{"id":4961,"date":"2012-07-30T10:21:30","date_gmt":"2012-07-30T08:21:30","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4961"},"modified":"2012-07-30T14:33:06","modified_gmt":"2012-07-30T12:33:06","slug":"wahrend-der-liquidation-nicht-zuruckgefuhrte-verbindlichkeiten-fuhren-nicht-zu-einem-steuerpflichtigen-verzichtsgewinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/07\/30\/wahrend-der-liquidation-nicht-zuruckgefuhrte-verbindlichkeiten-fuhren-nicht-zu-einem-steuerpflichtigen-verzichtsgewinn\/","title":{"rendered":"W\u00e4hrend der Liquidation nicht zur\u00fcckgef\u00fchrte Verbindlichkeiten f\u00fchren nicht zu einem steuerpflichtigen Verzichtsgewinn"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\" rel=\"attachment wp-att-471\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das Urteil des FG K\u00f6ln vom 6. 3. 2012 (13 K 3006\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,479622\" target=\"_blank\">DB0479622<\/a>) ist Anlass, das Thema nachrangiger (Gesellschafter-)Darlehensforderungen, die bei Liquidation ausfallen, noch einmal aufzugreifen. In Krisenzeiten geht es um ein praktisch relevantes Thema der t\u00e4glichen Beratungspraxis, n\u00e4mlich um die Frage, ob ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, wenn im Zuge der Liquidation zumeist mit Rangr\u00fccktritt versehene Darlehen gegen\u00fcber einer Schuldnergesellschaft mangels ausreichendem Verm\u00f6gen nicht zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Das Urteil ist erfreulich deutlich. Es l\u00e4sst hoffen, dass uns\u00e4gliche Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung nunmehr wirtschaftlich vern\u00fcnftig zu Ende gebracht werden.<!--more--><\/p>\n<p>Gelegentlich wird behauptet, die Abwicklung und Liquidation einer Schuldnergesellschaft f\u00fchre, soweit dabei insbesondere Gesellschafterdarlehen ausfallen, zu einem faktischen Darlehensverzicht und dieser mangels Werthaltigkeit des Darlehens zu einem steuerpflichtigen Verzichtsgewinn. Selbst wenn dem ausgefallenen Darlehensbetrag, wie es oft der Fall sein wird, entsprechend hohe oder \u2013 wie im Streitfall \u2013 h\u00f6here Verlustvortr\u00e4ge gegen\u00fcberstehen, scheint das kein Trost. Denn die sog. Mindest-Gewinn-Besteuerung k\u00f6nnte zur Folge haben, dass ein noch erheblicher Teil des behaupteten Verzichtsgewinns steuerpflichtig bliebe.<\/p>\n<p>Die Folgen k\u00f6nnten f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dramatisch sein. Sie m\u00fcssten w\u00e4hlen zwischen Pest und Cholera. Sie k\u00f6nnen anl\u00e4sslich der Abwicklung das \u201eletzte Hemd\u201c der Schuldnergesellschaft verkaufen und mit dem Erl\u00f6s zumindest vorrangig berechtigte Gl\u00e4ubiger befriedigen. Oder sie k\u00f6nnen (m\u00fcssen?) von dem Erl\u00f6s einen Teil zur\u00fcckbehalten zur Bezahlung von vermeintlichen Steuerschulden auf einen Verzichtsgewinn und so\u00a0\u2013 zulasten der anderen Gl\u00e4ubiger \u2013 (auch) das FA begl\u00fccken. Dabei oft nicht wissend, gegen welche gesetzlichen Regeln sie in der einen oder anderen Variante versto\u00dfen, u. U. mit empfindlichen Folgen.<\/p>\n<p>Das Urteil trennt zwischen etwaigen (Verzichts-)Gewinnen (1) \u201ebei\u201c Beendigung der Liquidation und der L\u00f6schung der Schuldnergesellschaft einerseits und (2) \u201ew\u00e4hrend\u201c der Liquidation andererseits. Ohne ausdr\u00fccklichen Verzicht entsteht nach Auffassung des FG in beiden Fallgruppen kein Verzichtsgewinn. Das FG geht sogar noch weiter: (3) selbst wenn &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; ein steuerpflichtiger Verzichtsgewinn w\u00e4hrend oder bei Beendigung der Liquidation erzielt wird, m\u00fcsse gepr\u00fcft werden, ob und inwieweit eine Verrechnung dieses Gewinns mit Verlustvortr\u00e4gen ohne Begrenzung durch die Mindest-Gewinn-Besteuerung in Betracht kommt.<\/p>\n<p><strong>1. Etwaiger Verzichtsgewinn im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation<\/strong><\/p>\n<p>W\u00fcrde bei Beendigung ein Gewinn erzielt, kann er die Schuldnergesellschaft schon deshalb nicht mehr treffen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit eine gel\u00f6schte KapGes. noch steuerrechtsf\u00e4hig ist, da die Gesellschaft in diesem Fall keine gesetzlichen Vertreter mehr hat und eine Steuerfestsetzung regelm\u00e4\u00dfig mangels der M\u00f6glichkeit einer wirksamen Bekanntgabe und auch wegen fehlender M\u00f6glichkeit der Realisation unterbleibt.<\/p>\n<p><strong>2. Etwaiger Verzichtsgewinn \u201ew\u00e4hrend\u201c der Liquidation<\/strong><\/p>\n<p>Eine Verbindlichkeit, auch wenn f\u00fcr diese ein Rangr\u00fccktritt ausgesprochen wurde, ist solange auszuweisen, bis sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erf\u00fcllt werden muss. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist nur im Hinblick auf die Entschlossenheit des Gl\u00e4ubigers zu beurteilen, seinen Anspruch so weit wie m\u00f6glich durchzusetzen. Hat der Gl\u00e4ubiger keinen Erlass der Forderungen ausgesprochen, besteht kein Anlass, das von den Vertragsbeteiligten ausgeschlossene Rechtsgesch\u00e4ft als stillschweigend mit der Hinnahme der Liquidation trotzdem vorgenommen zu unterstellen. Der Verzicht auf Vollstreckungsversuche bei bekannter Unm\u00f6glichkeit der Beitreibung von Schulden entspricht normalem kaufm\u00e4nnischem Verhalten und kann nicht als Erlass der Verbindlichkeit qualifiziert werden.<\/p>\n<p>Die F\u00e4higkeit des Schuldners, den Anspruch aus seinem derzeitigen oder zuk\u00fcnftigen Verm\u00f6gen zu befriedigen, ist dagegen ohne Bedeutung, da andernfalls das Verm\u00f6gen unter Verletzung des handelsrechtlichen Vollst\u00e4ndigkeitsgrundsatzes zu hoch ausgewiesen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Schuldnergesellschaften m\u00fcssen danach bis zum Abschluss der Liquidation und d. h. bis zu ihrer L\u00f6schung im Handelsregister die Verbindlichkeiten ausweisen. Erst mit dem Erl\u00f6schen der Schuldnergesellschaft und ihrem Untergang als Rechtssubjekt erl\u00f6schen die Verbindlichkeiten \u2013 und i. \u00dc. auch die Verlustvortr\u00e4ge \u2013 was rechtstheoretisch zun\u00e4chst einen bilanziellen Gewinn zur Folge hat, der aber mangels KSt-Subjektf\u00e4higkeit der gel\u00f6schten Gesellschaft nicht mehr steuerbar ist.<\/p>\n<p>Eine gegenteilige Auffassung f\u00fchrt i. \u00dc. zu dem wirtschaftlich unsinnigen (!) Ergebnis, dass das steuerliche Totalergebnis nie geringer als Null sein k\u00f6nnte, weil sp\u00e4testens in der Liquidation der \u00dcberhang der Verbindlichkeiten \u00fcber das Aktivverm\u00f6gen durch einen dann angenommenen, steuerpflichtigen Gewinn ausgeglichen w\u00fcrde. Das Problem m\u00fcsste sich im Rahmen nahezu jeder Insolvenz einer KapGes. stellen. Bei der Schlussverteilung steht regelm\u00e4\u00dfig fest, in welchem Umfang die Gl\u00e4ubiger ausfallen, also dass die Verbindlichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Dies w\u00fcrde zu der vom BFH abgelehnten Versteuerung von Scheingewinnen f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>3. Etwaiger Verzichtsgewinn \u201ebei\u201c Beendigung der Liquidation<\/strong><\/p>\n<p>Das FG lie\u00df es sich nicht nehmen, darauf hinzuweisen, dass selbst bei Annahme eines Verzichtsgewinns eine uneingeschr\u00e4nkte Verrechnung mit Verlustvortr\u00e4gen thematisiert werden muss. Denn nach dem BFH-Beschluss vom 26. 8. 2010 (I B 49\/10, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,391419,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 2366<\/a>) ist ernstlich zweifelhaft, ob die Mindestbesteuerung verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standh\u00e4lt, wenn eine Verlustverrechnung in sp\u00e4teren Vz. ausscheidet. Selbst die Finanzverwaltung gew\u00e4hrt in solchen F\u00e4llen, auch in F\u00e4llen der Liquidation einer K\u00f6rperschaft, nunmehr AdV. Schlie\u00dflich komme bei Annahme eines Verzichtsgewinns auch eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden in Betracht.<\/p>\n<p>Auf die u. a. wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revisionsentscheidung des BFH darf man gespannt warten.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: T\u00f6ben, Steuerboard DB0484452)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des FG K\u00f6ln vom 6. 3. 2012 (13 K 3006\/11, DB0479622) ist Anlass, das Thema nachrangiger (Gesellschafter-)Darlehensforderungen, die bei Liquidation ausfallen, noch einmal aufzugreifen. 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