{"id":4516,"date":"2012-04-02T13:55:24","date_gmt":"2012-04-02T11:55:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4516"},"modified":"2012-05-03T11:49:07","modified_gmt":"2012-05-03T09:49:07","slug":"grosbritannien-und-die-niederlande-als-steueroasen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/02\/grosbritannien-und-die-niederlande-als-steueroasen\/","title":{"rendered":"Gro\u00dfbritannien und die Niederlande als Steueroasen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3348\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3348\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/09\/grunbuch-%e2%80%93-vorschlage-zur-annaherung-zwischen-deutschem-und-franzosischem-unternehmenssteuerrecht\/dr-martin-lenz-2\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3348\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3348\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3348\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB Dr. Martin Lenz ist Partner und Leiter National Tax bei der KPMG AG, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Hinzurechnungsbesteuerung soll die missbr\u00e4uchliche Verlagerung von Steuersubstrat in Niedrigsteuerl\u00e4nder verhindern. Der \u201eLehrbuch-Fall\u201c spielt in einer Steueroase \u2013 nicht hingegen in einer westlichen Industrienation. Doch k\u00fcnftig k\u00f6nnen auch Investitionen in Gro\u00dfbritannien und in den Niederlanden von der Hinzurechnungsbesteuerung betroffen sein: Grund daf\u00fcr sind sinkende KSt-S\u00e4tze.<\/p>\n<p>Die Tendenz in einigen europ\u00e4ischen Staaten geht hin zu einer Senkung der KSt-S\u00e4tze. So wurde beispielsweise in Gro\u00dfbritannien k\u00fcrzlich angek\u00fcndigt, den KSt-Satz ab dem 1. 4. 2012 auf 24% zu senken. Zudem soll der KSt-Satz schrittweise bis 2014 auf 22% gemindert werden. Bereits im Jahr 2011 wurde der KSt-Satz in den Niederlanden auf 25% abgesenkt, wobei die ersten 200.000 \u20ac mit einem geminderten Steuersatz von 20% versteuert werden. Damit gelten Gro\u00dfbritannien und die Niederlande per se als \u201eNiedrigsteuerland\u201c i. S. der Hinzurechnungsbesteuerung.<\/p>\n<p>Nach den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft dem inl\u00e4ndischen Anteilseigner hinzugerechnet. Eine Zwischengesellschaft ist definiert als eine Gesellschaft, die von Inl\u00e4ndern beherrscht wird, passive Eink\u00fcnfte erzielt und deren Eink\u00fcnfte niedrig besteuert sind. Dabei sieht das AStG die Grenze der Niedrig\u00adbesteuerung bei einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25%. Von dem nominalen Steuersatz geht dabei eine Indizwirkung aus.<!--more--><\/p>\n<p>Die Grenze der Niedrigbesteuerung von weniger als 25% gilt seit 2001 und wurde auch im Rahmen der Absenkung des KSt-Satzes von 25% auf 15% ab dem Vz. 2008 nicht ver\u00e4ndert. Begr\u00fcndet wird die Beibehaltung der Grenze von 25% damit, dass f\u00fcr die Ertragsteuer\u00adbelastung auch die GewSt zu ber\u00fccksichtigen sei. Realit\u00e4t ist jedoch, dass die Gesamtsteuerbelastung einer inl\u00e4ndischen KapGes. zwischen ca. 23% und 33% liegt. Somit kann auch Deutschland ebenso wie Gro\u00dfbritannien und die Niederlande als eine \u201eSteueroase\u201c i. S. der Hinzurechnungsbesteuerung anzusehen sein.<\/p>\n<p>Zu beachten ist zudem, dass eine Niedrigbesteuerung i. S. der Hinzurechnungsbesteuerung auch in L\u00e4ndern vorliegen kann, deren nominaler Steuersatz genau 25% (z. B. \u00d6sterreich) oder knapp \u00fcber 25% betr\u00e4gt. Denn f\u00fcr die Beurteilung einer Niedrigbesteuerung sind die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Weichen die Gewinnermittlungsvorschriften im Ausland von den deutschen Regelungen ab, kann die effektive Belastung der passiven Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft unter 25% liegen. In diesen F\u00e4llen tritt ebenfalls die Hinzurechnungs\u00adbesteuerung ein.<\/p>\n<p>Einen Ausweg aus der Hinzurechnungsbesteuerung kann die Ausnahme f\u00fcr EU-\/EWR-Gesellschaften nach \u00a7 8 Abs. 2 AStG darstellen. Diese kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn der Nachweis gelingt, dass die ausl\u00e4ndische Gesellschaft eine \u201etats\u00e4chliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit\u201c in ihrem Ans\u00e4ssigkeitsstaat aus\u00fcbt. Was unter einer \u201etats\u00e4chlichen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c zu verstehen ist, definiert weder das Gesetz noch gibt es dazu umfassende Verwaltungsanweisungen. Zudem wird dieser Nachweis einen erheblichen administrativen Aufwand verursachen.<\/p>\n<p>Gelingt der Nachweis nicht, werden die Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft in Deutschland mit KSt und GewSt sowie SolZ besteuert. Die im Ausland erhobene Steuer kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Allerdings erfolgt die Anrechnung nur auf die KSt, also i. H. von 15%, und nicht auf die GewSt. Damit ist die ausl\u00e4ndische Steuer nur z. T. anrechenbar, wenn der ausl\u00e4ndische Steuersatz \u00fcber 15% betr\u00e4gt. Im Ergebnis unterliegen die Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft einer h\u00f6heren Steuerbelastung als Eink\u00fcnfte einer inl\u00e4ndischen KapGes. Dem Sinn und Zweck der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung entspricht dies nicht. Diese bezweckt lediglich die Besteuerung auf inl\u00e4ndischem Steuerniveau in Missbrauchsf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist nun gefordert, die Grenze der Niedrigbesteuerung abzusenken und damit eine Anpassung an die steuerliche Realit\u00e4t vorzunehmen. Dass europ\u00e4ische Industrienationen wie Gro\u00dfbritannien, die Niederlande \u2013 und auch Deutschland selbst \u2013 als faktische Steueroasen gelten, entspricht weder dem historischen Gesetzgeber noch den Zielen der Hinzurechnungsbesteuerung. Diese Regelung sollte auf F\u00e4lle beschr\u00e4nkt sein, in denen das ausl\u00e4ndische Steuerniveau deutlich unter der inl\u00e4ndischen Ertragsteuerbelastung liegt.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Lenz, Steuerboard DB0470265)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Hinzurechnungsbesteuerung soll die missbr\u00e4uchliche Verlagerung von Steuersubstrat in Niedrigsteuerl\u00e4nder verhindern. Der \u201eLehrbuch-Fall\u201c spielt in einer Steueroase \u2013 nicht hingegen in einer westlichen Industrienation. 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