{"id":4746,"date":"2012-06-08T08:00:41","date_gmt":"2012-06-08T06:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4746"},"modified":"2012-07-24T14:14:53","modified_gmt":"2012-07-24T12:14:53","slug":"verauserung-von-anteilen-an-immobiliengesellschaften-%e2%80%93-die-neuen-dba-mit-den-niederlanden-und-luxemburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/06\/08\/verauserung-von-anteilen-an-immobiliengesellschaften-%e2%80%93-die-neuen-dba-mit-den-niederlanden-und-luxemburg\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Immobiliengesellschaften \u2013 Die neuen DBA mit den Niederlanden und Luxemburg"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4747\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/06\/08\/verauserung-von-anteilen-an-immobiliengesellschaften-%e2%80%93-die-neuen-dba-mit-den-niederlanden-und-luxemburg\/hardy-fischer-rechtsanwalt\/\" rel=\"attachment wp-att-4747\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4747\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4747\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-140x168.jpg\" alt=\"\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/06\/Fischer_Hardy-080-\u00fcberarbeitet-HP-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4747\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die im April unterzeichneten DBA mit den Niederlanden (12. 4. 2012, vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,470582\" target=\"_blank\">DB0470582<\/a>) und Luxemburg (23. 4. 2012, vgl. Meldung unter <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,470947,DBA%2bLuxemburg\" target=\"_blank\">DB0470947<\/a>) enthalten hinsichtlich der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Immobiliengesellschaften eine wesentliche Neuerung im Vergleich zu ihren Vorg\u00e4ngern.<\/p>\n<p><strong>Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne bei Immobiliengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Art. 13 der DBA verteilt die Besteuerungsbefugnisse zwischen den DBA-Staaten bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Verm\u00f6gen. Dabei werden Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne i. d. R. nur im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters besteuert. Der neue Art. 13 Abs. 2 der beiden DBA macht hiervon eine Ausnahme:<!--more--><\/p>\n<p>Sofern das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu einem Gro\u00dfteil (DBA-Luxemburg: mehr als 50%; DBA-Niederlande: mehr als 75%) direkt oder indirekt aus Immobilien besteht, hat auch der Belegenheitsstaat der Immobilien das Besteuerungsrecht. Der Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Ver\u00e4u\u00dferers hat dann die Doppelbesteuerung zu vermeiden.<\/p>\n<p>Damit wird die immobilienhaltende Gesellschaft im Ergebnis als transparent und der Gesellschafter so behandelt, als habe er die Immobilien direkt ver\u00e4u\u00dfert. Die Regelung soll verhindern, dass durch Zwischenschaltung einer Gesellschaft (mittelbare) Immobilienver\u00e4u\u00dferungsgewinne nicht im Belegenheitsstaat der Immobilien besteuert werden k\u00f6nnen. Sie geht auf eine mittlerweile ca. zehn Jahre alte Regelung im OECD-Musterabkommen zur\u00fcck und findet sich in nahezu allen neueren, durch Deutschland abgeschlossenen DBA wieder.<\/p>\n<p><strong>Details zu den Neuregelungen in den DBA Niederlande und Luxemburg<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelung zur Anteilsver\u00e4u\u00dferung bei Immobiliengesellschaften im neuen DBA mit Luxemburg lehnt sich nahezu wortgleich an die Musterformulierung der OECD an. Im DBA Niederlande wird hingegen nicht nur die Schwelle des Immobilienverm\u00f6gens auf 75% des Aktivverm\u00f6gens gehoben, sondern es werden auch zahlreiche Ausnahmen etabliert. Beispielsweise greift kein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates, wenn es sich um b\u00f6rsennotierte Anteile handelt (z. B. bei REITs) oder wenn der Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Rahmen einer Unternehmensumstrukturierung, -fusion, -spaltung oder \u00e4hnlichen Transaktion angefallen ist. Des Weiteren ist bei Berechnung der 75%-Schwelle das selbst genutzte Immobilienverm\u00f6gen herauszurechnen, in dem die Gesellschaft (oder der Gesellschafter) ihre (seine) Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Schlie\u00dflich verbleibt das Besteuerungsrecht trotz Qualifikation als Immobiliengesellschaft auch dann ausschlie\u00dflich im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Gesellschafters, wenn der Gesellschafter vor der ersten Ver\u00e4u\u00dferung zu weniger als 50% an der Immobiliengesellschaft beteiligt war. Demzufolge k\u00f6nnte bei einer (marginalen) Ver\u00e4u\u00dferung vor dem erstmaligen \u00dcberschreiten der 50%-Anteilsgrenze die Regelung nachfolgend nicht anwendbar sein.<\/p>\n<p>Die Regelungen in den neuen DBAs setzen Immobilienverm\u00f6gen (Luxemburg) bzw. Immobilienaktivverm\u00f6gen (Niederlande) einer Gesellschaft \u2013 i. S. einer juristischen Person f\u00fcr Besteuerungszwecke, d. h. also nicht bei Immobilienpersonengesellschaften \u2013 voraus. Hierbei erlaubt sich das DBA Niederlande insofern eine sprachliche Unsch\u00e4rfe, als dass der Wortlaut nicht ausdr\u00fccklich klarstellt, wo sich das Immobilienverm\u00f6gen befinden muss (gemeint ist wohl im \u201eanderen Vertragsstaat\u201c, d. h. nicht im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters).<\/p>\n<p>Der Wertvergleich von Immobilienverm\u00f6gen und Gesamtverm\u00f6gen zur Berechnung der 50%- bzw. 75%-Schwelle wird nach allgemeiner Meinung ohne Ber\u00fccksichtigung damit zusammenh\u00e4ngender Schulden durchgef\u00fchrt. Dies er\u00f6ffnet ggf. Gestaltungsspielr\u00e4ume durch bilanzverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen (beispielsweise kurzfristige Darlehensaufnahme).<\/p>\n<p>Es ist unerheblich, welchen Gesch\u00e4ftszweck die Gesellschaft verfolgt. Wenn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 f\u00fcr eine Besteuerung im Belegenheitsstaat der Immobilien erf\u00fcllt sind, kann zudem der gesamte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Belegenheitsstaat besteuert werden und nicht nur anteilig, soweit die Gesellschaft Immobilienverm\u00f6gen h\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Umsetzung im nationalen Recht<\/strong><\/p>\n<p>Deutschland hat das Besteuerungsrecht f\u00fcr Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinne bei Immobiliengesellschaften auch f\u00fcr den Fall ausge\u00fcbt, dass Anteile an einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Deutschland ver\u00e4u\u00dfert werden und der ver\u00e4u\u00dfernde Steuerausl\u00e4nder in den letzten f\u00fcnf Jahren zu mehr als 1% an der Gesellschaft beteiligt war. Der Anteilsver\u00e4u\u00dferungsgewinn unterliegt dann der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht, unterf\u00e4llt aber dem Teileink\u00fcnfteverfahren oder bei Ver\u00e4u\u00dferung durch K\u00f6rperschaften ggf. der Privilegierung nach \u00a7 8b Abs. 2 KStG (vorbehaltlich \u00a7 8b Abs. 7 Satz 2 KStG). Die Steuer wird mittels Veranlagung erhoben.<\/p>\n<p>Bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an einer deutsche Immobilien haltenden niederl\u00e4ndischen oder luxemburgischen Immobiliengesellschaft durch Steuerausl\u00e4nder kann Deutschland hingegen trotz der neuen DBA-Regelungen nicht besteuern. \u00a7 49 EStG sieht insofern keinen Tatbestand vor.<\/p>\n<p><strong>Verbleibende Zweifelsfragen<\/strong><\/p>\n<p>Viele Gesichtspunkte sind jedoch noch unklar bei Anwendung der neuen Regelungen. Die neuen DBA mit den Niederlanden und Luxemburg werden schon bisher diskutierte Fragen weiter forcieren:<\/p>\n<p>\u2013 Wonach bestimmt sich beispielsweise, was als Immobilienverm\u00f6gen qualifiziert? Wird hier an Regelungen des DBA angekn\u00fcpft (Art. 6 Abs. 2) oder an das Steuerrecht des Anwenderstaates (Art. 3 Abs. 2), d. h. in Deutschland an die Regelungen des BewG (\u00a7 68 BewG)? Fernliegend erscheint jedenfalls, das deutsche Zivilrecht als ma\u00dfgeblich anzusehen und beispielsweise zivilrechtlich als Zubeh\u00f6r einzustufendes Verm\u00f6gen der Immobilienquote zuzuschreiben (dies hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit wohl in einem vergleichbaren Fall versucht: Plewka\/Beck, IStR 2007 S. 125 ff.).<\/p>\n<p>\u2013 Welcher Wertma\u00dfstab ist f\u00fcr die Berechnung der 50%- bzw. 75%-Grenze zu Grunde zu legen? Dienen die steuerlichen Buchwerte des Immobilienverm\u00f6gens im Vergleich zum steuerlichen Gesamtaktivverm\u00f6gen als Ma\u00dfstab oder muss eine Verkehrswertbetrachtung erfolgen, sodass der Stpfl. Wertgutachten f\u00fcr das gesamte direkte bzw. indirekt gehaltene Aktivverm\u00f6gen einholen muss? Letzteres kann insb. bei indirekt gehaltenen Immobilien faktisch nahezu unm\u00f6glich werden, v. a. wenn es sich nur um Minderheitsbeteiligungen handelt.<\/p>\n<p>\u2013 Welcher Zeitpunkt ist f\u00fcr die Berechnung der 50%- bzw. 75%-Grenze ma\u00dfgeblich?<\/p>\n<p>\u2013 Wird auch ein R\u00fcckkauf eigener Anteile wie im nationalen Steuerrecht als Ver\u00e4u\u00dferung eingestuft? Gem. dem Protokoll zum neuen DBA Niederlande hingegen scheinen Eink\u00fcnfte aus solchen Ver\u00e4u\u00dferungen als Dividendeneink\u00fcnfte zu qualifizieren mit der Folge der Besteuerung im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Gesellschafters, soweit kein Quellensteuereinbehalt erfolgt.<\/p>\n<p>\u2013 Was geschieht mit den vor Inkrafttreten des DBA in den Anteilen enthaltenen steuerlichen stillen Reserven? Diese werden ggf. ebenfalls im Belegenheitsstaat steuerverstrickt oder es erfolgt entsprechend des Gedankens von \u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Anschaffungskostenkorrektur (gemeiner Wert der Anteile bei Inkrafttreten des DBA).<\/p>\n<p>Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten der neuen DBA ab 2013 oder 2014 bleibt noch etwas Zeit. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung bis dahin noch Hinweise gibt, wie nach ihrer Auffassung die offenen Zweifelsfragen zu beantworten sind. Der beschr\u00e4nkt Stpfl., dessen Anteile an der Immobiliengesellschaft nun potenziell in Deutschland steuerverstrickt werden, ben\u00f6tigt klare Hinweise, um einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen, ob er bei einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung der deutschen Besteuerung mittels Veranlagung unterliegt.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Fischer, Steuerboard DB0480324)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die im April unterzeichneten DBA mit den Niederlanden (12. 4. 2012, vgl. DB0470582) und Luxemburg (23. 4. 2012, vgl. Meldung unter DB0470947) enthalten hinsichtlich der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Immobiliengesellschaften eine wesentliche Neuerung im Vergleich zu ihren Vorg\u00e4ngern. 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