{"id":4897,"date":"2012-07-12T15:53:23","date_gmt":"2012-07-12T13:53:23","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4897"},"modified":"2012-07-18T12:16:13","modified_gmt":"2012-07-18T10:16:13","slug":"ist-das-bankguthaben-eines-unternehmens-zukunftig-schadliches-erbschaftsteuerliches-verwaltungsvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/12\/ist-das-bankguthaben-eines-unternehmens-zukunftig-schadliches-erbschaftsteuerliches-verwaltungsvermogen\/","title":{"rendered":"Ist das Bankguthaben eines Unternehmens zuk\u00fcnftig \u201esch\u00e4dliches\u201c erbschaftsteuerliches Verwaltungsverm\u00f6gen?"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\" rel=\"attachment wp-att-3373\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 eine umfassende Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG ) 2013 beschlossen (BR-Drucks. 302\/12, vgl. auch <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483201,\" target=\"_blank\">DB0483201<\/a>). Die Stellungnahme sieht u. a. eine Erg\u00e4nzung des ErbStG vor, durch die eine Nutzung unerw\u00fcnschter schenkungsteuerlicher Gestaltungsmodelle verhindert werden soll (Stichwort: Cash-GmbH, vgl. auch <em>Renger<\/em>, <a title=\"DB0483266\" href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,483266,\">DB0483266<\/a>). Steuertechnisch soll dies durch Aufnahme der Positionen \u201eZahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen\u201c in den gesetzlichen Verwaltungsverm\u00f6genskatalog erfolgen. Fraglich ist, ob die m\u00f6gliche Gesetzeserg\u00e4nzung dazu f\u00fchrt, dass zuk\u00fcnftig das Bankguthaben eines Unternehmens (z. B. Festgeld) stets sch\u00e4dliches Verwaltungsverm\u00f6gen darstellt. Nach meinem Verst\u00e4ndnis ist dies bei Zugrundelegung des Gesetzentwurfs der L\u00e4nderkammer nicht der Fall.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Grundsatz: Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen sind Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer schenkweisen \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen (z. B. Anteil an GmbH &amp; Co. KG) oder des Anteils an einer KapGes. (z. B. GmbH-Anteil) kann die Entstehung von SchenkSt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anteilig oder vollst\u00e4ndig vermieden werden. Entsprechendes gilt im Fall einer Vererbung. Voraussetzung ist u. a., dass \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 der Wert des sog. Verwaltungsverm\u00f6gens der Gesellschaft nicht h\u00f6her ist als 50 oder 10% des Werts der Gesellschaft. Welche Wirtschaftsg\u00fcter zum \u201esch\u00e4dlichen\u201c Verwaltungsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, ist abschlie\u00dfend im ErbStG aufgez\u00e4hlt (\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, z. B. Wertpapiere). Der Bundesrat schl\u00e4gt vor, diesen Katalog um die Positionen \u201eZahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen\u201c zu erweitern (\u00a7 13b Abs.\u00a02 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 ErbStG-Entwurf). Bereits aus der Formulierung des Gesetzesvorschlags folgt, dass es sich bei Zahlungsmitteln, Sichteinlagen und Bankguthaben nach Vorstellung des Bundesrats um Forderungen handelt (\u201e[\u2026] und andere Forderungen\u201c). Dabei sollen diese Positionen erst Verwaltungsverm\u00f6gen sein, wenn ihr Gesamtwert 10% des Unternehmenswerts \u00fcbersteigt (\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 ErbStG-E). Diese Grenze d\u00fcrfte von zahlreichen Unternehmen gerissen werden, insbesondere (sparsame) Familienunternehmen verf\u00fcgen nicht selten \u00fcber signifikante Liquidit\u00e4tsreserven. Auf den ersten Blick k\u00f6nnte sich somit die Verwaltungsverm\u00f6gensquote einer Gesellschaft in Zukunft erh\u00f6hen.<\/p>\n<p><strong>Ausnahme: Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenst\u00e4tigkeit bilden kein Verwaltungsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Formulierungsvorschlag des Bundesrates sollen \u201eForderungen aus der eigentlichen Unternehmenst\u00e4tigkeit\u201c allerdings kein Verwaltungsverm\u00f6gen sein (\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 4 ErbStG-E), als Beispiel aufgef\u00fchrt werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (\u00a7\u00a013b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 5 ErbStG-E). Fraglich ist, ob diese Ausnahme, die ausdr\u00fccklich (nur) \u201eForderungen\u201c umfasst, auch f\u00fcr Bankguthaben gilt.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzeswortlaut d\u00fcrfte die Ausnahmeregelung im Grundsatz auch Bankguthaben umfassen, sofern das Guthaben Ergebnis der eigentlichen Unternehmenst\u00e4tigkeit ist (z. B. Einziehung einer Forderung aus Lieferung und Leistung, Erl\u00f6s aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anlageverm\u00f6gen, Auszahlung eines betrieblichen Bankdarlehens auf Bankkonto, Bankguthaben eines Konzern-Cash-Pool-F\u00fchrers). Bei Bankguthaben handelt es sich \u2013 auch ausweislich der Formulierung von Satz 1 \u2013 um eine \u00a0Forderung. F\u00fcr diese Ansicht spricht auch die Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf. Die Neuregelung zielt auf die Vermeidung \u201ek\u00fcnstlicher\u201c Cash-GmbHs, die Errichtung einer neuen H\u00fcrde bei der Schenkung oder Vererbung von Familiengesellschaften d\u00fcrfte nicht gewollt sein.<\/p>\n<p>Sollte die Ausnahmeregelung nicht auf Bankguthaben anwendbar sein, d\u00fcrfte der skizzierte Gesetzesvorschlag des Bundesrates aus erbschaftsteuerlicher Sicht Eingriffe in bestehende Finanzierungsstrukturen erfordern (z. B. Bankguthaben eines Cash-Pool-F\u00fchrers oder vertragliche Gewinnabf\u00fchrung mit Liquidit\u00e4tstransfer). Dies kann nicht gewollt sein.<\/p>\n<p><strong>Bundesregierung sollte im Rahmen ihrer Gegen\u00e4u\u00dferung zur Stellungnahme des Bundesrats den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung klarstellen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird voraussichtlich am 1. 8. 2012 ihre Gegen\u00e4u\u00dferung zur Stellungnahme des Bundesrates zum JStG 2013 beschlie\u00dfen. Die Regierung sollte \u2013 sofern eine Umsetzung der Vorschl\u00e4ge der L\u00e4nder erfolgt \u2013 in Form eines erg\u00e4nzten Gesetzentwurfs klarstellen, dass die skizzierte Ausnahmeregelung auch auf Bankguthaben anwendbar ist, sofern das Guthaben Ergebnis der eigentlichen Unternehmenst\u00e4tigkeit ist. Im \u00dcbrigen ist aus meiner Sicht kein Grund ersichtlich, die Ausnahmeregelung nicht auch auf die anderen Positionen des Satzes 1 anzuwenden. Insbesondere Wertpapiere, die mit Geldmitteln aus der eigentlichen Unternehmenst\u00e4tigkeit erworben worden sind, sollten kein Verwaltungsverm\u00f6gen bilden (z. B. geldmarktnahe Finanzinstrumente wie Geldmarktfonds oder Floating Rate Notes werden in der Praxis h\u00e4ufig einem klassischen Festgeld aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden vorgezogen).<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0483374)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Der Bundesrat hat am 6. 7. 2012 eine umfassende Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG ) 2013 beschlossen (BR-Drucks. 302\/12, vgl. auch DB0483201). Die Stellungnahme sieht u. a. eine Erg\u00e4nzung des ErbStG vor, durch die eine Nutzung unerw\u00fcnschter schenkungsteuerlicher &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/12\/ist-das-bankguthaben-eines-unternehmens-zukunftig-schadliches-erbschaftsteuerliches-verwaltungsvermogen\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,3349],"tags":[2508,21180,18793],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4897"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4897"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4897\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4906,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4897\/revisions\/4906"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4897"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4897"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4897"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}