{"id":4789,"date":"2012-07-02T08:00:50","date_gmt":"2012-07-02T06:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4789"},"modified":"2012-07-18T13:33:12","modified_gmt":"2012-07-18T11:33:12","slug":"ist-die-einbringung-eines-geerbten-kommanditanteils-in-eine-kapges-gegen-zusatzliche-gewahrung-einer-anderen-gegenleistung-innerhalb-der-erbschaftsteuerlichen-behaltensfrist-%e2%80%9enachsteuerschadl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/02\/ist-die-einbringung-eines-geerbten-kommanditanteils-in-eine-kapges-gegen-zusatzliche-gewahrung-einer-anderen-gegenleistung-innerhalb-der-erbschaftsteuerlichen-behaltensfrist-%e2%80%9enachsteuerschadl\/","title":{"rendered":"Ist die Einbringung eines geerbten Kommanditanteils in eine KapGes. gegen zus\u00e4tzliche Gew\u00e4hrung einer anderen Gegenleistung innerhalb der erbschaftsteuerlichen Behaltensfrist \u201enachsteuersch\u00e4dlich\u201c?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\" rel=\"attachment wp-att-3373\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Die Vererbung von Betriebsverm\u00f6gen (z. B. Kommanditanteil an gewerblicher GmbH &amp; Co. KG) ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich beg\u00fcnstigt. Eine vollst\u00e4ndige Vermeidung von ErbSt ist m\u00f6glich. Entsprechendes gilt im Fall einer Schenkung von Betriebsverm\u00f6gen (sog. Vollverschonung). Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung ist u. a., dass der Erbe das von Todes wegen erworbene Betriebsverm\u00f6gen innerhalb einer (f\u00fcnf- oder siebenj\u00e4hrigen) Behaltensfrist nicht ver\u00e4u\u00dfert (\u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Verst\u00f6\u00dft der Erbe gegen die Behaltensfrist, kommt es \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 zu einer (anteiligen) nachtr\u00e4glichen Besteuerung (Nachsteuer). Kein Versto\u00df gegen die Behaltensfrist liegt vor, wenn der Erbe seinen Kommanditanteil innerhalb der Behaltensfrist nach den Regeln des UmwStG in eine KapGes. (z. B. GmbH) einbringt (vgl. \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG). <!--more-->Nach der Einbringung ist der Erbe nicht mehr in Form eines KG-Anteils an der GmbH &amp; Co. KG beteiligt, sondern in Form eines GmbH-Anteils an der (aufnehmenden) GmbH. Die skizzierte Einbringung soll allerdings nach Auffassung des BayLfSt eine (anteilige) \u201esch\u00e4dliche\u201c Ver\u00e4u\u00dferung des KG-Anteils nach \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG darstellen, wenn dem Erben von der GmbH im Rahmen der Einbringung \u2013 neben einem neuen GmbH-Anteil \u2013 eine andere Gegenleistung (z. B. Geld) gew\u00e4hrt wird (BayLfSt, Verf\u00fcgung vom 11. 5. 2012 &#8211; S 3812a.2.1-15\/St 34, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,474559,\" target=\"_blank\">DB 2012 S. 1180<\/a>). Dies bedeutet nach meiner Auffassung jedoch nicht, dass eine Einbringung eines KG-Anteils in eine GmbH mit zus\u00e4tzlicher Gew\u00e4hrung einer anderen Gegenleistung stets die Entstehung von Nachsteuer zur Folge hat.<\/p>\n<p><strong>Fallbeispiel: Einbringung eines KG-Anteils in eine GmbH gegen Gew\u00e4hrung eines neuen GmbH-Anteils und einer anderen Gegenleistung<\/strong><\/p>\n<p>S hat im Dezember 2011 von seiner verstorbenen Mutter eine 100%-Beteiligung an einer GmbH &amp; Co. KG geerbt. Da die Voraussetzungen einer erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigung vorlagen, konnte die Entstehung von ErbSt vermieden werden (Vollverschonung). Im Fr\u00fchling 2012 regt der Gesellschafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (G) eines gro\u00dfen und erfolgreichen Mitbewerbers (GmbH) eine Zusammenarbeit an; S solle sich i. H. von 20% im Rahmen einer Sacheinlage an der GmbH des G beteiligten. S stimmt dem Vorschlag zu. Geplant ist, dass S seinen KG-Anteil gegen Gew\u00e4hrung eines (neuen) GmbH-Anteils in die GmbH einbringt (\u00a7 20 Abs. 1 UmwStG). Um die (Ziel )Beteiligungsquote von 20% zu erreichen, erh\u00e4lt S unter Ber\u00fccksichtigung des hohen Verkehrswerts des KG-Anteils zus\u00e4tzlich eine andere Gegenleistung in Form von Geld von der GmbH (\u00a7 20 Abs. 1 Satz 4 UmwStG). F\u00fchrt die Geldzahlung der GmbH an S bei diesem zur Entstehung von Nachsteuer?<\/p>\n<p><strong>Entstehung von Nachsteuer vermeidbar<\/strong><\/p>\n<p>Geht man \u2013 aus meiner Sicht zutreffend \u2013 davon aus, dass die sog. Reinvestitionsklausel (\u00a7 13a Abs. 5 Satz 3 und 4 ErbStG) auch den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung eines KG-Anteils (Mitunternehmeranteil) erfasst, sollte die Entstehung von Nachsteuer im skizzierten Fallbeispiel auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des BayLfSt vermeidbar sein. Voraussetzung w\u00e4re, dass S die Voraussetzungen der Klausel erf\u00fcllt. Nach der Reinvestitionsklausel ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung des KG-Anteils innerhalb von sechs Monaten in Verm\u00f6gen der beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gensart investiert wird, es darf sich nicht um (sch\u00e4dliches) Verwaltungsverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 13b Abs. 2 ErbStG handeln. Ein Grund, der gegen eine Anwendung der Klausel im Fall einer \u201efiktiven\u201c Ver\u00e4u\u00dferung i. S .des \u00a7 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG i. V. mit dem Erlass des BayLfSt spricht, ist aus meiner Sicht nicht ersichtlich. Sofern S das im Rahmen der Einbringung von der GmbH erhaltene Geld z. B. zum Erwerb eines neuen KG-Anteils an einer anderen (Neu-)GmbH &amp; Co. KG verwendet, d\u00fcrfte die skizzierte Einbringung keine Nachsteuer ausl\u00f6sen. Zu einer \u201eautomatischen\u201c Anwendung der Reinvestitionsklausel k\u00e4me es aus meiner Sicht, wenn die GmbH eine andere Gegenleistung in Form (erbschaftsteuerlich) beg\u00fcnstigten Verm\u00f6gens auskehrt (z. B. Auskehrung eines OHG-Anteils an einer Tochter-OHG der GmbH). Die Rechtsauffassung des BayLfSt d\u00fcrfte dieser Beurteilung nicht entgegenstehen, eine Anwendung der Reinvestitionsklausel schlie\u00dft der Erlass nicht aus.<\/p>\n<p>Geht man \u2013 aus meiner Sicht unzutreffend \u2013 davon aus, dass die Reinvestitionsklausel im Fall einer \u201eechten\u201c Ver\u00e4u\u00dferung eines KG-Anteils (und somit auch im Fall einer fiktiven Ver\u00e4u\u00dferung eines KG-Anteils nach Erlass) nicht anwendbar ist (unklar ErbStR 2011, R E 13a.11), d\u00fcrfte S seinen KG-Anteil nicht in die GmbH einbringen. In diesem Fall w\u00e4re der (komplette) Betrieb der GmbH &amp; Co. KG in die GmbH gegen Gew\u00e4hrung eines neuen GmbH-Anteils und einer zus\u00e4tzlichen anderen Gegenleistung einzubringen (\u00a7 20 Abs. 1 UmwStG). In Folge der Einbringung w\u00e4re S \u2013 nach wie vor \u2013 an der GmbH &amp; Co. KG beteiligt, diese w\u00e4re zu 20% an der GmbH beteiligt. Dar\u00fcber hinaus best\u00e4nde bei der GmbH &amp; Co. KG eine \u201eLiquidit\u00e4tsreserve\u201c i. H. der von der GmbH gew\u00e4hrten anderen Gegenleistung (vgl. ErbStR 2011, R E 13a.11 Satz 5). In diesem Fall scheidet nach meinem Verst\u00e4ndnis eine Anwendung des Erlasses des BayLfSt aus, da S nicht den von seiner Mutter \u201eerworbenen\u201c Mitunternehmeranteil in die GmbH einbringt.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einbringung geerbten Betriebsverm\u00f6gens in eine KapGes. innerhalb der Behaltensfrist bei zus\u00e4tzlicher Gew\u00e4hrung einer anderen Gegenleistung durch die KapGes. trotz des Erlasses des BayLfSt nachsteuerunsch\u00e4dlich darstellbar sein sollte. Die Verwaltung sollte in diesen F\u00e4llen eine verbindliche Auskunft \u2013 ggf. unter Ber\u00fccksich-tigung der Rechtsauffassung des BayLfSt \u2013 erteilen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0483628)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vererbung von Betriebsverm\u00f6gen (z. B. Kommanditanteil an gewerblicher GmbH &amp; Co. KG) ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich beg\u00fcnstigt. 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