{"id":4753,"date":"2012-06-09T10:40:58","date_gmt":"2012-06-09T08:40:58","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4753"},"modified":"2012-09-26T15:54:21","modified_gmt":"2012-09-26T13:54:21","slug":"die-schenkungsteuerpflichtige-sanierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/06\/09\/die-schenkungsteuerpflichtige-sanierung\/","title":{"rendered":"Die schenkungsteuerpflichtige Sanierung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_2317\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/03\/16\/steuerfreie-vermogens-und-unternehmensnachfolge-durch-disquotale-einlagen-in-kapitalgesellschaften-%e2%80%93-nach-15-jahren-bfh-rechtsprechung-jetzt-endlich-das-erhoffte-nachfolgemodell\/viskorf\/\" rel=\"attachment wp-att-2317\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-2317\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-2317\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/03\/Viskorf.jpg 320w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-2317\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Stephan Viskorf, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p><strong>Keine Entwarnung durch den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 14. 3. 2012<\/strong><\/p>\n<p>\u201eZwischen fremden Dritten schenkt man sich nichts\u201c. Diese im Rechtsverkehr vorherrschende Grund\u00fcberzeugung gilt f\u00fcr die SchenkSt sp\u00e4testens ab Einf\u00fchrung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 13. 12. 2011 nicht mehr. Mit \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG hat der Gesetzgeber nicht nur eine Vorschrift geschaffen, mit der \u2013 wie es der urspr\u00fcnglichen gesetzgeberischen Intention entsprach \u2013 disquotale Einlagen von sich nahestehenden Gesellschaftern der SchenkSt unterworfen werden k\u00f6nnen. Da eine Bereicherungsabsicht des Leistenden mit R\u00fccksicht auf die in der Vorschrift enthaltene gesetzliche Fiktion nicht erforderlich ist, k\u00f6nnen auch Konstellationen zwischen fremden Dritten der SchenkSt unterliegen, in denen es vollkommen offensichtlich ist, dass sich die Parteien nichts schenken wollen, bzw. in denen die Empf\u00e4nger zum Teil gar nicht wissen, dass ihnen etwas geschenkt wird. Dies betrifft insbesondere auch Sanierungsf\u00e4lle. Mit dem am 14. 3. 2012 ver\u00f6ffentlichten Anwendungserlass der Finanzverwaltung waren Hoffnungen auf eine praxistaugliche Verwaltungsauffassung verbunden. Diese Hoffnungen wurden leider gr\u00f6\u00dftenteils entt\u00e4uscht.<!--more--><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbarkeit nach \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist eine Leistung an die KapGes., die zu einer Werterh\u00f6hung der Anteile an der Gesellschaft f\u00fchrt (Fiktion einer Schenkung). Erl\u00e4sst ein Gesellschafter oder Drittgl\u00e4ubiger einer insolvenzgef\u00e4hrdeten KapGes. ein f\u00e4lliges Darlehen, so sind die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erf\u00fcllt und der Verzicht unterliegt der SchenkSt, wenn sich durch den Verzicht der Wert der Anteile an der Gesellschaft erh\u00f6ht. Nur soweit der Verzichtende an der Gesellschaft beteiligt ist, d. h. ein beteiligungsproportionaler Forderungsverzicht erfolgt, soll keine SchenkSt ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Erstaunlicherweise war dem Gesetzgeber die Gefahr einer Besteuerung von solchen Sanierungsf\u00e4llen bewusst. Er ging allerdings irrig davon aus, dass einseitige Sanierungsleistungen in der Praxis kaum erbracht w\u00fcrden. Anders als der Gesetzgeber annimmt, sind Sanierungsma\u00dfnahmen einzelner Gesellschafter jedoch eher die Regel als die Ausnahme. Denn regelm\u00e4\u00dfig wird der Mehrheitsgesellschafter ein gr\u00f6\u00dferes Interesse daran haben, seine Investition zu sch\u00fctzen als ein Minderheitsgesellschafter. F\u00fcr diese einseitigen Sanierungsf\u00e4lle bringt der Erlass vom 14. 3. 2012 nicht die erhoffte Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung akzeptiert es lediglich, wenn der verzichtende Gesellschafter im Vorfeld des Verzichts die Forderung anteilig an seine Mitgesellschafter ver\u00e4u\u00dfert und sodann ein beteiligungsproportionaler Verzicht auf die Forderung erfolgt. Diese M\u00f6glichkeit erscheint praxisfern. Denn die Mitgesellschafter werden zum einen vielfach nicht bereit sein, den Verkehrswert der Forderung zu zahlen. Ver\u00e4u\u00dfert der verzichtende Gesellschafter unter Wert, so l\u00f6st bereits dieser Vorgang SchenkSt aus. Zum anderen kann die zivilrechtliche Umsetzung des vorgeschalteten Forderungsverkaufs an einer fehlenden Abtretbarkeit der Forderung scheitern.<\/p>\n<p>Der L\u00f6sungsvorschlag der Finanzverwaltung scheint nur in F\u00e4llen praktikabel, in denen die Forderung, auf die verzichtet werden soll, bereits wertlos ist. Gerade f\u00fcr diese Fallgruppe ist jedoch eine \u201eL\u00f6sung\u201c \u00fcberfl\u00fcssig, da sich durch den Verzicht auf eine wertlose Forderung in aller Regel der Wert der Anteile an der Gesellschaft nicht erh\u00f6hen kann und folglich die Voraussetzungen des \u00a7 7 Abs. 8 ErbStG gar nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Unproblematisch ist nach Ansicht der Finanzverwaltung auch der Forderungsverzicht mit Besserungsabrede. Zwar bewirkt der Verzicht auch bei Besserungsvorbehalt vor\u00fcbergehend eine Werterh\u00f6hung der Anteile der KapGes. Allerdings fehle es an einer Verm\u00f6gensminderung beim verzichtenden Gl\u00e4ubiger, da dessen Forderung bei Eintritt der Bedingung wieder auflebt.<\/p>\n<p>Kein SchenkSt-Risiko besteht zudem bei Sanierungsleistungen durch andere KapGes. Erl\u00e4sst etwa eine in der Rechtsform der AG gef\u00fchrte Gesch\u00e4ftsbank der notleidenden KapGes. ein Darlehen, so ist dieser Vorgang nur bei Bereicherungsabsicht der verzichtenden Bank steuerpflichtig. Diese Voraussetzung wird regelm\u00e4\u00dfig nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Damit sind \u201egro\u00dfe\u201c Sanierungsf\u00e4lle zumeist von der SchenkSt ausgenommen. Risikobehaftet bleiben die in der Praxis h\u00e4ufig vorkommenden Sanierungsleistungen von nat\u00fcrlichen Personen, bei denen aufgrund der gesetzlichen Fiktion keine Bereicherungsabsicht erforderlich ist. Die Literatur hat bisher keinen \u00fcberzeugenden dogmatischen Ansatz gefunden, die in dieser Fiktion liegende deutlich \u00fcberschie\u00dfende Tendenz einzuschr\u00e4nken. Dem Versuch, \u00fcber eine analoge Anwendung des \u00a7 7 Abs. 1 ErbStG eine Bereicherungsabsicht auch im Abs. 8 zu fordern, hat die Finanzverwaltung in ihrem Erlass eine deutliche Absage erteilt. In diesen F\u00e4llen bleibt daher nur die Empfehlung, entweder einen Forderungsverzicht mit Besserungsabrede zu vereinbaren oder \u2013 in entsprechenden F\u00e4llen \u2013 die Wertlosigkeit der Forderung in geeigneter Weise zu dokumentieren.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend bleibt anzumerken, dass das SchenkSt-Risiko nicht nur die Gesellschafter trifft, deren Anteile sich im Wert erh\u00f6hen. Auch der verzichtende Gesellschafter steht im Risiko. Denn er haftet als Schenker subsidi\u00e4r f\u00fcr die SchenkSt der Mitgesellschafter.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Viskorf, Steuerboard DB0480329)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Entwarnung durch den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder vom 14. 3. 2012 \u201eZwischen fremden Dritten schenkt man sich nichts\u201c. 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