{"id":4648,"date":"2012-04-30T21:06:43","date_gmt":"2012-04-30T19:06:43","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4648"},"modified":"2012-05-03T11:43:16","modified_gmt":"2012-05-03T09:43:16","slug":"wider-den-missbrauchlichen-gesamtplan-bei-umstrukturierungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/30\/wider-den-missbrauchlichen-gesamtplan-bei-umstrukturierungen\/","title":{"rendered":"Wider den missbr\u00e4uchlichen Gesamtplan bei Umstrukturierungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2168\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-2168\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/07\/argernisse-bei-der-grunderwerbsteuer\/_mja4179\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2168\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2168\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg\" alt=\"WP StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, K\u00f6ln\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/MJA4179.jpg 298w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2168\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, Partner bei KPMG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr die Gestaltungs- und Steuerrechtsdurchsetzungsberatung in Umstrukturierungsf\u00e4llen ist ein wich\u00adtiges neues BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 &#8211; X R 60\/09 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469859,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 779<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469419\" target=\"_blank\">DB0469717<\/a>) zur Kenntnis zu nehmen, das im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Es geht um \u201eVorfeldma\u00dfnahmen\u201c einer betrieblichen Umstruktu\u00adrierung, die eine geplante Buchwertverkn\u00fcpfung oder Zwischenwertaufstockung wegen Zur\u00fcckbehalt einer wesentlichen Betriebsgrundlage u. U. gef\u00e4hrden k\u00f6nnen. Stets m\u00fcssen f\u00fcr privilegierte Umstrukturierungen s\u00e4mtliche zum Zeitpunkt der Einbringung zum Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (einschl. Sonderbetriebsverm\u00f6\u00adgen I und II) geh\u00f6rende \u201efunktional wesentliche Betriebsgrundlagen\u201c \u00fcbertragen werden. Damit k\u00f6nnen in en\u00adgem zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende oder gleichzeitig erfolgende Sonder\u00adtransaktionen die Buchwertverkn\u00fcpfungsm\u00f6glichkeit gef\u00e4hrden. <!--more--><\/p>\n<p>Der X. Senat des BFH stellt nun f\u00fcr Einbringungsf\u00e4lle fest: Es steht der Anwendbarkeit des \u00a7\u00a024 UmwStG weder \u00a7\u00a042\u00a0AO \u2013 steuerlicher Gestaltungsmissbrauch \u2013 noch die \u201eRechtsfigur des Gesamtplans\u201c entgegen, wenn vor oder zeitgleich mit der (tats\u00e4chlichen) Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs (konkret ein betriebsnotwendiges Grundst\u00fcck) unter Aufdeckung der stillen Reserven ver\u00e4u\u00dfert wird und die Ver\u00e4u\u00dferung auf Dauer angelegt ist. Das Judikat betrifft das \u201ealte\u201c Umwandlungssteuerrecht, gilt aber inhaltlich dar\u00fcber hinaus auch f\u00fcr die Neufassung des UmwStG durch das SEStEG vom 7. 12. 2006 und pr\u00e4zisiert die \u201eMissbrauchspr\u00fcfung\u201c im neuen UmwSt-Erlass 2011 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,464115\" target=\"_blank\">DB0464115<\/a>, insb. Rn 20.07).<\/p>\n<p><strong>Das \u201eMissbrauchsproblem\u201c von Vorfeldma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Der dem BFH-Verfahren zugrunde liegende Streitfall spielt im Jahr 2000 und ist recht vielschichtig. Ein Einzelunternehmer (= Kl\u00e4ger) bringt seinen Betrieb im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum 31. 10. 2000 mit Teilaufdeckung stiller Reserven (zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos) in eine von ihm gut einen Monat vorher (29. 9. 2000) gegr\u00fcndete GmbH &amp; Co. KG ein. Das betriebs\u00adnotwendige Grundst\u00fcck wird nicht mit eingebracht, sondern zeitnah (notarieller Vertrag vom 29. 9. 2000) an die Ehefrau zum Verkehrswert ver\u00e4u\u00dfert, wobei einige Sonderregelungen f\u00fcr die Kaufpreisbegleichung bestanden (Teilverrechnung mit Darlehensforderung der Ehefrau, keine Sicherung und Verzinsung des Kaufpreises). Folgema\u00dfnahmen im Sachverhalt waren: \u201eWeitereinbringung\u201c des Betriebs durch die KG in eine NewCo-GmbH, an der sich anschlie\u00dfend ein fremder Dritter im Wege einer Kapitalerh\u00f6hung (mit Agio) beteiligt (31. 10. 2000); Vermietung des Grundst\u00fccks zu fremd\u00fcbli\u00adchen Konditionen an die NewCo-GmbH. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde zudem erkennbar, dass die Ehefrau das Grundst\u00fcck im September 2005 zum Verkehrswert an die NewCo-GmbH ver\u00e4u\u00dfert hat. Die Finanzverwaltung verlangt bei der stattfindenden Au\u00dfenpr\u00fcfung die Vollaufdeckung der stillen Reserven des Betriebs, weil wegen \u201eVorabausgliederung\u201c des Grundst\u00fccks nicht s\u00e4mtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht wurden. \u00dcber die H\u00f6he der stillen Reserven wurde eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung getroffen. Der Stpfl. wehrt sich gegen die Vollaufdeckung der stillen Reserven mangels missbr\u00e4uchlichen Gesamtplans. Das FG M\u00fcnster gibt dem Stpfl. in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 21. 10. 2009 &#8211; 14 K 2937\/06 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0347747\" target=\"_blank\">DB0347747<\/a>) Recht; der BFH best\u00e4tigt dieses Ergebnis und lehnt einen Gestaltungsmissbrauch ab. Die Entscheidung wird die Beratungspra\u00adxis erfreuen; sie ist zutreffend.<\/p>\n<p><strong>Rechtserkenntnisse aus dem BFH-Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Der X. Senat des BFH befasst sich mit der Anwendung des \u00a7\u00a024\u00a0UmwStG und kl\u00e4rt die Vorausset\u00adzungen f\u00fcr im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Umstrukturierung stehende \u201esch\u00e4dli\u00adche Einzeltransaktionen\u201c. Die Urteilsaussagen befinden sich gedanklich \u201eauf Linie\u201c mit den anderen Senaten (insbes. IV. und VIII. Senat). Der Rechtsanwender wird die \u201eVereinbarkeitspr\u00fcfung\u201c des X.\u00a0Senats im Interesse von Planungssicherheit begr\u00fc\u00dfen. Das Urteil hat \u201eAusstrahlungswirkung\u201c auch auf andere Umstrukturierungsformen (etwa \u00a7 20 UmwStG, aber auch auf \u00a7 6 Abs. 3 EStG bei vorweggenom\u00admener Erbfolge oder Realteilungsma\u00dfnahmen). Die Kernaussagen des Urteils vom 9. 11. 2011 sind:<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eine Sacheinlage gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten ist im Ausgangspunkt als realisie\u00adrender \u201etausch\u00e4hnlicher Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang\u201c zu verstehen, f\u00fcr den mit \u00a7 24 UmwStG (aber auch bspw. \u00a7 20 UmwStG) Sonderregelungen bestehen, die eine \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang ver\u00adlangen. Ansonsten erfolgt entsprechend dem Realisationsprinzip eine Zwangsaufdeckung s\u00e4mtlicher stiller Reserven.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Eine \u201eZur\u00fcckbehaltung\u201c wesentlicher Betriebsgrundlagen ist dann unsch\u00e4dlich, wenn es sich im Umfeld der Umstrukturierung um einen realisierenden Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang handelt, der zivilrechtlich wirksam, tats\u00e4chlich gewollt und auf Dauer angelegt ist. Der Erwerb durch eine \u201enahestehende Person\u201c, die eine Fremd\u00fcblichkeit nicht beeinflussenden Sonderkonditionen und der Grundst\u00fcckstransfer auf den Mieter f\u00fcnf Jahre sp\u00e4ter ist unsch\u00e4dlich. F\u00fcr einen Gestaltungsmissbrauch oder die Anwendung der Rechtsfigur des Gesamtplans, deren Grundlagen of\u00adfenbleiben, ist dann kein Raum. Abzustellen ist bei einer Einzelrechtsnachfolge auf den Zeit\u00adpunkt der \u201etats\u00e4chlichen Einbringung\u201c (dinglicher oder wirtschaftlicher Eigentums\u00fcbergang, nicht schuldrechtlicher Einbringungsvertrag); das Grundst\u00fcck war zu diesem Zeitpunkt ohne\u00adhin nicht mehr Einbringungsgegenstand.<\/p>\n<p>&#8211;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Offen bleibt, wann der Buchwerttransfer oder die Zur\u00fcckbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage nach der Rechtsfigur des Gesamtplans steuersch\u00e4dlich f\u00fcr die umwand\u00adlungssteuerliche Umstrukturierung ist. Hier besteht weiterhin Kl\u00e4rungsbedarf mit Rechtsunsi\u00adcherheit f\u00fcr die Praxis. Indizielle Zeitgrenzen f\u00fcr unsch\u00e4dliche Vorbereitungsma\u00dfnahmen nennt der BFH nicht.<\/p>\n<p><strong>Zum Schluss<\/strong><\/p>\n<p>Das BFH-Urteil ist klar, wichtig und hilfreich! Auf Dauer angelegte, realisierende Vorfeldma\u00dfnahmen einer Umstrukturierung sind f\u00fcr Buchwertverkn\u00fcpfungszwecke unsch\u00e4dlich. Die Finanzverwaltung sollte das Judikat schnellstm\u00f6glich im BStBl. ver\u00f6ffentlichen und damit f\u00fcr die Betriebspr\u00fc\u00adfungs- und Rechtsbehelfspraxis freigeben. Die Ausstrahlung des Urteils auf weitere Anwendungsf\u00e4lle eines steuersch\u00e4dlichen Gesamtplans (etwa bei \u00a7 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG) wird man abwarten m\u00fcs\u00adsen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Prinz, Steuerboard DB0471336)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Gestaltungs- und Steuerrechtsdurchsetzungsberatung in Umstrukturierungsf\u00e4llen ist ein wich\u00adtiges neues BFH-Urteil vom 9. 11. 2011 &#8211; X R 60\/09 (DB 2012 S. 779 und DB0469717) zur Kenntnis zu nehmen, das im Einzelfall sehr hilfreich sein kann. Es geht um &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/04\/30\/wider-den-missbrauchlichen-gesamtplan-bei-umstrukturierungen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,41265],"tags":[3252,3347,3501],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4648"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4648"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4648\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4668,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4648\/revisions\/4668"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4648"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4648"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4648"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}