{"id":4597,"date":"2012-04-26T12:11:15","date_gmt":"2012-04-26T10:11:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4597"},"modified":"2012-05-08T09:58:36","modified_gmt":"2012-05-08T07:58:36","slug":"geschaftsleitung-als-%e2%80%9emittelpunkt%e2%80%9c-im-zentrum-der-peripherie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/26\/geschaftsleitung-als-%e2%80%9emittelpunkt%e2%80%9c-im-zentrum-der-peripherie\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsleitung als \u201eMittelpunkt\u201c im Zentrum der Peripherie"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Besteuerung von in Deutschland erzieltem Einkommen einer KapGes. ist oft davon abh\u00e4ngig, dass dieses Einkommen einer \u201eGesch\u00e4ftsleitungs-Betriebst\u00e4tte\u201c zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird davon ausgegangen, dass eine KapGes. mehrere \u201eOrte der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c haben kann, mit der Folge einer sich auf das weltweite Einkommen erstreckenden Steuerpflicht auch in verschiedenen Staaten (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Ist das der Fall, soll es zur Bestimmung des Hauptans\u00e4ssigkeitsstaats auf den \u201eOrt der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung\u201c ankommen, wenn man so will, auf die \u201egewichtigere&#8220;, die \u201eeffektive&#8220; Gesch\u00e4ftsleitung bzw. den Ort, wo letztere zu lokalisieren ist (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA).<\/p>\n<p>Weiter geht das DBA-Recht davon aus, dass eine in einem Staat aufgrund des dortigen Ortes der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Gesellschaft in einem anderen Staat eine Betriebsst\u00e4tte auch in Form eines weiteren (weniger gewichtigen) \u201eOrtes der (blo\u00dfen) Leitung\u201c (Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA) haben kann, was in diesem Staat eine \u201enur\u201c beschr\u00e4nkte Steuerpflicht mit bestimmtem Einkommen aus diesem Staat nach sich zieht. <!--more--><\/p>\n<p>Das deutsche Steuerrecht differenziert \u00e4hnlich:<\/p>\n<p>&#8211; Nach \u00a7 1 KStG ist eine KapGes. u.a. dann unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wenn sie ihre \u201eGesch\u00e4ftsleitung\u201c im Inland hat.<\/p>\n<p>&#8211; Nach \u00a7 10 AO ist \u201eGesch\u00e4ftsleitung \u2026 der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung\u201c; ein Vergleich mit dem Begriff der \u201etats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung\u201c im DBA-Recht (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) dr\u00e4ngt sich auf.<\/p>\n<p>&#8211; \u00a7 12 Satz 2 Nr. 1 AO, wonach insbesondere auch die \u201eSt\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c eine Betriebsst\u00e4tte ist, scheint Art. 5 Abs. 2 lit. a OECD-MA zu entsprechen, unterscheidet sich aber insoweit, als dass auch in<br \/>\n\u00a7 12 AO \u2013 wie in \u00a7 10 AO \u2013 auf die \u201eGesch\u00e4ftsleitung\u201c abgestellt wird, nicht auf den Ort der blo\u00dfen \u201eLeitung\u201c.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eGesch\u00e4ftsleitung\u201c wird indes nur in \u00a7 10 AO als \u201eMittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung\u201c konkretisiert, nicht in \u00a7 12 Satz 2 Nr. 1 AO. Die Rspr. rekurriert deshalb zur Konkretisierung der Betriebsst\u00e4tte i. S. einer \u201eSt\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c auf \u00a7 10 AO und die dortige Konkretisierung als \u201eMittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung\u201c. Damit verschmilzt der oft nur eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht ausl\u00f6sende Betriebsst\u00e4ttenbegriff mit dem eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht ausl\u00f6senden Gesch\u00e4ftsleitungsbegriff.<\/p>\n<p>Die Begriffswahl in \u00a7 10 und \u00a7 12 Satz 2 Nr. 1 AO ist ungl\u00fccklich. Sie f\u00fchrt zu Auslegungsproblemen. Vergleichbar dem DBA-Recht h\u00e4tte eine Formulierung in \u00a7 10 AO wie etwa \u201eDie Gesch\u00e4ftsleitung ist dort, wo sich die Oberleitung befindet\u201c wohl zu weniger Missverst\u00e4ndnissen gef\u00fchrt, wie sie seit einigen Jahren im Hinblick auf Divergenzen in der BFH-Rspr. beklagt werden (u. a. Gosch, StBp 1998 S. 106).<\/p>\n<p>Unstreitig scheint nur, dass nach \u00a7 12 Satz 2 Nr. 1 AO die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung immer auch eine Betriebsst\u00e4tte ist. Streitig ist dagegen, ob<\/p>\n<p>&#8211; jedes Unternehmen zumindest einen Ort der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung haben muss,<\/p>\n<p>&#8211; es auch Gesellschaften ohne einen Mittelpunkt der Oberleitung und damit g\u00e4nzlich ohne Gesch\u00e4ftsleitung geben kann (vgl. Buciek, in: Gosch, AO\/FGO, \u00a7 10 Rdn. 29) bzw.<\/p>\n<p>&#8211; ob eine Gesellschaft nur einen einzigen ma\u00dfgeblichen Ort der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung haben kann, weil es einer nat\u00fcrlichen Betrachtung folgend nur einen Mittelpunkt geben k\u00f6nne<br \/>\n(so der IV. BFH-Senat: \u201eDer \u201aMittelpunkt\u2018 der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung kann sich naturgem\u00e4\u00df nur an einem Ort befinden\u201c,<br \/>\nBFH-Urteil vom 3. 7. 1997 &#8211; IV R 58\/95, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,80746,\" target=\"_blank\">DB 1998 S. 659 (Ls.)<\/a>).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des I. BFH-Senats hingegen bestimme sich nach den im Einzelfall tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten, welche von ihnen der Gesch\u00e4ftsleitung zuzuordnen sind und auf welche bei der Bestimmung des Ortes bzw. der Orte der Gesch\u00e4ftsleitung abzustellen ist. Dies schlie\u00dfe nicht aus, dass ein Unternehmen mehrere Orte der Gesch\u00e4ftsleitung haben kann und einzelne Gesch\u00e4ftsleitungst\u00e4tigkeiten verschiedenen Mittelpunkten (Betriebsst\u00e4tten) zuzuordnen sein k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 30. 1. 2002 &#8211;<br \/>\nI R 12\/01; Urteil vom 15. 10. 1997 &#8211; I R 76\/95).<\/p>\n<p>Nach Gosch berge diese Divergenz in der Rspr. der beiden BFH-Senate \u201emit Gewissheit \u2026 noch einigen Z\u00fcndstoff\u201c (a.a.O). M.E. geb\u00fchrt jedenfalls im Ergebnis der Auffassung des I. Senats der Vorzug. Nicht zuletzt auch deshalb, weil sie den Grunds\u00e4tzen im DBA-Recht entspricht. Sie hilft, weitere Auslegungsprobleme auch bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten zu vermeiden, die auch bei rein innerstaatlichen Sachverhalten auftreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des I. Senats des BFH folge aus der Tatsache, dass nach \u00a7 10 AO die Annahme einer Gesch\u00e4ftsleitung einen Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung voraussetzt und nach \u00a7 12 Satz 2 Nr. 1 AO die St\u00e4tte der Gesch\u00e4ftsleitung eine Betriebsst\u00e4tte bildet, dass das Innehaben der Gesch\u00e4ftsleitung nicht nur t\u00e4tigkeits-, sondern auch ortsbezogen verstanden werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend einer Dienstreise eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers getroffene wichtige Gesch\u00e4ftsleitungsentscheidungen f\u00fchrten nicht dazu, dass der jeweilige Ort der Entscheidung einen Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung des vertretenen Unternehmens bilde. Es fehle an einer ortsbezogenen Einrichtung au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte, der die T\u00e4tigkeit zuzuordnen ist. Voraussetzung f\u00fcr einen weiteren Ort der Gesch\u00e4ftsleitung auch i. S. von \u00a7 12 Satz 1 Nr. 1 AO sei eine Einrichtung, an der sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit aufh\u00e4lt und der Ma\u00dfnahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zuzuordnen sind, weil sie entweder dort getroffen werden oder weil der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit von dort aus agiert.<\/p>\n<p>Allein Verhandlungen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers mit wechselnden Auftraggebern und Auftragnehmern in deren Einrichtungen reichen nicht aus, um dort eine weitere Einrichtung der steuerpflichtigen Gesellschaft anzunehmen. Die Gesch\u00e4ftseinrichtungen von Gesch\u00e4ftspartnern bilden<br \/>\ni. d. R. keine Einrichtung (Betriebsst\u00e4tte) des Unternehmens, um dessen Gesch\u00e4ftsleitung es geht. Entscheidend sei, ob einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (auch) an einem anderen Ort Wohn- oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zur Verf\u00fcgung stehen, die er mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit nutzt und denen eine dort ausge\u00fcbte Gesch\u00e4ftsleitungst\u00e4tigkeit zuzuordnen ist. Aber auch und gerade ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, ggf. auch Wohnr\u00e4ume selbst, sind als eine eine Betriebsst\u00e4tte begr\u00fcndende Gesch\u00e4ftseinrichtung nur dann anzusehen, wenn die Gesellschaft dar\u00fcber eine gewisse Verf\u00fcgungsmacht hat. Daran wird es, wie das Urteil des IV. Senats zeigt, selbst bei einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer i. d. R. fehlen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: T\u00f6ben, Steuerboard DB0471750)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Besteuerung von in Deutschland erzieltem Einkommen einer KapGes. ist oft davon abh\u00e4ngig, dass dieses Einkommen einer \u201eGesch\u00e4ftsleitungs-Betriebst\u00e4tte\u201c zugeordnet werden kann. Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird davon ausgegangen, dass eine KapGes. mehrere \u201eOrte der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c haben kann, mit der &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/26\/geschaftsleitung-als-%e2%80%9emittelpunkt%e2%80%9c-im-zentrum-der-peripherie\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,2582],"tags":[2790,2736,3122],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4597"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4597"}],"version-history":[{"count":35,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4597\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4687,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4597\/revisions\/4687"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4597"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4597"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4597"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}