung des BFH, der Gesetzgeber k\u00f6nnte eine Durchbrechung des Nettoprinzips so konzipieren, dass aus dem gleichen Rechtsgrund erfolgte Zahlungen einmal Betriebseinnahmen (Erstattungszinsen), zum andern aber keine Betriebsausgaben (Nachzahlungszinsen) sind, d\u00fcrfte sich vor dem vom BVerfG geforderten folgerichtigen \u201eAusgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands\u201c (BVerfGE 126, 400, 417) kaum halten lassen. Man kann es auch einfacher formulieren: Der Gesetzgeber, der zulasten des Stpfl. A sagt, muss bei vergleichbarer Sachverhaltskonstellation zugunsten des Stpfl. auch B sagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuernachforderungen und Steuererstattungsanspr\u00fcche werden nach geltendem Recht verzinst (\u00a7 233a AO). Die steuerliche Behandlung dieser Zinszahlungen ist umstritten und weist eine deutliche Schieflage zu Lasten des Stpfl. auf. 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