{"id":470,"date":"2010-06-09T07:57:32","date_gmt":"2010-06-09T06:57:32","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=470"},"modified":"2011-03-08T23:43:22","modified_gmt":"2011-03-08T22:43:22","slug":"notleidende-gesellschafterdarlehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/","title":{"rendered":"Notleidende Gesellschafterdarlehen \u2013 nur eine \u201emerkw\u00fcrdige Unwucht\u201c?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-471\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>In Krisenzeiten wird die praktische Gestaltungsberatung geradezu \u201eauf den Kopf gestellt\u201c. Stand in guten Zeiten die Optimierung der Steuerbelastung auf (m\u00f6gliche) k\u00fcnftige Gewinne im Vordergrund, geht es aktuell im Zusammenhang mit wirtschaftlich dringend erforderlichen Umstrukturierungen und Sanierungen darum, prohibitive Steuerbelastungen auf reale Verluste zu vermeiden.<!--more-->Woran liegt das? Allgemein gilt: Die in Krisenzeiten problematischen Regelungen wurden in besseren Zeiten eingef\u00fchrt, in aller Regel nicht mit Blick auf f\u00f6rderungsw\u00fcrdige Sanierungen und ohne R\u00fccksicht auf Querverbindungen zu anderen Normen, sondern aus v\u00f6llig anderen, sehr unterschiedlichen und meist fiskalisch motivierten Gr\u00fcnden (vermeintliche Sicherung des Steueraufkommens, Beschr\u00e4nkung mutma\u00dflicher als missbr\u00e4uchlich gebrandmarkter Steuerspar\u00adge\u00adstal\u00adtungen, Herstellung einer vermeintlichen System\u00adgerechtigkeit usw.). Daraus folgen Verwerfungen bis hin zur Besteuerung von tats\u00e4chlich erlittenen Verlusten.<\/p>\n<p>Teilweise ist dies sogar die Folge fr\u00fcherer Rechtsprechungs\u00e4nderungen, wie z. B. der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats des BFH aus dem Jahr 1994 (BFH-Beschluss vom 9. 6. 1997 &#8211; GrS 1\/94<strong>, <\/strong>BStBl. II 1998 S. 307 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,103241,\" target=\"_blank\"><strong> <\/strong>DB 1997 S. 1693<\/a>) zu Forderungsverzichten. Nach der genannten Entscheidung soll der Verzicht auf Gesellschafterdarlehensforderungen zugunsten einer notleidenden Tochtergesellschaft in H\u00f6he des nichtwerthaltigen Teils der Forderung einen steuerpflichtigen. Verzichtsgewinn bei der Tochtergesellschaft zur Folge haben, nicht eine steuerneutrale Einlage. Die BFH-Entscheidung mag im Jahr der Urteilsverk\u00fcndung aufgrund damaliger Rechtslage noch eine gewisse Berechtigung gehabt haben. Nach zwischenzeitlich erfolgten Gesetzes\u00e4nderungen ist das mehr als zweifelhaft.<\/p>\n<p>Das gilt beispielsweise f\u00fcr \u00a7 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG. Nach dieser Vorschrift werden bestimmte Gesellschafterdarlehensforderungen den Beteiligungen gewisserma\u00dfen gleichgestellt. Der Verlust des Darlehens ist bei der Muttergesellschaft \u2013 wie der Wertverlust bei der Beteiligung \u2013 nicht mehr steuerwirksam. Zugleich soll die ins Trudeln geratene Tochtergesellschaft auf den Verzichtsbetrag auch noch Steuern zahlen. Denn \u00a0ihr wird ein nicht erwirtschafteter Gewinn zugerechnet (der oft nur sehr beschr\u00e4nkt, wenn \u00fcberhaupt, mit Verlusten verrechenbar ist), obwohl sie nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden zu bedienen. Im Ergebnis werden damit reale Verluste und damit fehlende Leistungsf\u00e4higkeit besteuert.<\/p>\n<p>Ernst\u00adhafte Bem\u00fchungen, solches Konfliktpotential neuer Vorschriften schon bei deren Einf\u00fchrung zu identifizieren, sind nur begrenzt wahrnehmbar. Und auch nach Bekanntwerden solcher \u201eUnwuchten\u201c findet sich offenbar keiner, der diesem wirtschaftlichen Unsinn ein schnelles Ende bereiten will oder kann. <em>L\u00fcdicke <\/em>hat j\u00fcngst zu Recht die Frage aufgeworfen, ob denn der Erlass einer Verbindlichkeit zugunsten einer sanierungsbed\u00fcrftigen Tochtergesellschaft besteuerungsw\u00fcrdiger ist als der Erlass zugunsten wirtschaftlich gesunder Unternehmen.<\/p>\n<p>Werden heute sanierungsbed\u00fcrftige, notleidende Unternehmen an einen sanierungswilligen und noch potenten K\u00e4ufer verkauft (h\u00e4ufig zu einem symbolischen Preis von nur einem Euro), und zwar Unternehmen, die fr\u00fcher einmal mit viel Eigenkapital, aber eben auch mit Gesellschafterdarlehen finanziert wurden, wird der K\u00e4ufer darauf bestehen, dass die Gesellschaft zuvor um ihre Schulden \u201ebereinigt\u201c wird (\u201edebt free\u201c). Das ist, insbesondere wenn auch noch die Muttergesellschaft klamm ist, am einfachsten durch den Erlass der Darlehensverbindlichkeit zu bewerkstelligen. Diese naheliegende und wirtschaftliche sinnvolle Variante scheidet aus steuerlichen Gr\u00fcnden jedoch aus, weil sie bei der Schuldnergesellschaft eine Steuerschuld auf den Verzichtsbetrag ausl\u00f6st und erst diese Steuerschuld die Insolvenz nach sich ziehen kann, die durch den Verkauf der Gesellschaft gerade vermeiden werden soll. Sarkastisch schrieb<em> Seppelt <\/em>k\u00fcrzlich:<em> \u201eUnter steuerlichen Gesichtspunkten ist der beste Weg, das Darlehen nicht zu ver\u00e4ndern und mit der Gesellschaft untergehen zu lassen\u201c. <\/em><\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer ist also oft gezwungen, neben der Beteiligung auch die Forderung gesondert zu erwerben, h\u00e4ufig in einer separaten Gesellschaft und oft ebenfalls f\u00fcr nicht mehr als einen Euro. Zwar bleibt dann die erworbene Gesellschaft mit der Schuld belastet, was ihr nicht gut tut und auch ihr Bilanzbild gewisserma\u00dfen dauerhaft \u201everschandelt\u201c. In einer K\u00e4ufer-Konzernbilanz \u201ew\u00e4scht\u201c sich das zumindest raus. Jedenfalls in dieser Bilanz wird die Verm\u00f6genslage zutreffend dargestellt.<\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer wird sodann versuchen zu gestalten, gewisserma\u00dfen angeregt durch steuerlich merkw\u00fcrdige Regeln. Warum nicht die Forderung in einer (ausl\u00e4ndischen) Gesellschaft kaufen, jedenfalls einer Gesellschaft mit g\u00fcnstiger Steuerposition (z. B. Verlustverrechnungspotenzial\u00a0 und \/ oder in einem g\u00fcnstigen Steuergebiet gelegen)? Erholt sich die Tochtergesellschaft wieder, muss sie Zinsen zahlen, die in Deutschland vorbehaltlich Zinsschranke steuerlich abzugsf\u00e4hig sind. Die Tilgungszahlungen k\u00f6nnten von der neuen Gl\u00e4ubigergesellschaft u. U. steuerg\u00fcnstig bis steuerfrei vereinnahmt werden.<\/p>\n<p>Das alles sind nicht mehr nur \u201emerkw\u00fcrdige Unwuchten\u201c\u00a0 (<em>M\u00f6hlenbrock<\/em>, Die Unternehmensbesteuerung 2010 S. 256, 260). Vielmehr gebietet schon der gesunde Menschenverstand die Einf\u00fchrung wirtschaftlich angemessener Regeln. Es ist zu hoffen, dass die notwendigen Korrekturen sp\u00e4testens im Rahmen der angek\u00fcndigten Neuordnung der Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkungen erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Krisenzeiten wird die praktische Gestaltungsberatung geradezu \u201eauf den Kopf gestellt\u201c. 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