{"id":464,"date":"2010-06-08T07:00:47","date_gmt":"2010-06-08T06:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=464"},"modified":"2010-06-08T07:48:36","modified_gmt":"2010-06-08T06:48:36","slug":"unilaterale-vs-bilaterale-steuerbefreiung-vorrang-des-dba-mehrfach-bestatigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/08\/unilaterale-vs-bilaterale-steuerbefreiung-vorrang-des-dba-mehrfach-bestatigt\/","title":{"rendered":"Unilaterale vs. bilaterale Steuerbefreiung \u2013 Vorrang des DBA mehrfach best\u00e4tigt!"},"content":{"rendered":"<p>Das FG D\u00fcsseldorf hat in einem soeben ver\u00f6ffentlichten Urteil (vom 16.06.2009, 8 K 3412\/06 G, F) erneut sehr deutlich herausgearbeitet, dass die Normen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Vorrang vor dem nationalen Recht haben. In der Sache stellt das FG klar, dass die DBA-rechtliche Freistellung von Dividendeneinnahmen auch f\u00fcr die Gewerbesteuer gilt und damit die nationale Hinzurechnungsvorschrift nach \u00a7 8 Nr. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) verdr\u00e4ngt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Konkurrierende Steuerbefreiungen f\u00fcr Dividenden<\/strong><\/p>\n<p>In grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten konkurrieren zwei Steuerbefreiungsnormen um den Anwendungsvorrang. Bilateral sprechen DBA regelm\u00e4\u00dfig Steuerbefreiungen ab einer Beteiligungsquote von i.d.R. 25% und f\u00fcr aus dem Ausland vereinnahmte Dividenden aus. Teilweise werden zus\u00e4tzlich bestimmte aktive Aktivit\u00e4ten der Tochtergesellschaft verlangt. Umgangssprachlich wird diese Steuerbefreiung in Deutschland h\u00e4ufig auch als Schachtelprivileg oder DBA-Schachtelprivileg bezeichnet. Das ist strenggenommen falsch, da es sich nicht um ein Privileg, sondern um eine notwendige und gebotene Ma\u00dfnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung handelt. Sachlich richtig ist daher die Bezeichnung der Beteiligungsertragsbefreiung, wie im \u00f6sterreichischen, schweizerischen oder niederl\u00e4ndischen Recht.<\/p>\n<p>Im reinen Inlandsfall regelt \u00a7 8b Abs. 1 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) diese Steuerbefreiung, ohne dabei eine Mindestbeteiligung, eine bestimmte Haltedauer oder eine besondere Aktivit\u00e4t der Tochtergesellschaft zu verlangen. Dem k\u00f6rperschaftsteuerlichen Einkommen werden im Gegenzug allerdings nach \u00a7\u00a08b Abs. 5 KStG 5% der Beteiligungsertr\u00e4ge als fiktive und (vermeintlich) nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben hinzugerechnet. Im selben Atemzug stellt das Gesetz klar, dass \u00a7 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), der ein Abzugsverbot f\u00fcr Ausgaben normiert, die mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen, auf nach \u00a7 8b KStG freigestellte Beteiligungsertr\u00e4ge nicht anwendbar ist. Steuersystematisch ist dies zweifelsfrei richtig; da diese Einnahmen ja gar nicht steuerfrei sind, sondern nur deshalb nicht noch einmal auf der Ebene der Muttergesellschaft besteuert werden, weil sie auf Ebene der Tochter einer K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen. Sogenannte Streubesitzdividenden werden allerdings gewerbesteuerlich nach \u00a7 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet und daher bewusst und systemwidrig doppelt mit Gewerbesteuer belastet.<\/p>\n<p><strong>Vorrang des DBA-Rechts<\/strong><\/p>\n<p>Mit seinem Urteil folgt das FG D\u00fcsseldorf der vom Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren aktuellen Entscheidungen vorgezeichneten Linie. Nach \u00a7 2 Abgabenordnung (AO) ist die Normhierarchie eindeutig: Das DBA-Recht hat im grenz\u00fcberschreitenden Fall als <em>lex specialis<\/em> Vorrang vor dem nationalen Recht. Die Folge hiervon ist, dass f\u00fcr DBA-Schachteldividenden sowohl die gewerbesteuerliche Hinzurechnung als auch die 5%ige Schachtelstrafe nach \u00a7 8b Abs. 5 KStG nicht mehr greifen; soweit die Voraussetzungen der DBA-rechtlichen Steuerbefreiung vorliegen, sch\u00fctzt das DBA-Recht die Beteiligungsertr\u00e4ge vor einer nochmaligen Besteuerung im Inland.<\/p>\n<p><strong>Folgeprobleme hinsichtlich der Abzugsf\u00e4higkeit von Betriebsausgaben<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 8b Abs. 5 KStG stellte aber auch klar, dass \u00a7 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist. Ist \u00a7 8b Abs. 5 KStG nun f\u00fcr DBA-Schachteldividenden nicht mehr anwendbar, so k\u00f6nnte man meinen, dass damit auch die gesetzliche Klarstellung zur Nichtanwendbarkeit von \u00a7 3c Abs. 1 EStG nicht mehr gilt. Das g\u00e4be Raum f\u00fcr die Renaissance einer alten und leidigen Diskussion dar\u00fcber, ob \u00a7 3c Abs. 1 EStG \u00fcberhaupt auf steuerbefreite Beteiligungsertr\u00e4ge anwendbar ist. Mehr dazu n\u00e4chste Woche \u2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das FG D\u00fcsseldorf hat in einem soeben ver\u00f6ffentlichten Urteil (vom 16.06.2009, 8 K 3412\/06 G, F) erneut sehr deutlich herausgearbeitet, dass die Normen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Vorrang vor dem nationalen Recht haben. 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