{"id":4632,"date":"2012-04-27T10:00:07","date_gmt":"2012-04-27T08:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4632"},"modified":"2012-05-08T09:57:11","modified_gmt":"2012-05-08T07:57:11","slug":"anderungen-zur-betriebsstattenbesteuerung-durch-das-geplante-jstg-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/27\/anderungen-zur-betriebsstattenbesteuerung-durch-das-geplante-jstg-2013\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen zur Betriebsst\u00e4ttenbesteuerung durch das geplante JStG 2013"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2567\" style=\"width: 127px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2567\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/04\/14\/teilwertabschreibungen-auf-konzerninterne-darlehen\/dr-axel-nientimp\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2567\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2567\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/04\/Dr-Axel-Nientimp-117x168.jpg\" alt=\"\" width=\"117\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/04\/Dr-Axel-Nientimp-117x168.jpg 117w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/04\/Dr-Axel-Nientimp.jpg 198w\" sizes=\"(max-width: 117px) 100vw, 117px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2567\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Axel Nientimp, Partner von Deloitte, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Der Referentenentwurf vom 5. 3. 2011 f\u00fcr ein JStG 2013 sieht in Art. 5 umfangreiche \u00c4nderungen von \u00a7\u00a01 AStG vor, wodurch eine nationale Rechtsgrundlage f\u00fcr die uneingeschr\u00e4nkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf grenz\u00fcberschreitende Betriebsst\u00e4ttenf\u00e4lle geschaffen werden soll. Hierdurch soll die internationale Gewinnabgrenzung bzw. Gewinnverteilung f\u00fcr KapGes., PersGes. und Betriebsst\u00e4tten einheitlich geregelt werden. Insbesondere soll die internationale Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsst\u00e4tten an den neuen \u201eAuthorised OECD Approach\u201c (AOA) angepasst werden. Da der Fremdvergleichsgrundsatz f\u00fcr die Betriebsst\u00e4ttengewinnabgrenzung im nationalen Steuerrecht bisher nur unvollst\u00e4ndig in \u00a7\u00a04 Abs. 1 EStG und \u00a7 12 Abs. 1 KStG kodifiziert ist, wird hier eine L\u00fccke zu dem AOA geschlossen, wie er in dem neuen Art. 7 OECD-MA, dem Musterkommentar hierzu, sowie im OECD-Betriebsst\u00e4ttenbericht vom 22. 7. 2010 verstanden wird. <!--more-->Nach dem Entwurf von \u00a7\u00a01 AStG sollen Betriebsst\u00e4tten als fiktiv eigenst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige Unternehmen behandelt werden. Hierzu werden einer Betriebsst\u00e4tte zun\u00e4chst Verm\u00f6genswerte sowie Chancen und Risiken zugeordnet. Entsprechend dem OECD-Betriebsst\u00e4ttenbericht erfolgt dies nach dem Konzept der \u201ePersonalfunktionen\u201c (significant people functions). Auf Grundlage dieser Zuordnung werden in einem zweiten Schritt \u201ewirtschaftliche Vorg\u00e4nge\u201c zwischen Stammhaus und Betriebsst\u00e4tte als Gesch\u00e4ftsbeziehungen angesehen, f\u00fcr deren Verrechnungspreise der Fremdvergleichsgrundsatz gelten soll. Die Regelung ist analog auf st\u00e4ndige Vertreter anzuwenden.<\/p>\n<p>Die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Eink\u00fcnftekorrekturnorm \u00a7\u00a01 AStG auf Betriebsst\u00e4ttenf\u00e4lle wird durch ein generelles Treaty-Override erg\u00e4nzt. Die geplante Gesetzes\u00e4nderung entfaltet allerdings dann keine Wirkung, wenn der Stpfl. nachweist, dass sich aufgrund der Regelungen des relevanten DBA nur ein geringeres Berichtigungspotenzial ergeben w\u00fcrde und der andere Staat sein Besteuerungsrecht entsprechend dem anzuwendenden Abkommen aus\u00fcbt. Fraglich bleibt hier, wie der Stpfl. diese Nachweise erbringen soll.<\/p>\n<p>Durch die dargestellten \u00c4nderungen soll eine umfassende Gewinnabgrenzungsvorschrift f\u00fcr Betriebsst\u00e4tten eingef\u00fchrt werden. \u00dcberraschenderweise erfolgt dies durch die \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung von \u00a7 1 AStG, der eine nur einseitig greifende Eink\u00fcnftekorrekturvorschrift und keine Gewinnermittlungsvorschrift darstellt. Zwischen Stammhaus und Betriebsst\u00e4tte werden \u201eanzunehmende schuldrechtliche Beziehungen\u201c (dealings) fingiert, deren Verrechnungspreise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen m\u00fcssen. Die \u00dcbertragung von Wirtschaftsg\u00fctern in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte wird bereits in der einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschrift des \u00a7\u00a04 Abs. 1 EStG (und analog in \u00a7 12 KStG) behandelt. Somit stellt sich die Frage nach dem Verh\u00e4ltnis der Vorschriften. Aufgrund seiner systematischen Stellung stellt der \u00a7\u00a04 EStG eine Gewinnermittlungsvorschrift dar. Eine Eink\u00fcnftekorrektur nach \u00a7\u00a01 AStG kann erst auf einer der Eink\u00fcnfteermittlung nachgelagerten Stufe vorgenommen werden. Somit kommt \u00a7 4 Abs. 1 EStG vorrangig zur Anwendung. Da jede Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer ausl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte sowohl in den Anwendungsbereich des \u00a7 4 Abs. 1 EStG (bzw. \u00a7\u00a012 Abs. 1 KStG) als auch in den Anwendungsbereich des \u00a7 1 AStG f\u00e4llt und beide Vorschriften dasselbe Ziel haben, stellt sich die Frage, warum hierf\u00fcr keine einheitliche Bewertungsvorschrift vorgegeben wird.<\/p>\n<p>Wird ein Wirtschaftsgut auf eine EU-Betriebsst\u00e4tte \u00fcberf\u00fchrt, kann die Besteuerung der stillen Reserven, die aufgrund der fiktiven Entnahme i. R. des \u00a7 4 Abs. 1 EStG (bzw. \u00a7\u00a012 Abs. 1 KStG) aufgedeckt wurden, nach \u00a7 4g EStG durch Bildung eines Ausgleichspostens auf eine Dauer von 5 Jahren gestreckt werden. Im Rahmen der Neuregelung des \u00a7 1 AStG wird klargestellt, dass die M\u00f6glichkeit, einen solchen Ausgleichsposten zu bilden, nicht eingeschr\u00e4nkt wird. F\u00fcr Berichtigungen nach \u00a7\u00a01 AStG sieht die geplante Gesetzes\u00e4nderung allerdings keinerlei Ausgleichsposten vor, sodass es bei einer Entstrickung nach \u00a7\u00a01 AStG insoweit zu einer Sofortbesteuerung kommt. Nach der EuGH-Entscheidung vom 29. 11. 2011 in der Rs. National Grid Indus (Rs. C-371\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462535,\" target=\"_blank\">DB0462535<\/a>) ist dies aufgrund der hieraus folgenden Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit europarechtlich \u00e4u\u00dferst bedenklich.<\/p>\n<p>Strittig ist bisher, ob die bestehenden Regelungen des \u00a7 1 AStG auch auf Gesch\u00e4ftsbeziehungen unter Beteiligung von PersGes. und Mitunternehmerschaften angewendet werden k\u00f6nnen. Durch die Neuregelungen soll nunmehr festgeschrieben werden, dass \u00a7 1 AStG auch f\u00fcr solche Gesch\u00e4ftsbeziehungen G\u00fcltigkeit hat.<\/p>\n<p>In \u00a7 1 Abs. 4 AStG findet sich bisher die Konkretisierung des Sch\u00e4tzungsma\u00dfstabs, sollte aufgrund einer festgestellten Fremdun\u00fcblichkeit der Verrechnungspreise eine Sch\u00e4tzung notwendig sein. Dieser im Gesetz festgelegte Ma\u00dfstab der Kapitalverzinsung oder Umsatzrendite soll entfallen. Durch den geplanten Wegfall des bisherigen \u00a7 1 Abs. 4 AStG w\u00fcrde f\u00fcr zuk\u00fcnftige F\u00e4lle eine Konkretisierung des Sch\u00e4tzungsma\u00dfstabs fehlen.<\/p>\n<p>Einzelheiten zum Fremdvergleichsgrundsatz und seiner Anwendung sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden, f\u00fcr die \u00a7 1 Abs. 6 AStG-E eine sehr weitgehende Erm\u00e4chtigungsgrundlage enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Nientimp, Steuerboard DB0471749)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Referentenentwurf vom 5. 3. 2011 f\u00fcr ein JStG 2013 sieht in Art. 5 umfangreiche \u00c4nderungen von \u00a7\u00a01 AStG vor, wodurch eine nationale Rechtsgrundlage f\u00fcr die uneingeschr\u00e4nkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf grenz\u00fcberschreitende Betriebsst\u00e4ttenf\u00e4lle geschaffen werden soll. 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