{"id":4571,"date":"2012-04-10T11:30:49","date_gmt":"2012-04-10T09:30:49","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4571"},"modified":"2012-05-08T10:01:49","modified_gmt":"2012-05-08T08:01:49","slug":"%e2%80%9eauskunftssperre%e2%80%9c-bei-erbschaftsteuerlicher-poolung-von-anteilen-an-einer-verlust-oder-zinsvortrags-kapitalgesellschaft-%e2%80%93-uberlegungen-aus-beratersicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/10\/%e2%80%9eauskunftssperre%e2%80%9c-bei-erbschaftsteuerlicher-poolung-von-anteilen-an-einer-verlust-oder-zinsvortrags-kapitalgesellschaft-%e2%80%93-uberlegungen-aus-beratersicht\/","title":{"rendered":"\u201eAuskunftssperre\u201c bei erbschaftsteuerlicher Poolung von Anteilen an einer Verlust- oder Zinsvortrags-Kapitalgesellschaft \u2013 \u00dcberlegungen aus Beratersicht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3373\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Bei der erbschaftsteuerlichen Poolung von Anteilen an einer KapGes., bei der nicht genutzte (steuerliche) Verluste oder ein Zinsvortrag bestehen, stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Poolvertrags zum (ggf. anteiligen) Untergang dieser Steuerpositionen f\u00fchren k\u00f6nnte (\u00a7 8c KStG). Im Fachschrifttum wird die Frage zwar \u00fcberwiegend mit nein beantwortet. Die Finanzverwaltung scheint eine (ggf. anteilige) Verlust- und Zinsvortragsvernichtung bei Abschluss eines Poolvertrags jedoch zumindest im Einzelfall f\u00fcr m\u00f6glich zu halten. Die Thematik ist dem Vernehmen nach Diskussionsgegenstand einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe, erfahrungsgem\u00e4\u00df werden verbindliche Ausk\u00fcnfte mit Blick auf die anh\u00e4ngige Bund-L\u00e4nder-Abstimmung gegenw\u00e4rtig nicht erteilt. Dazu die folgenden \u00dcberlegungen aus Beratersicht.<\/p>\n<p><strong>Ausgangs\u00fcberlegung: \u201eErbschaftsteuerschutz\u201c lieber heute als morgen<\/strong><\/p>\n<p>Die Vererbung der Anteile eines Gesellschafters an einer KapGes. (z. B. 10%-Beteiligung von X an Holding-GmbH) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen \u201eerbschaftsteuerfrei\u201c erfolgen. Die Erben sind in diesem Fall z. B. nicht gezwungen, der Gesellschaft Liquidit\u00e4t zwecks Zahlung von ErbSt zu entziehen. Eine steuerbeg\u00fcnstigte Vererbung der Anteile setzt u. a. voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Vererbung am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war (\u00a7\u00a013b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Gesellschafter \u00a0(= Erblasser) durch Abschluss eines Poolvertrags mit anderen Gesellschaftern eine beg\u00fcnstigte Beteiligung \u201eherstellen\u201c (\u00a7 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG; z. B. X schlie\u00dft Poolvertrag mit den Gesellschaftern A und B, danach sind z. B. 30% der Holding-GmbH-Anteile gepoolt). Da Gevatter Tod seinen Besuch bekanntlich nicht ank\u00fcndigt, empfiehlt sich \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde \u2013 der kurzfristige Abschluss eines Poolvertrags (Herstellung von ErbSt-Schutz).<!--more--><strong> <\/strong><\/p>\n<p><strong>Problem: Abschluss des Poolvertrags k\u00f6nnte nicht genutzte steuerliche Verluste und einen Zinsvortrag der Gesellschaft zerst\u00f6ren<\/strong><\/p>\n<p>Nach einem BMF-Schreiben k\u00f6nnte der Abschluss eines (erbschaftsteuerlichen) Poolvertrags ein sog. vergleichbarer Sachverhalt i. S. des \u00a7 8c Abs. 1 KStG sein (BMF-Schreiben vom 4. 7. 2008, BStBl. I 2008 S. 736 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,296137,\" target=\"_blank\">DB 2008 S. 1598<\/a>, Tz. 7). Danach k\u00f6nnte der Abschluss des Vertrags den (ggf. anteiligen) Untergang nicht genutzter Verluste oder eines Zinsvortrags der Gesellschaft zur Folge haben (z. B. k\u00f6nnten nicht genutzte Verluste der Holding-GmbH i. H. von 30% untergehen). Da die Best\u00e4tigung einer steuerlichen Unsch\u00e4dlichkeit des Vertragsabschlusses durch Einholen einer verbindlichen Auskunft gegenw\u00e4rtig auszuscheiden scheint, muss das skizzierte Transaktionsrisiko auf andere Weise vermieden werden. In Abh\u00e4ngigkeit von den Einzelumst\u00e4nden kommen (alternativ) u. a. folgende Gestaltungsans\u00e4tze in Betracht:<\/p>\n<p><strong> <\/strong><\/p>\n<p>&#8211; <em>Nutzung der Stille-Reserven-Klausel des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 6-9 KStG:<\/em><strong> <\/strong>Sind bei der Gesellschaft, deren Anteile durch einen Poolvertrag gepoolt werden, steuerliche stille Reserven vorhanden, kommt eine Nutzung der Stille-Reserven-Klausel des \u00a7 8c Abs. 1 Satz 6-9, \u00a7 8a Abs. 1 Satz 3 KStG in Betracht. Ein m\u00f6glicher Untergang nicht genutzter Verluste oder eines Zinsvortrags durch Abschluss eines Poolvertrags w\u00fcrde nach dieser Regelung vermieden, wenn \u2013 stark vereinfacht dargestellt \u2013 die Gesellschaft \u00fcber stille Reserven i. H. eines z. B. nicht genutzten Verlustes verf\u00fcgt. Da nur sog. steuerpflichtige stille Reserven ber\u00fccksichtigt werden, sind ggf. Umstrukturierungsma\u00dfnahmen vor Abschluss des Poolvertrags erforderlich, durch die steuerfreie in steuerpflichtige stille Reserven umgewandelt werden (z. B. ertragsteuerneutrale Verschmelzung von Tochter-GmbH mit steuerpflichtigen stillen Reserven auf Holding-GmbH, an der die zu vererbenden Anteile bestehen).<\/p>\n<p>&#8211; <em>\u00dcbertragung der Anteile auf eine (gewerbliche) PersGes. zwecks Vermeidung der Erforderlichkeit eines Poolvertrags: <\/em>In Abh\u00e4ngigkeit von den Gegebenheiten kommt eine \u00dcbertragung der zu vererbenden Beteiligung auf eine bestehende (gewerbliche) PersGes. in Betracht (z. B. X \u00fcbertr\u00e4gt seine 10%-Beteiligung auf eine KG, die bereits zu 20% an der Holding-GmbH beteiligt ist). Vererbt wird in diesem Fall eine erbschaftsteuerlich beg\u00fcnstigte KG-Beteiligung, der Abschluss eines Poolvertrags ist bei Vorliegen einer \u00fcber 25%-Beteiligung der KG an der GmbH nicht mehr erforderlich. Es ist darauf zu achten, dass der Erwerb der GmbH-Anteile durch die KG nicht die Rechtsfolgen des \u00a7 8c KStG ausl\u00f6st. Ein solcher sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb l\u00e4ge z. B. vor, wenn die KG innerhalb von f\u00fcnf Jahren mehr als 25% der GmbH-Anteile erwirbt.<\/p>\n<p>&#8211; <em>Aufstockung der problembehafteten Beteiligung durch disquotale Kapitalerh\u00f6hung zwecks Vermeidung der Erforderlichkeit eines Poolvertrags:<\/em> Weiterhin denkbar ist eine Aufstockung der problembehafteten Beteiligung auf \u00fcber 25% im Rahmen einer (disquotalen) Kapitalerh\u00f6hung (z. B. Y stockt seine Beteiligung von 23% im Rahmen einer Kapitalerh\u00f6hung ertragsteuerneutral auf 25,1% mit Zustimmung der Mitgesellschafter auf; Beteiligungsquoten der Mitgesellschafter sinken). Eine beg\u00fcnstigte Vererbung der Beteiligung ist danach aufgrund des Vorliegens einer erbschafsteuerlichen Mindestbeteiligung auch ohne Abschluss eines Poolvertrags m\u00f6glich. Auch bei dieser Transaktion ist darauf zu achten, dass die disquotale Kapitalerh\u00f6hung nicht die Rechtsfolgen des \u00a7 8c Abs. 1 KStG ausl\u00f6st (vgl. \u00a7 8c Abs. 1 Satz 4 KStG).<\/p>\n<p>&#8211; <em>Abschluss eines Poolvertrags aufschiebend bedingt auf den Todesfall eines Poolmitglieds?<\/em><strong> <\/strong>F\u00fcr die Entfaltung der erbschaftsteuerlichen \u201eBeg\u00fcnstigungswirkung\u201c eines Poolvertrags gen\u00fcgt es, wenn der Poolvertrag (unmittelbar) vor dem Tod des Erblassers abgeschlossen wird. Wird ein Poolvertrag aufschiebend bedingt auf das Versterben eines Poolmitglieds abgeschlossen, wird er (f\u00fcr alle Poolmitglieder) erst wirksam, wenn ein Poolmitglied verstirbt (z. B. X verstirbt am 18. 3. 2013, erst zu diesem Zeitpunkt wird der Vertrag wirksam; denkbar: aufschiebende Bedingung, die an die H\u00f6he einer bestimmten Steuerposition der Gesellschaft ankn\u00fcpft). Man k\u00f6nnte sich auf den Standpunkt stellen, dass in diesem Fall gepoolte Anteile in den H\u00e4nden des Erblassers (im Zeitpunkt seines Todes) vorliegen. Die Erben w\u00fcrden als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers in den Poolvertrag eintreten, der \u00dcbergang der Anteile sollte beg\u00fcnstigt sein. Die (m\u00f6gliche) \u201everlustzerst\u00f6rerische\u201c Wirkung d\u00fcrfte der Vertrag erst in diesem Zeitpunkt entfalten, m\u00f6glicherweise bestehen bei der Gesellschaft in diesem Zeitpunkt (z. B. 18. 3. 2013) jedoch keine Verluste mehr (zwischenzeitliche Verlustnutzung).<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das skizzierte (m\u00f6gliche) Risiko eines (ggf. anteiligen) Untergangs nicht genutzter Verluste und eines Zinsvortrags bei Abschluss eines Poolvertrags trotz Auskunftssperre der Finanzverwaltung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen oder durch entsprechende Ma\u00dfnahmen eingegrenzt werden kann. Fair w\u00e4re es indes, wenn die Verwaltung \u2013 ungeachtet einer gegenw\u00e4rtigen verwaltungsinternen Abstimmung \u2013 (positive) verbindliche Ausk\u00fcnfte zu der (von ihr selbst aufgeworfenen) \u00a7 8c KStG-Thematik erteilen w\u00fcrde. Der Abschluss eines erbschaftsteuerlichen Poolvertrags ist kein Anwendungsfall von \u00a7 8c KStG!<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0471752)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der erbschaftsteuerlichen Poolung von Anteilen an einer KapGes., bei der nicht genutzte (steuerliche) Verluste oder ein Zinsvortrag bestehen, stellt sich die Frage, ob der Abschluss des Poolvertrags zum (ggf. anteiligen) Untergang dieser Steuerpositionen f\u00fchren k\u00f6nnte (\u00a7 8c KStG). 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