{"id":4816,"date":"2012-07-03T10:00:18","date_gmt":"2012-07-03T08:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4816"},"modified":"2012-07-18T11:07:36","modified_gmt":"2012-07-18T09:07:36","slug":"steuerliche-risiken-durch-einen-unerkannt-fortbestehenden-gewinnabfuhrungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/03\/steuerliche-risiken-durch-einen-unerkannt-fortbestehenden-gewinnabfuhrungsvertrag\/","title":{"rendered":"Steuerliche Risiken durch einen unerkannt fortbestehenden Gewinnabf\u00fchrungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_4914\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/03\/steuerliche-risiken-durch-einen-unerkannt-fortbestehenden-gewinnabfuhrungsvertrag\/walter-3\/\" rel=\"attachment wp-att-4914\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4914\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4914\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg 1029w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4914\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Ein Federstrich des Gesetzgebers &#8212; und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur (nach v. Kirchmann, 1847). Abgewandelt hat sich dies gerade bei der Organschaft ereignet. Dazu gen\u00fcgte diesmal sogar der unterlassene Federstrich, nachdem das BMF die Reform der Gruppenbesteuerung Anfang Juni aus fiskalischen Gr\u00fcnden abgesagt hatte. Zahlreiche Fachbeitr\u00e4ge zur erhofften Reform waren vergeblich. Deshalb kommen die drohenden Fallstricke des geltenden Konzernsteuerrechts wieder verst\u00e4rkt in den Fokus, insbesondere wenn sie erneut durch die zivilrechtliche Rechtsprechung verursacht werden.<\/p>\n<p>Die meisten Organgesellschaften haben die Rechtsform der GmbH. Beim Abschluss des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags (GAV) muss deren Gesellschafterversammlung mit notariell beurkundetem Beschluss zustimmen. Das ist seit Langem bekannt und unstreitig. Wenn es darum geht, den GAV durch K\u00fcndigung oder Aufhebungsvertrag wieder zu beenden, etwa beim beabsichtigten Verkauf der Beteiligung, konnte man bislang mit der \u00fcberwiegenden Rechtsmeinung und den wenigen bekannt gewordenen OLG-Urteilen davon ausgehen, dass es sich nur um eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahme handelt, die ohne Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter wirksam werden kann. Eine Abstimmung mit dem Handelsregister hatte gen\u00fcgt.<!--more--><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen der anderen Rechtsauffassung angeschlossen (BGH vom 31.5.2011 \u2013 II ZR 109\/10, <a title=\" Stimmberechtigung des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung \u00fcber ordentliche K\u00fcndigung eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags \" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/Content\/dft,222,0426245\" target=\"_blank\"> DB 2011 S. 1682<\/a>): Die Aufhebung oder K\u00fcndigung des GAV stellt danach einen innergesellschaftlichen Organisationsakt dar, keine blo\u00dfe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahme, und erfordert bei der GmbH als beherrschter Gesellschaft einen entsprechenden beurkundungspflichtigen Gesellschafterbeschluss wie beim Vertragsabschluss. Da auch die Eintragung im Handelsregister erforderlich ist, m\u00fcssen die zeitlichen Verz\u00f6gerungen insbesondere im Zeitplan einer M&amp;A-Transaktion beachtet werden (M\u00fcller-Eising\/Schmitt). Die Rechtspraxis wird sich darauf einstellen.<\/p>\n<p>Gefahr entsteht an anderer Stelle: Da die Eintragung der Beendigung des GAV im Handelsregister nur deklaratorisch wirkt, also die Rechtswirkung nicht begr\u00fcndet, sondern nur best\u00e4tigt, gibt es zahlreiche F\u00e4lle, bei denen man von einer Beendigung des GAV ausgegangen ist, zumal dieser Eindruck mit dem Stand des Handelsregisters \u00fcbereinstimmt. Tats\u00e4chlich jedoch besteht der GAV trotz der vermeintlichen Beendigung unerkannt fort, wenn kein Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden war. Die zivilrechtlichen Folgen sind die eine Seite der Problematik, wenn die Gewinnabf\u00fchrungs- bzw. Verlust\u00fcbernahmeverpflichtung noch fortbesteht, insbesondere wenn sich inzwischen die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse ge\u00e4ndert haben, denn es ist nicht zweifelsfrei, ob ein nachtr\u00e4glicher Genehmigungsbeschluss zur\u00fcckwirkt.<\/p>\n<p>Steuerlich kann es noch sehr viel kritischer sein. Die Organschaft wird zwar wegen der fehlenden Gewinnabf\u00fchrung bzw. Verlust\u00fcbernahme mangels tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung nicht mehr wirksam gewesen sein. In F\u00e4llen au\u00dferhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Mindestlaufzeit des GAV w\u00fcrde dies mit dem steuerlich gew\u00fcnschten Ergebnis \u00fcbereinstimmen. Innerhalb der Mindestlaufzeit ist indes ein zivilrechtlich wirksamer GAV auch tats\u00e4chlich durchzuf\u00fchren, sonst scheitert die Organschaft von Anfang an und nicht nur im betreffenden Jahr. Darin liegt die eigentliche steuerliche Brisanz des BGH-Urteils. Daher sollte in F\u00e4llen, in denen ein GAV mit einer GmbH ohne Zustimmungsbeschluss vermeintlich beendet wurde, nun gepr\u00fcft werden, ob es sinnvoll ist, noch einen Genehmigungsbeschluss zu fassen. L\u00e4uft das letzte Gesch\u00e4ftsjahr mit GAV noch und ist man noch in der Mindestlaufzeit, ist ein solcher Beschluss unumg\u00e4nglich.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Walter, Steuerboard DB0482782)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Ein Federstrich des Gesetzgebers &#8212; und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur (nach v. Kirchmann, 1847). Abgewandelt hat sich dies gerade bei der Organschaft ereignet. 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