{"id":4586,"date":"2012-04-17T11:51:16","date_gmt":"2012-04-17T09:51:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4586"},"modified":"2012-05-03T11:47:46","modified_gmt":"2012-05-03T09:47:46","slug":"jstg-2013-kapitalertragsteuerpflichtige-zahlungen-mit-qualifikationskonflikt-bis-zur-verkundung-des-gesetzes-aufschieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/17\/jstg-2013-kapitalertragsteuerpflichtige-zahlungen-mit-qualifikationskonflikt-bis-zur-verkundung-des-gesetzes-aufschieben\/","title":{"rendered":"JStG 2013: Kapitalertragsteuerpflichtige Zahlungen mit Qualifikationskonflikt bis zur Verk\u00fcndung des Gesetzes aufschieben?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-3373\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegenden Referentenentwurfs zum JStG 2013 (Entwurf vom 5. 3. 2012, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,468704,\" target=\"_blank\">DB0468704<\/a>) erscheint es im Einzelfall \u00fcberlegenswert, eine geplante kapitalertragsteuerpflichtige Zahlung an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Gl\u00e4ubiger, die mit einem Qualifikationskonflikt behaftet sein k\u00f6nnte (z. B. Gewinnaussch\u00fcttung einer KapGes., Lizenz- oder Zinszahlung), erst nach Verk\u00fcndung des Gesetzes vorzunehmen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, einen Anspruch auf Erstattung von KapESt bei Vorliegen eines Qualifikationskonflikts gesetzlich zu regeln. Die Neuregelung soll allerdings erst f\u00fcr Zahlungen Anwendung finden, die nach Verk\u00fcndung des JStG 2013 geleistet werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Anspruch auf (anteilige) Erstattung von einbehaltener KapESt nach DBA<\/strong><\/p>\n<p>KapESt ist z. B. im Rahmen einer Gewinnaussch\u00fcttung (z. B. 100) einer KapGes. an ihren Gesellschafter (z. B. X) von der Gesellschaft einzubehalten und an das FA abzuf\u00fchren (25%, \u00a7 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; SolZ bleibt im Rahmen dieses Beitrags der Einfachheit halber unber\u00fccksichtigt). Die Gesellschaft \u00fcberweist dem Gesellschafter die Nettodividende (z. B. 75) und stellt auf seinen Namen eine (KapESt\u2011)Steuerbescheinigung aus. Ist der Gesellschafter in einem Staat ans\u00e4ssig, mit dem Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \u00a0abgeschlossen hat (Ans\u00e4ssigkeitsstaat), ist das Recht Deutschlands (Quellenstaat) zur Besteuerung der Dividende regelm\u00e4\u00dfig der H\u00f6he nach beschr\u00e4nkt (z. B. darf die Steuer 15% nicht \u00fcbersteigen). Der Gesellschafter hat als Gl\u00e4ubiger (vgl. \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG) und Nutzungsberechtigter der Dividende (vgl. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b OECD-Musterabkommen) einen Anspruch auf Erstattung der \u201ezu viel\u201c einbehaltenen KapESt (z. B. 10%). Der Anspruch ist durch den Gesellschafter beim BZSt unter Einschaltung der Finanzverwaltung des Ans\u00e4ssigkeitsstaats geltend zu machen. Entsprechendes kann im Fall einer grenz\u00fcberschreitenden Lizenzzahlung gelten.<\/p>\n<p><strong>Erstattung von KapESt kann bei Vorliegen eines Qualifikationskonflikts problembehaftet sein<\/strong><\/p>\n<p>Die Erstattung (anteiliger) KapESt kann im skizzierten Beispiel problembehaftet sein, wenn nicht der Gesellschafter (z. B. X), sondern eine andere Person (z. B. Y) aus Sicht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats Gl\u00e4ubiger bzw. Nutzungsberechtigter der Dividende ist. Nach dem Steuerrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats hat m\u00f6glicherweise die andere Person (z. B. Y) die Dividende zu versteuern. Ein \u201etypischer\u201c Qualifikationskonflikt kann sich ergeben, wenn eine mit KapESt belastete Zahlung tats\u00e4chlich an eine ausl\u00e4ndische PersGes. geleistet wird, Ans\u00e4ssigkeits- und Quellenstaat die Zahlung ertragsteuerlich jedoch unterschiedlichen Personen zuordnen (z. B. ist aus Sicht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats der Gesellschafter der PersGes. steuerlicher Empf\u00e4nger, aus Sicht des Quellenstaats dagegen die PersGes.). Ein \u201euntypischer\u201c Qualifikationskonflikt kann sich ergeben, wenn der im Ausland ans\u00e4ssige Gl\u00e4ubiger (z. B. Gesellschafter X) seinen Zahlungsanspruch (z. B. Dividendenanspruch) vor zivilrechtlicher Entstehung an eine andere Person (z. B. Y) abtritt. Nach dem Steuerrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats ist die Zahlung m\u00f6glicherweise vom Abtretungsempf\u00e4nger (Y) zu versteuern (vgl. z. B. schwedisches Steuerrecht).<\/p>\n<p>In den skizzierten F\u00e4llen ist fraglich, wem \u2013 aus deutscher Sicht \u2013 ein Anspruch auf Erstattung von KapESt zusteht. Dem Gl\u00e4ubiger (z. B. X) steht nach dem Wortlaut des Abkommens m\u00f6glicherweise kein Anspruch zu (z. B. ist Nutzungsberechtigter einer Dividende\u00a0 i. S. des Art. 10 Abs. 2 i. V. mit Art. 43 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweden die Person, die die Dividende nach schwedischem Steuerrecht zu versteuern hat, hier z. B. Y), die andere Person ist nach deutschem nationalen Recht nicht zur Erstattung berechtigt (z. B. ist Y aus deutscher Sicht nicht Gl\u00e4ubiger der Dividende i. S. des \u00a7 50d Abs. 1 EStG). Zumindest die typischen Qualifikationskonflikte sind bereits gegenw\u00e4rtig Gegenstand einer Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 16. 4. 2010, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,350421,\" target=\"_blank\">DB0350421<\/a>, Tz. 2.1.2 regelt die Vereinnahmung einer Zahlung durch eine PersGes.).<\/p>\n<p><strong>Erg\u00e4nzung von \u00a7 50d Abs. 1 EStG-Entwurf durch JStG 2013<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber beabsichtigt, das skizzierte Problem in Form einer Erg\u00e4nzung von \u00a7\u00a050d Abs. 1 EStG zu regeln (redaktionell d\u00fcrfte es sich um einen neuen Satz 13 handeln, nicht \u2013 wie im Entwurf wohl vorgesehen \u2013 um einen neuen Satz 11). Nach meinem Verst\u00e4ndnis soll bei Vorliegen eines Qualifikationskonflikts aus deutscher Sicht diejenige Person Inhaber des Anspruchs auf Erstattung von KapESt sein, der die mit KapESt belastete Zahlung nach dem nationalen Steuerrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats zugerechnet wird (z. B. Y; vgl. auch die Stellungnahme der BStBK zum Entwurf des JStG 2013 vom 30. 3. 2012, S. 3, verf\u00fcgbar auf der Homepage der BStBK). Die Regelung d\u00fcrfte zwar den Grunds\u00e4tzen des OECD-Musterkommentars entsprechen (Nr. 5 zu Art. 1 OECD-MK), die Anwendungsreichweite der Neuregelung ist aber nicht eindeutig (Sollen auch vorstehend skizzierte \u201euntypische\u201c Qualifikationskonflikte geregelt werden?). Die Regelung soll erstmalig auf Zahlungen anwendbar sein, die nach Verk\u00fcndung des JStG 2013 erfolgen (vgl. \u00a7 52 Abs. 59a Satz 7 EStG-Entwurf). Eine Zahlung z. B. im Mai 2012, die mit einem Qualifikationskonflikt behaftet ist, bleibt somit problematisch, da eine Verk\u00fcndung des JStG 2013 erst gegen Ende des Jahres erfolgen d\u00fcrfte. Im Einzelfall sollte aus meiner Sicht ein zeitliches Aufschieben einer mit einem Qualifikationskonflikt behafteten Zahlung in Betracht gezogen werden.<\/p>\n<p>Hilfreich \u2013 und m. E. abkommensrechtlich geboten \u2013 w\u00e4re es, wenn der Gesetzgeber die geplante Neuregelung auf alle offenen (KapESt\u2011)Erstattungsverfahren r\u00fcckwirkend anwenden w\u00fcrde. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber insoweit noch einmal \u201eden Stift in die Hand nimmt\u201c.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0470769)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des vorliegenden Referentenentwurfs zum JStG 2013 (Entwurf vom 5. 3. 2012, DB0468704) erscheint es im Einzelfall \u00fcberlegenswert, eine geplante kapitalertragsteuerpflichtige Zahlung an einen im Ausland ans\u00e4ssigen Gl\u00e4ubiger, die mit einem Qualifikationskonflikt behaftet sein k\u00f6nnte (z. B. 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