{"id":4661,"date":"2012-05-03T11:20:42","date_gmt":"2012-05-03T09:20:42","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4661"},"modified":"2012-07-24T14:17:00","modified_gmt":"2012-07-24T12:17:00","slug":"alternatives-oder-kumulatives-verhaltnis-von-ertrags-und-substanzbesteuerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/05\/03\/alternatives-oder-kumulatives-verhaltnis-von-ertrags-und-substanzbesteuerung\/","title":{"rendered":"Alternatives oder kumulatives Verh\u00e4ltnis von Ertrags- und Substanzbesteuerung?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\" rel=\"attachment wp-att-1187\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath+Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Mit Beschluss vom 12. 9. 2011 &#8211; VIII B 70\/09 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,469885,\" target=\"_blank\">DB0469885<\/a>) hat der BFH im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines ESt-Bescheids zu der Problematik der gleichzeitigen Belastung ein- und desselben Lebenssachverhalts mit SchenkSt und ESt Stellung bezogen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar seinen bisherigen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung r\u00fcckwirkend vereinbart. Der aus diesem G\u00fcterstandswechsel resultierende Zugewinnausgleichsanspruch wurde f\u00fcr einen Zeitraum von ca. f\u00fcnf Jahren zinslos gestundet und anschlie\u00dfend ausbezahlt. Das zust\u00e4ndige FA ermittelte aufgrund der zinslosen Stundung aus dem Nominalbetrag des Zugewinnausgleichs nach \u00a7\u00a012\u00a0Abs.\u00a03\u00a0BewG einen Zinszufluss und beurteilte diesen als einkommensteuerpflichtig.<\/p>\n<p><!--more-->Der VIII. Senat des BFH urteilte in dem Aussetzungsverfahren, dass durch die zinslose Stundung des Zugewinnausgleichsanspruchs in Zusammenschau mit der Regelung des \u00a7\u00a012\u00a0Abs.\u00a03\u00a0BewG die Voraussetzung des Tatbestands der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (vgl. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) erf\u00fcllt seien. Gleichzeitig sei jedoch aufgrund einer unentgeltlichen \u00dcberlassung einer Kapitalsumme auf Zeit auch das Vorliegen einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung (vgl. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu bejahen. Die Steuerbarkeit der freigebigen Zuwendung werde auch nicht durch \u00a7 5 Abs. 2 ErbStG ausgeschlossen, da diese Norm tatbestandlich nur den Zugewinnausgleichsanspruch als solchen erfasse, nicht jedoch eine zinslose Stundung desselben. Sodann stellt der VIII. Senat in seinem Beschluss ausdr\u00fccklich fest, dass es grds. tatbestandlich ausgeschlossen sei, mit derselben Handlung sowohl eine freigebige Zuwendung i. S. des ErbStG zu verwirklichen als auch gleichzeitig wirtschaftlich am Markt durch die Erzielung von Eink\u00fcnften i. S. des EStG teilzunehmen. Sofern jemand \u2013 wie im zu entscheidenden Sachverhalt \u2013 einer anderen Person etwas schenken m\u00f6chte, k\u00f6nne seine Handlung aber keine Erwerbshandlung sein, da sie nicht auf den Hinzuerwerb von Einkommen, also die Eink\u00fcnfteerzielung am Markt, ausgerichtet sei. In derartigen Fallkonstellationen m\u00fcsse die Ertragsbesteuerung gegen\u00fcber der Substanzbesteuerung zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Die Aussagen des VIII. Senats des BFH zum Verh\u00e4ltnis von Ertrags- und Substanzbesteuerung sind \u00fcberraschend, weicht der Senat doch erstmalig von seiner bisherigen Rspr.-Praxis ab. Zuletzt hatte er im Jahr 2006 einen mit ErbSt belasteten Verm\u00f6genszugang von Todes wegen an ein in der Rechtsform der GbR betriebenes Altenheim f\u00fcr ertragsteuerpflichtig gehalten, ohne das Verh\u00e4ltnis von ESt und ErbSt aufzuschl\u00fcsseln (BFH-Urteil vom 14. 3. 2006 &#8211; VIII R 60\/03, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,146058,\" target=\"_blank\">DB 2006 S. 1590<\/a>). Zugleich widerspricht er mit seinen Aussagen der st\u00e4ndigen finanzgerichtlichen Rspr.-Linie, die in vergleichbaren Fallkonstellationen ein und denselben Verm\u00f6gens\u00fcbergang gleichzeitig als erbschaftsteuerbare Bereicherung und als einkommensteuerbare Einnahme qualifiziert wissen will und insofern eine kumulative Belastung mit beiden Steuerarten f\u00fcr durchaus zul\u00e4ssig erachtet (zuletzt BFH-Urteil vom 17. 2. 2010 &#8211; II R 23\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,351545,\" target=\"_blank\">DB0351545<\/a>). Die angestellten Begr\u00fcndungsans\u00e4tze, die sich hierzu in einschl\u00e4gigen Urteilen der Vergangenheit finden, sind mannigfaltig, \u00fcberzeugen im Ergebnis jedoch nicht. Immer wieder ist die These zu lesen, dass beide Steuerarten unterschiedliche und voneinander unabh\u00e4ngige Steuergegenst\u00e4nde erfassten und insofern unverbunden auf verschiedenen Besteuerungsebenen l\u00e4gen, weshalb eine gleichzeitige steuerliche Erfassung durch beide Steuerarten nicht unbillig sei.<\/p>\n<p>Dem ist \u2013 wie der VIII. Senat zutreffend ausf\u00fchrt \u2013 entgegenzuhalten, dass beide Steuerarten dem Grunde nach auf den gleichen Besteuerungsgegenstand, n\u00e4mlich die durch einen Verm\u00f6genszuwachs gesteigerte Leistungsf\u00e4higkeit des Stpfl. zugreifen. W\u00e4hrend jedoch die ESt den Zuwachs an steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit in Form des entgeltlichen Erwerbs (\u201eMarkteinkommen\u201c) besteuert, erfasst die Erbschaft- und SchenkSt die Bereicherung des Erben in Form eines unentgeltlichen Erwerbs (\u201ezugewendetes Einkommen\u201c). Steuersystematisch sehen sich die ESt und die Erbschaft- und SchenkSt insofern bereits auf Tatbestandsebene einem sich gegenseitig ausschlie\u00dfendem Alternativverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber. Verm\u00f6genszuw\u00e4chse k\u00f6nnen entweder aus T\u00e4tigkeiten oder dem Einsatz von Verm\u00f6gen eines Stpfl. resultieren, die zu einkommensteuerbaren Gewinnen oder \u00dcbersch\u00fcssen f\u00fchren, oder auf unentgeltlichen Zuwendungen an den Stpfl. basieren, soweit hierdurch einer der erbschaftsteuerlichen Steuerbarkeitstatbest\u00e4nde erf\u00fcllt wird. Eine gleichzeitige kumulative Belastung ein und desselben Verm\u00f6gens\u00fcbergangs mit beiden Steuern ist allerdings ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ob die vom VIII. Senat in seinem Beschluss vertretene \u201eEntweder-oder-L\u00f6sung\u201c wegweisenden Charakter f\u00fcr die zuk\u00fcnftige h\u00f6chstrichterliche Finanz-Rspr. hat und insoweit zu einer gleichlaufenden Rspr.-Linie der einzelnen Senate des BFH f\u00fchren wird, bleibt abzuwarten. Inwiefern im Rahmen einer diesbez\u00fcglich anzustellenden Prognose der Umstand zu w\u00fcrdigen ist, dass der VIII. Senat nach dem internen Gesch\u00e4ftsverteilungsplan des BFH \u2013 im Gegensatz zum II. Senat \u2013 nicht origin\u00e4r mit erbschaft- und schenkungsteuerlichen Streitigkeiten befasst ist, kann nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden. Gleichwohl d\u00fcrfte auch vor diesem Hintergrund den Aussagen des VIII. Senats zum Konkurrenzverh\u00e4ltnis von Ertrags- und Substanzbesteuerung zumindest eine gewisse Signalwirkung nicht abzusprechen sein. Ausdr\u00fccklich aufgeschl\u00fcsselt wurde im Rahmen des Beschlusses jedenfalls nur die Konkurrenzsituation zwischen der ESt und SchenkSt, soweit der Verm\u00f6genszuwachs zeitgleich die Voraussetzungen beider Steuerarten erf\u00fcllt. Aus der Perspektive der Praxis w\u00e4re es allerdings zu begr\u00fc\u00dfen, wenn die \u201eEntweder-oder-L\u00f6sung\u201c auch bei zeitlich hintereinandergeschalteten Steuervorf\u00e4llen greifen w\u00fcrde. Gemeint sind hierbei insbesondere die von der Steuererm\u00e4\u00dfigungsnorm des \u00a7 35b EStG nicht erfassten Steuersachverhalte, wie z. B. die Realisierung von stillen Reserven durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger eines im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbertragenen ertragsteuerverstrickten Wirtschaftsguts.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Richter, Steuerboard DB0471748)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Beschluss vom 12. 9. 2011 &#8211; VIII B 70\/09 (DB0469885) hat der BFH im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung eines ESt-Bescheids zu der Problematik der gleichzeitigen Belastung ein- und desselben Lebenssachverhalts mit SchenkSt und ESt Stellung bezogen. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/05\/03\/alternatives-oder-kumulatives-verhaltnis-von-ertrags-und-substanzbesteuerung\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,3602],"tags":[2415,7848],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4661"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4661"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4661\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4683,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4661\/revisions\/4683"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4661"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4661"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4661"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}