{"id":4532,"date":"2012-04-04T16:33:13","date_gmt":"2012-04-04T14:33:13","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4532"},"modified":"2012-04-04T16:33:14","modified_gmt":"2012-04-04T14:33:14","slug":"drucken-sich-die-finanzamter-um-verbindliche-auskunfte-zur-erbschaft-und-schenkungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/04\/drucken-sich-die-finanzamter-um-verbindliche-auskunfte-zur-erbschaft-und-schenkungsteuer\/","title":{"rendered":"Dr\u00fccken sich die Finanz\u00e4mter um verbindliche Ausk\u00fcnfte zur Erbschaft- und Schenkungsteuer?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4538\" style=\"width: 147px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4538\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/04\/drucken-sich-die-finanzamter-um-verbindliche-auskunfte-zur-erbschaft-und-schenkungsteuer\/2010_haag-hochformat\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4538\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4538\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/04\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg\" alt=\"\" width=\"137\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/04\/2010_Haag-Hochformat-137x168.jpg 137w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/04\/2010_Haag-Hochformat-440x539.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/04\/2010_Haag-Hochformat-755x925.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/04\/2010_Haag-Hochformat.jpg 1252w\" sizes=\"(max-width: 137px) 100vw, 137px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4538\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Maximilian Haag, LL.M. (Duke), Associate bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>\u00a0<\/p>\n<p>Die Komplexit\u00e4t des Erbschaftsteuerrechts hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Vor allem die 2009 neu gefassten Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen werfen eine Unzahl an ungel\u00f6sten rechtlichen Fragestellungen auf. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass viele Unternehmer und sonstige Verm\u00f6genstr\u00e4ger bereits zu Lebzeiten Klarheit dar\u00fcber schaffen m\u00f6chten, wie ihr Verm\u00f6gen im Erbfall steuerlich behandelt wird und ob es sinnvoll sein k\u00f6nnte, das Verm\u00f6gen bereits zu Lebzeiten auf einen Nachfolger zu \u00fcbertragen.\u00a0<\/p>\n<p>Ein geeignetes Mittel zur Erlangung steuerlicher Rechtssicherheit ist die Beantragung einer verbindlichen Auskunft beim zust\u00e4ndigen Finanzamt. Darin sichert das Finanzamt dem Antragsteller zu, dass der von ihm geplante Sachverhalt nach der geltenden Rechtslage in einer ganz bestimmten Weise behandelt wird, z. B. dass er erbschaftsteuerfrei oder nur zu 15% steuerpflichtig ist. In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass die Finanz\u00e4mter bei erbschaftsteuerlichen Sachverhalten nicht selten die Erteilung der erbetenen verbindlichen Auskunft ablehnen.<!--more-->\u00a0<\/p>\n<p>So mag das Finanzamt sich f\u00fcr Fragen zur Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7 13a ErbStG) oder vermieteten Wohnimmobilien (\u00a7 13c ErbStG) als sachlich unzust\u00e4ndig ansehen und den Betroffenen an das Betriebs- oder Lagefinanzamt verweisen. F\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen hat der Gesetzgeber 2011 eine Vorschrift geschaffen, nach der das Betriebsfinanzamt Lohnsummen und Besch\u00e4ftigtenzahl des \u00fcbertragenen Betriebs gesondert feststellen kann (\u00a7 13a Abs. 1a ErbStG). Damit ist tats\u00e4chlich ein Anhaltspunkt daf\u00fcr gegeben, dass die Betriebsfinanz\u00e4mter f\u00fcr Ausk\u00fcnfte im Zusammenhang mit der Berechnung der Lohnsumme zust\u00e4ndig sein k\u00f6nnten. Zu beachten ist aber, dass die Feststellung der Beg\u00fcnstigung weiterhin allein dem Erbschaftsteuer-Finanzamt obliegt (\u00a7 31 ErbStG) und damit ein Verweis auf das Betriebsfinanzamt allenfalls bei Einzelfragen zur Lohnsumme zul\u00e4ssig sein d\u00fcrfte. Bei vermieteten Wohnimmobilien scheidet ein Verweis an das Lagefinanzamt ganz aus. Denn dieses ist nur f\u00fcr die Feststellung des Grundbesitzwertes zust\u00e4ndig und dies auch nur auf Anfrage des Erbschaftsteuer-Finanzamtes hin (\u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG).\u00a0<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliches Problem stellt sich, wenn der Antragsteller sich auf eine erbschaftsteuerliche Vorschrift beruft, die ihrerseits auf Bestimmungen des Einkommensteuerrechts verweist, wie z. B. bei der Beg\u00fcnstigung f\u00fcr Anteile an Personenhandelsgesellschaften. Das Erbschaftsteuer-Finanzamt wird die verbindliche Auskunft in diesen F\u00e4llen m\u00f6glicherweise nur unter dem pauschalen Vorbehalt erteilen, dass die einkommensteuerlichen Voraussetzungen der jeweiligen erbschaftsteuerlichen Regelung gewahrt bleiben. De facto verweist das Erbschaftsteuer-Finanzamt den Rechtsuchenden damit an das f\u00fcr die Ertragsteuer zust\u00e4ndige Finanzamt. Auch in diesen F\u00e4llen ist zweifelhaft, ob das Erbschaftsteuer-Finanzamt sich der Verantwortung f\u00fcr die verbindliche Auskunft einfach so entziehen kann. Denn bei der sp\u00e4teren Veranlagung zur Erbschaftsteuer muss das Erbschaftsteuer-Finanzamt ertragsteuerliche Vorfragen der Beg\u00fcnstigung selbstst\u00e4ndig mitentscheiden und darf nur die Wertfeststellung dem Betriebsfinanzamt auftragen (\u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG). Aus diesem Grund ist die Beantragung einer gesonderten verbindlichen Auskunft bei dem f\u00fcr die Ertragsteuer zust\u00e4ndigen Finanzamt zur Absicherung ertragsteuerlicher Vorfragen der erbschaftsteuerlichen Behandlung auch nicht zielf\u00fchrend, da diese Auskunft im Rahmen der sp\u00e4teren Veranlagung durch das Erbschaftsteuer-Finanzamt keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet. Denn insoweit ist das Ertragsteuer-Finanzamt sachlich unzust\u00e4ndig.\u00a0<\/p>\n<p>Probleme bereitet den Finanz\u00e4mtern schlie\u00dflich die Erteilung von verbindlichen Ausk\u00fcnften auf einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang von Todes wegen, wenn der Erblasser bei der Antragstellung noch lebt. Es wird argumentiert, der Erblasser k\u00f6nne einen solchen Antrag gar nicht stellen, da Steuerpflichtiger der Erbschaftsteuer allein der Erbe ist. Der designierte Erbe k\u00f6nne den Antrag aber ebenfalls nicht stellen, da vor dem Todesfall nicht sicher sei, ob er tats\u00e4chlich Erbe wird. Au\u00dferdem handele es sich beim Tod einer Person nicht um einen hinreichend \u201egenau bestimmten\u201c Sachverhalt.\u00a0<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzeswortlaut gen\u00fcgt f\u00fcr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ein \u201ebesonderes Interesse\u201c an der Auskunft (\u00a7 89 Abs. 2 Satz 1 AO). Angesichts der Tatsache, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Einfluss auf Umfang und Struktur seines Verm\u00f6gens hat und somit vorrangig er selbst auf ung\u00fcnstige erbschaftsteuerliche Regelungen reagieren kann, erscheint es nur logisch, ihm selbst auch ein Antragsrecht f\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte zuzugestehen. Hinsichtlich der Erbenstellung des designierten Erben kann nichts anderes gelten (sofern er zumindest nachweisen kann, dass er der designierte Erbe ist). Denn allein die Tatsache, dass der Erbe vor dem Erblasser versterben oder der Erblasser den designierten Nachfolger enterben k\u00f6nnte, \u00e4ndert nichts an dem berechtigten Auskunftsinteresse im Zeitpunkt der Antragstellung.\u00a0<\/p>\n<p>Soweit das Finanzamt darauf abstellt, dass der Tod kein genau bestimmter Sachverhalt im Sinne des Gesetzes ist, ist zu differenzieren: Das Instrument der verbindlichen Auskunft wurde geschaffen, um ungewisse steuerliche Folgen f\u00fcr geplante Verm\u00f6gensdispositionen vorab kl\u00e4ren zu k\u00f6nnen. Soweit ein Verm\u00f6genstr\u00e4ger lediglich eine Auskunft \u00fcber die steuerliche Behandlung seines Verm\u00f6gens im Falle seines Todes begehrt, ist der Antrag damit tats\u00e4chlich unzul\u00e4ssig, da das blo\u00dfe Versterben keine bewusste und zielgerichtete Verm\u00f6gensdisposition ist. Anders ist die Rechtslage hingegen, wenn der Erblasser in einer konkreten Entscheidungssituation \u00fcber eine lebzeitige Verm\u00f6gensdisposition darlegen kann, dass unterschiedliche erbschaftsteuerlichen Folgen ma\u00dfgeblichen Einfluss auf seine Entscheidung haben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.10.2010 \u2013 1 BvR 3196\/09, vgl.<a title=\" BVerfG: Regelungen des Erbschaftsteuerrechts \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0395336\"> DB0395336,<\/a> zur Betroffenheit eines k\u00fcnftigen Erblassers durch das heutige Erbschaftsteuerrecht).\u00a0<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong>: Bei der Vorbereitung der Unternehmens- oder Verm\u00f6gensnachfolge sollte sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden, ob ein Bed\u00fcrfnis zur erbschaftsteuerlichen Absicherung des geplanten Sachverhalts durch eine verbindliche Auskunft besteht oder nicht. Ist ein solches Bed\u00fcrfnis vorhanden, sollten sich die Beteiligten nicht durch die bisherigen Praxiserfahrungen mit den Finanz\u00e4mtern entmutigen lassen. Denn durch gr\u00fcndliche Vorbereitung und fr\u00fchzeitige Abstimmung des Antrags auf verbindliche Auskunft mit dem Finanzamt lassen sich nach wie vor viele Zweifelsfragen fr\u00fchzeitig ausr\u00e4umen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0 Die Komplexit\u00e4t des Erbschaftsteuerrechts hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Vor allem die 2009 neu gefassten Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen werfen eine Unzahl an ungel\u00f6sten rechtlichen Fragestellungen auf. 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