{"id":4916,"date":"2012-07-19T08:00:19","date_gmt":"2012-07-19T06:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4916"},"modified":"2012-07-19T08:59:29","modified_gmt":"2012-07-19T06:59:29","slug":"neue-scharfe-im-organschaftsrecht-aufhebung-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-wegen-verauserung-im-konzern-kritisch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/19\/neue-scharfe-im-organschaftsrecht-aufhebung-eines-gewinnabfuhrungsvertrags-wegen-verauserung-im-konzern-kritisch\/","title":{"rendered":"Neue Sch\u00e4rfe im Organschaftsrecht: Aufhebung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags wegen Ver\u00e4u\u00dferung im Konzern kritisch"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4914\" style=\"width: 136px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/03\/steuerliche-risiken-durch-einen-unerkannt-fortbestehenden-gewinnabfuhrungsvertrag\/walter-3\/\" rel=\"attachment wp-att-4914\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4914\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4914\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg\" alt=\"\" width=\"126\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-126x168.jpg 126w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-440x586.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1-755x1006.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Walter1.jpg 1029w\" sizes=\"(max-width: 126px) 100vw, 126px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4914\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Wolfgang Walter, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer MAZARS Tax GmbH, Stuttgart<\/p><\/div>\n<p>Ein Schelm, wer meint, die Besteuerung erfolge in allen Bundesl\u00e4ndern gleichm\u00e4\u00dfig. Bei der Lekt\u00fcre eines aktuellen FG-Urteils (FG Niedersachsen, Urteil vom 10. 5. 2012 &#8211; 6 K 140\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,481541,\" target=\"_blank\">DB0481541<\/a>) dr\u00e4ngt sich der Verdacht auf, dass manches Mal bereitwillig ein Strohhalm ergriffen wird, selbst wenn man dabei die von der Finanzverwaltung selbst gesetzten Regeln \u00fcberdehnt, um Organschaften scheitern zu lassen, weil eine steuerliche Verlustverrechnung als zu dreist erscheint. Allerdings d\u00fcrfte die Hoffnung tr\u00fcgen, dass sich im anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren beim BFH (Az. I R 45\/12) eine Kl\u00e4rung ergibt.<!--more--><\/p>\n<p>Bereits im ersten Jahr einer Organschaft wurde das Gesch\u00e4ftsjahr verk\u00fcrzt. Der Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wurde dann nach nur einem Jahr und neun Monaten bereits wieder einvernehmlich aufgehoben. Das musste zum Widerstand reizen. Weil der Vertrag grds. mindestens f\u00fcnf Jahre laufen muss, ist f\u00fcr die vorfristige Beendigung der Organschaft ein wichtiger Grund erforderlich, der nicht immer deckungsgleich mit dem zivilrechtlich wichtigen Grund ist, der zur K\u00fcndigung oder Aufhebung eines Gewinnabf\u00fchrungsvertrags berechtigt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Organbeteiligung beispielsweise wird von der Finanzverwaltung allgemein als ein wichtiger Grund f\u00fcr die vorzeitige Aufhebung oder K\u00fcndigung des Vertrags akzeptiert. Anders das Zivilrecht, das insoweit strenger ist. Daher wird in heutigen Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen die beabsichtige Ver\u00e4u\u00dferung als Grund f\u00fcr eine au\u00dferordentliche Beendigung des Vertrags definiert. Das ist Stand der Vertragskunst bei Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen. So auch in casu. Aber die Ver\u00e4u\u00dferung erfolgte innerhalb des Konzerns. Als weiterer Grund wurde eine Rechts\u00e4nderung im Ausland angef\u00fchrt, da wegen der Absenkung der dortigen Steuers\u00e4tze eine Hinzurechnungsbesteuerung (CFC-Rules) drohte, wenn die Gesellschaft weiterhin Organgesellschaft in der Sparte gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das FA meinte, aus den KSt-Richtlinien ableiten zu k\u00f6nnen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung der Organbeteiligung nur dann ein wichtiger Grund sei, wenn diese an einen fremden Dritten erfolge. Sonst w\u00e4re eine willk\u00fcrliche Einkommenszurechnung innerhalb des Konzerns m\u00f6glich. Man berief sich auf zwei kurze Kommentar\u00e4u\u00dferungen, die das ohne Begr\u00fcndung postulieren. Das Nieders\u00e4chsische FG (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,481541,\" target=\"_blank\">DB0481541<\/a>) folgte dem FA. Es ergriff die vermeintliche Chance und definierte den wichtigen Grund als einen solchen ausschlie\u00dflich im steuerrechtlichen Sinn. Es nimmt damit in Kauf, dass die inzwischen zum Standard in Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4gen gewordenen Erm\u00e4chtigungen zur au\u00dferordentlichen Beendigung des Vertrags weitgehend leerlaufen. Es lehnt die Ver\u00e4u\u00dferung im Konzern rundweg ab. Es lehnt des Weiteren die im ausl\u00e4ndischen Steuerrecht basierten Gr\u00fcnde ab. Und es setzt dem Ganzen noch die Krone auf, indem es betont, dass ein Gericht an die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften, mit denen man hier zwanglos von einem steuerlich wichtigen Grund h\u00e4tte ausgehen k\u00f6nnen, sowieso nicht gebunden ist, was nat\u00fcrlich stimmt, aber letztlich die Intention erkennen l\u00e4sst. Man hat also die vermeintlich g\u00fcnstige Gelegenheit ergriffen, neue Fakten im Organschaftsrecht zu schaffen, die in dieser Sch\u00e4rfe \u00fcberraschen.<\/p>\n<p>Das Postulat der sch\u00e4dlichen Ver\u00e4u\u00dferung im Konzern erscheint weithergeholt. Ausl\u00e4ndische steuerliche Rechts\u00e4nderungen im Inland zu negieren, d\u00fcrfte gegen EU-Recht versto\u00dfen. Damit aber nicht genug, denn leider d\u00fcrfte der Kl\u00e4ger aus ganz anderen Gr\u00fcnden nicht zum Ziel kommen. Das haben FA und FG nicht ber\u00fccksichtigt. Wenn ein Rumpfgesch\u00e4ftsjahr eingelegt wird, wie hier bereits im ersten Organschaftsjahr, ohne die Mindestlaufzeit entsprechend zu verl\u00e4ngern, ist die f\u00fcnfj\u00e4hrige Mindestlaufzeit des Gewinnabf\u00fchrungsvertrags nicht erf\u00fcllt, da nicht mehr f\u00fcnf Zeitjahre umfasst sind, wie der BFH erst k\u00fcrzlich in einem Grundsatzurteil best\u00e4tigt hat. Ausweislich des ver\u00f6ffentlichten Tatbestands des Urteils wurde der Vertrag nur auf f\u00fcnf Jahre abgeschlossen und offenbar nicht angepasst. Deshalb d\u00fcrfte im Ergebnis die Revision auch scheitern, aber der BFH br\u00e4uchte sich zu der unn\u00f6tigerweise aufgeworfenen Frage des steuerlich wichtigen Grundes nicht zu \u00e4u\u00dfern. Bedauerlich f\u00fcr den Kl\u00e4ger ist dar\u00fcber hinaus, dass er sich wegen der nicht eingehaltenen Mindestlaufzeit auch keine Gedanken dar\u00fcber zu machen braucht, ob er das FA wegen einer Nichtbeachtung der Richtlinienvorschrift und damit eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Haftung nimmt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis ergibt sich die Folge, dass ohne Not unklarer geworden ist, was ein steuerlich wichtiger Grund ist und ob zivilrechtliche Regelungen hierzu noch irgendeine steuerliche Bedeutung haben.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Walter, Steuerboard DB0483635)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Schelm, wer meint, die Besteuerung erfolge in allen Bundesl\u00e4ndern gleichm\u00e4\u00dfig. 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