{"id":4934,"date":"2012-07-23T12:26:46","date_gmt":"2012-07-23T10:26:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4934"},"modified":"2012-07-30T14:17:32","modified_gmt":"2012-07-30T12:17:32","slug":"sind-hypothetische-zukunftige-steuerentlastungen-bei-der-ermittlung-der-gebuhr-fur-eine-verbindliche-auskunft-zu-berucksichtigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/23\/sind-hypothetische-zukunftige-steuerentlastungen-bei-der-ermittlung-der-gebuhr-fur-eine-verbindliche-auskunft-zu-berucksichtigen\/","title":{"rendered":"Sind hypothetische zuk\u00fcnftige Steuerentlastungen bei der Ermittlung der Geb\u00fchr f\u00fcr eine verbindliche Auskunft zu ber\u00fccksichtigen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\" rel=\"attachment wp-att-3373\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>In der Praxis der steuerlichen Gestaltungsberatung ist das Einholen einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung (\u00a7 89 Abs. 2 AO) vor Umsetzung einer Transaktion (z. B. Verschmelzung von Gesellschaften) das \u00fcbliche Prozedere. Ziel ist, die steuerlichen Auswirkungen der geplanten Transaktion verbindlich mit der Finanzverwaltung vor Umsetzung der Transaktion abzustimmen. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ab einem Gegenstandswert von 10.000 \u20ac geb\u00fchrenpflichtig, die Geb\u00fchr kann bis zu 91.456 \u20ac betragen (Gegenstandswert ab 30 Mio. \u20ac). Fraglich ist, ob bei der Bestimmung des Gegenstandswerts der verbindlichen Auskunft zuk\u00fcnftige (hypothetische) Steuerentlastungen (z. B. Mehrabschreibungen in Folge einer Buchwertaufstockung von Wirtschaftsg\u00fctern aufgrund eines hypothetischen Verschmelzungsgewinns) \u201egeb\u00fchrenmindernd\u201c zu ber\u00fccksichtigen sind. Nach einer j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des FG M\u00fcnster (Urteil vom 15. 2. 2012 \u2013 12 K 5002\/07 AO, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 13\/12) d\u00fcrfte dies der Fall sein.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Finanzverwaltung: Zuk\u00fcnftige Steuerentlastungen sind bei der Bestimmung des Gegenstandswerts nicht zu ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Die Geb\u00fchr einer verbindlichen Auskunft wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft f\u00fcr den Antragsteller hat (\u00a7 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Wie der Gegenstandswert zu bestimmen ist, regelt das Gesetz nicht. Fraglich ist deshalb, auf welche Weise der Wert zu ermitteln ist. Die Finanzverwaltung bestimmt den Gegenstandswert unter Zugrundelegung einer formalen \u201everanlagungszeitraumbezogenen\u201c Betrachtung (AEAO, zu \u00a7 89, 4.2.2.). Sie vergleicht f\u00fcr die Wertbestimmung die steuerlichen Auswirkungen, die nach der Rechtsauffassung des Antragstellers eintreten (z. B. Gewinnauswirkung aus Verschmelzung 0 Mio. \u20ac), mit denen, die entstehen w\u00fcrden, wenn die Verwaltung eine entgegengesetzte \u201eablehnende\u201c Auffassung vertreten w\u00fcrde (z. B Gewinnauswirkung aus Verschmelzung 100 Mio. \u20ac). Dabei sollen Steuerentlastungen aus der Transaktion, die sich bei Zugrundelegung einer ablehnenden Auffassung in zuk\u00fcnftigen Vz. ergeben w\u00fcrden, nicht zu beachten sein (z. B. Erh\u00f6hung der AfA-Bemessungsgrundlage infolge des Gewinns um 100 Mio. \u20ac f\u00fchrt in Folgejahren zu Mehrabschreibungen). Die Verwaltung ber\u00fccksichtigt nur die unmittelbaren Steuerauswirkungen im entsprechenden Vz. (z. B. hypothetischer Gewinn 100 Mio. \u20ac * KSt-Satz 15% = Gegenstandswert 15 Mio. \u20ac).<\/p>\n<p><strong>FG M\u00fcnster: Zuk\u00fcnftige Steuerentlastungen sind bei der Bestimmung des Gegenstandswerts zu ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung legt das FG M\u00fcnster (a.a.O.) bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft eine wirtschaftliche \u201everanlagungszeitraum\u00fcbergreifende\u201c Betrachtung zu Grunde. Der Wert einer verbindlichen Auskunft f\u00fcr den Antragsteller sei nicht isoliert f\u00fcr einen Vz. zu beurteilen. Anders als bei der Streitwertbestimmung in einem Klageverfahren, bei dem der Gegenstandswert aus dem streitbehafteten Steuerbescheid abzuleiten ist, seien bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft auch zuk\u00fcnftige (hypothetische) Steuerentlastungen zu ber\u00fccksichtigen (im Streitfall: zuk\u00fcnftige Steuerersparnis aus Mehrabschreibungen). Der Stpfl. beschr\u00e4nke sich bei der Planung seiner steuerlichen Angelegenheiten nicht auf einen (einzigen) Vz., sondern beziehe die langfristigen Steuerauswirkungen in die Planung ein. Der Lebenssachverhalt, der einem Auskunftsantrag zu Grunde liegt, erstrecke sich bei der verbindlichen Auskunft \u2013 im Gegensatz zu einem Klageverfahren \u2013 \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum, dies sei bei der Beurteilung der Gegenstandsgeb\u00fchr zu ber\u00fccksichtigen. Danach sind bei der Bestimmung des Gegenstandswerts z. B. zuk\u00fcnftige Steuerentlastungen aus Mehrabschreibungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00dcberlegungen des FG M\u00fcnster sind nach meiner Auffassung auf andere Fallkonstellationen \u00fcbertragbar<\/strong><\/p>\n<p>Das FG M\u00fcnster hatte sich mit den Auswirkungen (hypothetischer) Steuerentlastungen in Form von Mehrabschreibungen aus einer Buchwertaufstockung (abschreibungsf\u00e4higer) Wirtschaftsg\u00fcter zu befassen. Die \u00dcberlegungen des Gerichts sind ohne weiteres auf typische Umstrukturierungsf\u00e4lle \u00fcbertragbar (z. B. Umwandlung nach UmwStG), bei denen die ertragsteuerlichen Folgen der Transaktion regelm\u00e4\u00dfig mit Rechtsunsicherheiten behaftet sind (F\u00fchrt die geplante Transaktion zur Realisierung stiller Reserven?). Dar\u00fcber hinaus ist die \u00dcberlegung des Gerichts, den Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen, aus meiner Sicht auch auf andere Fallkonstellationen \u00fcbertragbar. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung d\u00fcrfte z. B. der Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft zu \u00a7 8c KStG-Rechtsfragen nicht durch isolierte Ber\u00fccksichtigung des Nominalbetrags des Verlustvortrags (z. B. Verlustvortrag nominal 100 Mio. \u20ac * KSt-Satz 15%), sondern unter zus\u00e4tzlicher Einbeziehung der voraussichtlichen Verlustverrechnungsdauer zu bestimmen sein (z. B. Barwert des Verlustvortrags bei Ber\u00fccksichtigung der Ertragssituation des Stpfl.70 Mio. \u20ac * KSt-Satz 15%).<\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass der BFH, der hinsichtlich des \u201eOb\u201c einer gesetzlichen Geb\u00fchrenpflicht f\u00fcr verbindliche Ausk\u00fcnfte keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken hat (vgl. Beschluss vom 30. 3. 2011 \u2013 I B 136\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,416931,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 1035<\/a>), Gelegenheit bekommt, sich beim \u201eWie\u201c der Gegenstandswertbestimmung auf die Seite der Stpfl. zu schlagen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0483988)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Praxis der steuerlichen Gestaltungsberatung ist das Einholen einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung (\u00a7 89 Abs. 2 AO) vor Umsetzung einer Transaktion (z. B. Verschmelzung von Gesellschaften) das \u00fcbliche Prozedere. 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