{"id":4694,"date":"2012-05-09T09:00:20","date_gmt":"2012-05-09T07:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4694"},"modified":"2012-05-08T13:30:05","modified_gmt":"2012-05-08T11:30:05","slug":"der-rechtstypenvergleich-%e2%80%93-archaische-prinzipien-im-zeitalter-der-globalisierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/05\/09\/der-rechtstypenvergleich-%e2%80%93-archaische-prinzipien-im-zeitalter-der-globalisierung\/","title":{"rendered":"Der Rechtstypenvergleich \u2013 archaische Prinzipien im Zeitalter der Globalisierung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4469\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-4469\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/14\/abfarbung-und-infektion-im-steuerrecht-%e2%80%93-noch-zeitgemas\/ronald-buge-rechtsanwalt-3\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4469\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4469\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/03\/Buge_Ronald-0932.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4469\" class=\"wp-caption-text\">RA Ronald Buge, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das deutsche Steuerrecht folgt \u2013 wie international \u00fcblich \u2013 dem sog. Welteinkommensprinzip, d. h. das weltweite Einkommen jedes deutschen Stpfl. unterliegt der deutschen ESt bzw. KSt. Unternehmen \u00fcben ihre internationalen Aktivit\u00e4ten praktisch ausschlie\u00dflich \u00fcber ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaften aus. Hier stellt sich zun\u00e4chst die \u2013 scheinbar banale \u2013 Frage, wie diese ausl\u00e4ndischen Gesellschaften f\u00fcr deutsche Steuerzwecke einzustufen sind. Die gleiche Frage stellt sich, wenn ausl\u00e4ndische Gesellschaften in Deutschland t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>Hier hat die Rspr. schon vor Jahrzehnten den sog. Rechtstypenvergleich entwickelt: Es ist anhand der ma\u00dfgebenden ausl\u00e4ndischen Bestimmungen \u00fcber die Organisation und Struktur der betreffenden Gesellschaft zu pr\u00fcfen, ob diese rechtlich und wirtschaftlich einer inl\u00e4ndischen PersGes. oder KapGes. vergleichbar ist.<!--more--><\/p>\n<p>In der Praxis hat sich der Rechtstypenvergleich durchaus bew\u00e4hrt. Die Limited des angels\u00e4chsischen Rechtskreises wird als KapGes., die limited partnership als Kommanditgesellschaft eingestuft. Eine franz\u00f6sische S.\u00e0 r.l. oder eine holl\u00e4ndische B.V. sind einer GmbH, eine franz\u00f6sische soci\u00e9t\u00e9 anonyme (S.A.) oder eine holl\u00e4ndische N.V. sind einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Bei den weitgehend namensgleichen Rechtsformen des \u00f6sterreichischen und des schweizerischen Rechts liegt die Einstufung auf der Hand. Die Finanzverwaltung hat zudem im Jahr 1999 eine recht umfangreiche \u2013 wenn auch nicht vollst\u00e4ndige \u2013 Liste ausl\u00e4ndischer Gesellschaften und der vergleichbaren inl\u00e4ndischen Rechtsformen ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nichtsdestotrotz st\u00f6\u00dft das Institut des Rechtstypenvergleichs zunehmend an Grenzen, v. a. dadurch, dass international neue Gesellschaftsformen entwickelt werden. Beispielhaft sind hier die US-amerikanische limited liability company (LLC) oder die englische limited liability partnership (LLP) zu nennen. Das bisherige System beruhte weitgehend darauf, dass international \u00fcberwiegend \u00e4hnliche Rechtsformen verwendet werden. Bei den neu entwickelten Gesellschaftsformen st\u00f6\u00dft dieses System v. a. deshalb an Grenzen, weil es keine vergleichbaren inl\u00e4ndischen Rechtsformen gibt.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung hat deshalb bei diesen Gesellschaften einen neuen Weg eingeschlagen. Es erfolgt kein Vergleich mehr mit konkreten inl\u00e4ndischen Rechtsformen (weil es diese nicht gibt), sondern es wird abstrakt gefragt, ob die betreffende Gesellschaft einer deutschen PersGes. oder KapGes. vergleichbar ist. Daneben gibt es aber noch einen weitaus gravierenderen Richtungswechsel: Dem Vergleich wird nicht mehr die ausl\u00e4ndische Gesellschaft in ihrer gesetzestypischen Form (sog. Idealtypus) zugrunde gelegt, sondern die Einzelregelungen des Gesellschaftsvertrags (sog. Realtypus).<\/p>\n<p>Das wirft aber eine Vielzahl von Folgeproblemen auf. Um nur zwei zu nennen:<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Was sind eigentlich \u2013 abstrakt gesehen \u2013 die Unterschiede zwischen PersGes. und KapGes.? Hierauf hat die Finanzverwaltung eine scheinbar griffige Antwort gefunden und f\u00fcr die Einstufung einer US-amerikanischen LLC verbindlich in einem BMF-Schreiben ver\u00f6ffentlicht (BMF-Schreiben vom 19. 3. 2004, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,53148,LLC\" target=\"_blank\">DB 2004 S. 901<\/a>). In der Praxis stellt sich die Handhabung dieser Kriterien h\u00e4ufig schwierig dar. Und eine kleine Ironie der Geschichte: Diese Kriterien orientieren sich an dem sog. &#8222;corporate resemblance test&#8220; des US-amerikanischen IRS. Nur hat der IRS diesen Test als unpraktikabel verworfen und statt dessen das sog. Check-the-Box-System eingef\u00fchrt, und zwar ca. sechs Jahre bevor (!) das BMF-Schreiben zur LLC ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>&#8211; \u00a0\u00a0 Zudem wirft die Ankn\u00fcpfung an den sog. Realtypus Schwierigkeiten auf. Bei von Deutschen beherrschten ausl\u00e4ndischen Gesellschaften mag dies ein interessantes Steuergestaltungsmittel sein. Ist dies nicht der Fall, erweist es sich hingegen als Zeitbombe: Werden bestimmte gesellschaftsvertragliche Regelungen ge\u00e4ndert, kann dies zu einem ungewollten Wechsel der steuerlichen Einstufung mit ggf. gravierenden steuerlichen Folgen, z.\u00a0B. einer Liquidationsbesteuerung, f\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt der Rechtstypenvergleich \u2013 allerdings auch schon in seiner bisherigen Auspr\u00e4gung \u2013 h\u00e4ufig zu Konflikten zwischen der Behandlung im Ausland und in Deutschland. Im ohnehin schon komplexen System des internationalen Steuerrechts eine weitere Verkomplizierung.<\/p>\n<p>Was w\u00e4re eine L\u00f6sung? So sch\u00f6n und rechtsdogmatisch reizvoll der Rechtstypenvergleich auch sein mag, er sorgt in der Praxis f\u00fcr unn\u00f6tige Probleme und damit Rechtsunsicherheit. Einfacher w\u00e4re es, zumindest in den F\u00e4llen, in denen ein DBA existiert, auch f\u00fcr deutsche steuerliche Zwecke an die Einstufung im Ausland anzukn\u00fcpfen. Damit k\u00f6nnen v. a. die \u2013 letztlich auch missbrauchsanf\u00e4lligen \u2013 Qualifikationskonflikte vermieden werden, es gibt aber auch mehr Rechts- und Planungssicherheit bei grenz\u00fcberschreitender Unternehmenst\u00e4tigkeit. Allerdings m\u00fcsste der Gesetzgeber t\u00e4tig werden, und es m\u00fcssten wohl auch die existierenden DBAs angepasst werden. In Zeiten zunehmender internationaler Vernetzung sollte man aber durchaus diese M\u00fchen auf sich nehmen. Und es w\u00e4re wohl in jedem Fall einmal ein echter Beitrag zur Steuervereinfachung.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Buge, Steuerboard DB0474114)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsche Steuerrecht folgt \u2013 wie international \u00fcblich \u2013 dem sog. Welteinkommensprinzip, d. h. das weltweite Einkommen jedes deutschen Stpfl. unterliegt der deutschen ESt bzw. KSt. Unternehmen \u00fcben ihre internationalen Aktivit\u00e4ten praktisch ausschlie\u00dflich \u00fcber ausl\u00e4ndische Tochtergesellschaften aus. 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