{"id":4592,"date":"2012-04-19T09:50:16","date_gmt":"2012-04-19T07:50:16","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4592"},"modified":"2012-07-24T14:18:11","modified_gmt":"2012-07-24T12:18:11","slug":"kein-vorsteuerabzug-fur-holding-gesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/19\/kein-vorsteuerabzug-fur-holding-gesellschaften\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug f\u00fcr Holding-Gesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\" rel=\"attachment wp-att-320\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das blo\u00dfe Halten und Verwalten von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 9. 2. 2012 (V R 40\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,468828,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 614<\/a>) nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. Auch Konzerndienstleistungen beseitigen diesen Ausschluss i. d. R. nicht.<\/p>\n<p>In Konzernstrukturen, aber auch bei isolierten Unternehmenserwerben werden Tochtergesellschaften bzw. die erworbenen Anteile oftmals durch eigene Holding-Gesellschaften gehalten und verwaltet. Aus dem Erwerb und der Verwaltung dieser Beteiligungen entstehen regelm\u00e4\u00dfig hohe Aufwendungen, die mit Vorsteuer belastet sind. Da aus dem Halten der Beteiligungen keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Erzielung von Dividenden, Zinsen aus Gesellschafterdarlehen sowie Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se) resultieren, ist ein Vorsteuerabzug grds. ausgeschlossen. Regelm\u00e4\u00dfig erbringen die Holding-Gesellschaften zugleich aber Dienstleistungen (Beratungsleistung) an die Tochtergesellschaften. Diese unterliegen der USt und berechtigen f\u00fcr sich genommen zum Vorsteuerabzug. Der BFH hatte nun dar\u00fcber zu entscheiden, wie weit der Vorsteuerabzug in einer solchen Situation reicht.<!--more--><\/p>\n<p>In dem Urteil hat der BFH mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug nur insoweit m\u00f6glich ist, als die bezogenen Leistungen mit der Erbringung entgeltlicher und steuerpflichtiger Ausgangsleistungen zusammenh\u00e4ngen. Hinsichtlich des Erfordernisses eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz sei wie folgt zu differenzieren: Unmittelbarer Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz (Vorsteuerabzug m\u00f6glich), unmittelbarer Zusammenhang zu\u00a0 Ausgangsumsatz ohne wirtschaftliche T\u00e4tigkeit oder steuerfrei (keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug) und kein unmittelbarer Zusammenhang (Vorsteuerabzugs-Berechtigung, wenn die Kosten f\u00fcr die Eingangsleistung zu den allgemeinen Aufwendungen geh\u00f6ren und Bestandteil des Preises der erbrachten entgeltlichen und steuerpflichtigen Leistungen sind). Denn dann besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wird eine bezogene Leistung teilweise f\u00fcr eine wirtschaftliche und teilweise f\u00fcr eine nicht-wirtschaftliche T\u00e4tigkeit bezogen, so kann nur f\u00fcr den Teil der Aufwendungen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, der der\u00a0 wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zuzurechnen ist.<\/p>\n<p>Soweit sich die T\u00e4tigkeit einer Holding auf den Erwerb, das Halten und den Verkauf von Aktien erstreckt, liegt hierin (auch nach der Rspr. des EuGH) grds. keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die finanzielle Beteiligung mit (un-)mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, soweit diese Eingriffe zur entgeltlichen Leistungen f\u00fchren (Dienstleistungsverg\u00fctung), die der MwSt unterliegen, <span style=\"text-decoration: underline\">oder<\/span> wenn sich die auf Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft beziehenden Ums\u00e4tze in den Anwendungsbereich der MwSt fallen (gewerbsm\u00e4\u00dfiger Wertpapierhandel), <span style=\"text-decoration: underline\">oder<\/span> wenn sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer (anderen) steuerbaren T\u00e4tigkeit darstellen.<\/p>\n<p>Im Normalfall einer Holding, die neben dem Halten\/Verwalten der Beteiligung (nur) entgeltliche Beratungsleistungen an die Tochtergesellschaften erbringt, bedeutet dies, dass ein Vorsteuerabzug nur m\u00f6glich ist, soweit die bezogenen Leistungen unmittelbar der steuerpflichtigen Beratungsleistung zuordenbar sind oder nach \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a04\u00a0UStG anteilig zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall hat deshalb der BFH die Vorsteuerabzugs-Berechtigung deutlich niedriger angesetzt als bislang von den Finanzbeh\u00f6rden bereits zugestanden (zu einer Verb\u00f6serung kam es nur wegen formeller Gr\u00fcnde nicht).<\/p>\n<p>Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Leistungen im Rahmen des Erwerbs und der Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Erbringung von entgeltlichen und umsatzsteuerpflichtigen Konzerndienstleistungen beseitigt diesen Ausschluss nicht, erm\u00f6glicht aber wenigstens teilweise (soweit unmittelbarer Zusammenhang mit den bezogenen Leistungen oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit) den Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Best, Steuerboard DB0471016)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das blo\u00dfe Halten und Verwalten von Beteiligungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 9. 2. 2012 (V R 40\/10, DB 2012 S. 614) nochmals in aller Deutlichkeit klargestellt. 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