{"id":4711,"date":"2012-05-16T08:00:23","date_gmt":"2012-05-16T06:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4711"},"modified":"2012-07-24T14:16:03","modified_gmt":"2012-07-24T12:16:03","slug":"zinsschranke-%e2%80%93-gesellschaftersicherheit-auf-dem-prufstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/05\/16\/zinsschranke-%e2%80%93-gesellschaftersicherheit-auf-dem-prufstand\/","title":{"rendered":"Zinsschranke \u2013 Gesellschaftersicherheit auf dem Pr\u00fcfstand"},"content":{"rendered":"<div>\n<div id=\"attachment_1269\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/12\/01\/der-teure-euro\/pupeter_alexander_057\/\" rel=\"attachment wp-att-1269\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1269\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1269\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057-440x659.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/12\/Pupeter_Alexander_057.jpg 591w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1269\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<\/div>\n<div>Am 9. 5. 2012 hat der BFH mit zwei Paukenschl\u00e4gen daran erinnert, dass auch das Steuerrecht nicht au\u00dferhalb des Verfassungsrechts steht. Neben dem Treaty Override (BFH-Urteil vom 10. 1. 2012 &#8211; I R 66\/09, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,474325\" target=\"_blank\">DB0474325<\/a>) stellt er die Zinsschranke, oder genauer die Sch\u00e4dlichkeit einer Gesellschaftersicherheit auf den Pr\u00fcfstand (BFH-Urteil vom 13. 3. 2012 &#8211; I B 111\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,474321,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 1071<\/a>).<!--more--><\/div>\n<div><strong>\u00dcberschie\u00dfender Geltungsbereich<\/strong><\/div>\n<div>Nicht nur Gesellschafterdarlehen k\u00f6nnen zur Anwendbarkeit der Zinsschranke f\u00fchren, sondern auch Drittdarlehen, wenn und soweit der Dritte auf Gesellschafter R\u00fcckgriff nehmen kann (sog. gesellschafterbesichertes Darlehen). Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Regelung hat der BFH anl\u00e4sslich eines erfolgreichen AdV-Verfahrens, bei dem Gesellschafterb\u00fcrgschaften zur Anwendbarkeit der Zinsschranke f\u00fchrten, in Zweifel gezogen, da sie zu weit gefasst ist. Gesellschafterbesicherte Drittdarlehen sind nur sch\u00e4dlich, um zu verhindern, dass grds. sch\u00e4dliche, zur Gewinnverlagerung geeignete Gesellschafterfinanzierungen ersetzt werden, indem der Gesellschafter sein Darlehen an eine Bank gibt, die es dann an die Gesellschaft weiterreicht, und hierf\u00fcr als Sicherheit einen R\u00fcckgriff auf das Darlehen des Gesellschafters erh\u00e4lt (Back-to-back-Finanzierung). Allerdings werden durch die Regelung der sch\u00e4dlichen Gesellschaftersicherheit nicht nur solche unmittelbaren Back-to-back-Finanzierungen, sondern auch die F\u00e4lle erfasst, in denen eine andere Sicherheit eines Gesellschafters, beispielsweise eine B\u00fcrgschaft, gegeben wird. Eine solche B\u00fcrgschaft kann jedoch nicht zur Gewinnverlagerung genutzt werden. Damit hat diese Regelung gemessen an ihren Zweck einen deutlich \u00fcberschie\u00dfenden Geltungsbereich.<\/div>\n<div>Auch eine gesetzliche Typisierung, bei der nicht jeder betroffene Fall unmittelbar nach dem Gesetzeszweck einschl\u00e4gig sein muss, hat sich am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit messen zu lassen; die \u201eStreueffekte&#8220; d\u00fcrfen nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Zahl von Personen treffen und die Nachteile d\u00fcrfen nicht zu schwer wiegen. Gemessen an diesen Rahmenbedingungen kommt der BFH zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Sch\u00e4dlichkeit jeglicher Gesellschaftersicherheit zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastungswirkungen f\u00fchrt. Jenseits missbr\u00e4uchlicher Gestaltungen werden gerade finanz- und ertragsschwache Unternehmen, die besonders auf Fremdkapital angewiesen sind, betroffen.<\/div>\n<div><strong>AdV aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel<\/strong><\/div>\n<div>Der BFH sah sich hier nicht gehindert, aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel AdV zu gew\u00e4hren. Im konkreten Streitfall erkannte er ein gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen budget\u00e4ren Interesse \u00fcberwiegendes Aussetzungsinteresse des Stpfl. Der BFH hat hierzu die wirtschaftlichen Wirkungen sehr ausf\u00fchrlich dargestellt. Die Zinsschranke f\u00fchrte beim Stpfl., einer immobilienverwaltenden AG, zur Festsetzung von KSt, die in zwei Jahren das Ergebnis vor Steuern jeweils deutlich \u00fcberstieg und im dritten streitgegenst\u00e4ndlichen Jahr 71% erreichte. Hinzu kam, dass der Stpfl. nicht \u00fcber ausreichend Liquidit\u00e4t f\u00fcr die Steuerzahlung verf\u00fcgte. Die hierf\u00fcr notwendige Fremdfinanzierung h\u00e4tte den Zinsaufwand, und damit den Effekt der Zinsschranke, weiter erh\u00f6ht.<\/div>\n<div>Auf der anderen Seite sah der BFH keine erheblichen haushaltsm\u00e4\u00dfigen Verwerfungen, die der AdV entgegengestanden h\u00e4tten. Er sch\u00e4tzt die Auswirkungen der Zinsschranke insgesamt auf 0,3% des Steueraufkommens 2011 und 0,28% des Steueraufkommens 2012.<\/div>\n<div>Der AdV steht nach Auffassung des hier entscheidenden I. Senats auch nicht die Auffassung des II. Senats entgegen, im AdV-Verfahren k\u00f6nne keine weitergehende Entscheidung getroffen werden, als vom BVerfG bei einer verfassungsm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung zu erwarten sei. Der I. Senat l\u00e4sst bereits offen, ob hieran \u00fcberhaupt festzuhalten sei. Jedenfalls sei nicht zu erwarten, dass das BVerfG dem Gesetzgeber nur einen Regelungsauftrag f\u00fcr die Zukunft erteilen werde, denn eine pro-futuro-Wirkung stelle nur die Ausnahme dar.<\/div>\n<div><strong>Ausblick<\/strong><\/div>\n<div>Diese Entscheidung hat aus mehreren Gr\u00fcnden Wirkung weit \u00fcber die konkrete Klausel hinaus:<\/div>\n<div>Der BFH hat ausdr\u00fccklich offengelassen, ob gegen die Zinsschranke insgesamt grds. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Da der Beschluss die tats\u00e4chliche geringe wirtschaftliche Bedeutung der Zinsschranke f\u00fcr den Staatshaushalt sowie deren u. U. erdr\u00fcckende Auswirkung auf betroffene Stpfl. ausf\u00fchrlich darstellt, ist es nicht fernliegend anzunehmen, dass zumindest der 1. Senat zu der Auffassung neigt, es best\u00fcnden verfassungsm\u00e4\u00dfige Zweifel an der Zinsschranke insgesamt und auch diese k\u00f6nnten ggf. eine AdV rechtfertigen.<\/div>\n<div>I. \u00dc. gab es den sch\u00e4dlichen R\u00fcckgriff auf den Gesellschafter bereits in der alten Regelung der Gesellschafterfremdfinanzierung (\u00a7 8a KStG a. F.). Die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Zweifel an der \u00fcberschie\u00dfenden Ausgestaltung k\u00f6nnen dorthin \u00fcbertragen werden.<\/div>\n<div>In den genannten F\u00e4llen erscheint daher ein Antrag auf AdV gleichfalls nicht von vornherein aussichtslos, jedenfalls sollten sie bis zu einer abschlie\u00dfenden verfassungsrechtlichen Kl\u00e4rung offen gehalten werden.<\/div>\n<div>(Zitiervorschlag: Pupeter, Steuerboard DB0474603)<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 9. 5. 2012 hat der BFH mit zwei Paukenschl\u00e4gen daran erinnert, dass auch das Steuerrecht nicht au\u00dferhalb des Verfassungsrechts steht. 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