{"id":4741,"date":"2012-05-30T07:03:05","date_gmt":"2012-05-30T05:03:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4741"},"modified":"2012-06-13T10:55:49","modified_gmt":"2012-06-13T08:55:49","slug":"konzessionsabgabe-fur-sportwettenveranstalter-verfassungsrechtlich-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/05\/30\/konzessionsabgabe-fur-sportwettenveranstalter-verfassungsrechtlich-zulassig\/","title":{"rendered":"Konzessionsabgabe f\u00fcr Sportwettenveranstalter &#8211; verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p>Im Zuge der \u00c4nderung des aus dem Jahre 2008 stammenden Gl\u00fccksspielstaatsvertrages haben sich die L\u00e4nder nunmehr erstmals innerhalb einer siebenj\u00e4hrigen Erprobungsphase f\u00fcr eine begrenzte \u00d6ffnung des Gl\u00fccksspielmarktes f\u00fcr private Sportwettenanbieter entschieden. Zugleich sieht \u00a7 4d Abs. 1 Erster Gl\u00fc\u00c4ndStV vor, dass derjenige, dem eine der zahlenm\u00e4\u00dfig eng begrenzten Konzessionen erteilt wird, verpflichtet ist, eine Konzessionsabgabe zu zahlen. Diese bel\u00e4uft sich auf 5% des Spieleinsatzes (\u00a7 4d Abs. 1, 2 S. 1 Erster Gl\u00fc\u00c4ndStV). Die Abgabe betr\u00e4gt f\u00fcnf Prozent des Spieleinsatzes und ber\u00fccksichtigt nicht den Ausgang des Spiels. Es ist deshalb davon auszugehen und wohl auch gewollt, dass der Konzessionsnehmer die Abgabe und das damit verbundene finanzielle Risiko durch die Anpassung der Wettquote auf den Spieler abw\u00e4lzen wird. \u00a7 4d Abs. 3 Erster Gl\u00fc\u00c4ndStV stellt \u00a0klar, dass die Konzessionsabgabe nicht einmalig, sondern monatlich erhoben wird. Eine Anrechnung der nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gezahlten Steuer ist jedoch m\u00f6glich (\u00a7 4d Abs. 7 Erster Gl\u00fc\u00c4ndStV).<!--more--><\/p>\n<p>Die neue Konzessionsabgabe wirft einige verfassungsrechtliche Fragen auf. Um welchen Abgabentyp handelt es sich? Sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben erf\u00fcllt? Besteht eine Gesetzgebungskompetenz der L\u00e4nder? Sind die Grundrechte beachtet?<\/p>\n<p>Die Gesetzgebungskompetenz kann sich nicht auf Art. 105 Abs. 2 GG st\u00fctzen, denn dies w\u00fcrde voraussetzen, dass es sich um eine Steuer handelte. Wesentliches Merkmal der Steuer ist der fehlende Gegenleistungsbezug. Die Konzessionsabgabe kn\u00fcpft aber an die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten an und soll den dadurch verschafften Sondervorteil absch\u00f6pfen. Dieses Ziel der Abgabe vertr\u00e4gt sich nicht mit der Steuer.<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte daran denken, die Abgabe als sog. Verleihungsgeb\u00fchr einzuordnen,<strong> <\/strong>die die Gegenleistung f\u00fcr die staatliche Einr\u00e4umung eines Rechts darstellen soll. \u00a0Auf den ersten Blick scheint dies naheliegend zu sein, da die Abgabe an die Konzessionserteilung ankn\u00fcpft. Die Annahme einer Geb\u00fchr scheitert aber daran, dass die Abgabe nicht f\u00fcr den (geringen) Verwaltungsaufwand der Erlaubniserteilung erhoben wird, es also an einer staatlichen Leistung fehlt, die durch Geb\u00fchr entgolten werden soll. Mit der Konzessionsabgabe wird nicht der staatliche Aufwand abgerechnet, der durch das Erlaubnisverfahren ausgel\u00f6st wurde.<\/p>\n<p>Als letzte M\u00f6glichkeit bliebe, die Konzessionsabgabe als Sonderabgabe, als Abgabe sui generis einzuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder betont, dass es einen verfassungsrechtlichen numerus clausus der Abgaben nicht gibt, der Gesetzgeber also \u2013 unter allerdings engen Voraussetzungen \u2013 neue Abgabetypen erfinden darf. Solche Abgaben m\u00fcssten sich jedoch klar von der Steuer abheben und bed\u00fcrften einer besonderen Rechtfertigung. Denn<strong> <\/strong>dem Grundgesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass staatliche Ausgaben in erster Linie aus dem Ertrag der in den Art. 105 ff. GG geregelten Einnahmequellen, mithin den Steuern, finanziert werden (Prinzip des<strong><em> <\/em><\/strong>Steuerstaats). Hieraus wird die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung hergeleitet, und diese verl\u00f6re ihren Sinn und ihre Bedeutung, wenn sich der Gesetzgeber auf die allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen berufen und beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilungs- und Ertragskompetenz f\u00fcr das Steuerwesen erheben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Am nahe liegendsten w\u00e4re es, die Rechtfertigung f\u00fcr die Konzessionsabgabe in der Absch\u00f6pfung des Sondervorteils zu suchen. Doch auch diese \u00dcberlegung \u00fcberzeugt nicht. Denn anders als bei bestehenden Vorteilsabsch\u00f6pfungsabgaben \u2013 wie z.B. die Fehlbelegungsabgabe \u2013 geht es hier nicht um die Kompensation bzw. R\u00fcckabwicklung eines ungerechtfertigten Vorteils. Es geht auch nicht um die Bewirtschaftung knapper G\u00fcter (wie etwa bei der Rechtfertigung des Wasserentnahmeentgelts). Vielmehr macht der Abgabeschuldner von seiner ihm grundrechtlich garantierten Berufsfreiheit Gebrauch. Die blo\u00dfe Ankn\u00fcpfung an den Freiheitsgebrauch gen\u00fcgt aber als Rechtfertigung nicht, denn dann w\u00fcrde der Einzelne in die Lage versetzt, seine ihm verfassungsrechtlich zustehenden Freiheitsr\u00e4ume erst \u201eerkaufen\u201c zu m\u00fcssen. Umgekehrt k\u00f6nnte der Staat nahezu unbegrenzt Erlaubnispflichten erfinden und daran Abgaben kn\u00fcpfen. Er k\u00f6nnte z.B. aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden den Verkauf von Zigaretten erlaubnispflichtig machen und eine Konzessionsabgabe erheben. Es bedarf also eines zus\u00e4tzlichen Rechtfertigungselements, etwa bei den Sportwetten die besondere Verantwortung des Veranstalters f\u00fcr die Suchtbek\u00e4mpfung. Die Abgabe selbst dient aber gar nicht der Suchtbek\u00e4mpfung,\u00a0 sch\u00fctzt also nicht ein \u201e\u00fcberragend wichtiges Gemeinschaftsgut&#8220;. Denn die Spielsucht kann \u2013 wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur durch die Konzessionierung und nicht durch die daran ankn\u00fcpfende Abgabe bek\u00e4mpft werden. Und auch die Ungleichbehandlung, die auf der Ebene der Erlaubniserteilung f\u00fcr einige \u201eausgew\u00e4hlte\u201c Sportwettenveranstalter eintritt, kann schwerlich durch die Abgabe kompensiert oder gar gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel, ob die neu eingef\u00fchrt Konzessionsabgabe \u00fcberhaupt auf eine taugliche Kompetenzgrundlage gest\u00fctzt werden kann. Auch die damit verbundene erhebliche Einschr\u00e4nkung der Berufsfreiheit kann schwerlich gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Birk, Steuerboard DB0479787)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge der \u00c4nderung des aus dem Jahre 2008 stammenden Gl\u00fccksspielstaatsvertrages haben sich die L\u00e4nder nunmehr erstmals innerhalb einer siebenj\u00e4hrigen Erprobungsphase f\u00fcr eine begrenzte \u00d6ffnung des Gl\u00fccksspielmarktes f\u00fcr private Sportwettenanbieter entschieden. 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