{"id":4967,"date":"2012-08-01T08:00:46","date_gmt":"2012-08-01T06:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=4967"},"modified":"2012-08-02T12:33:09","modified_gmt":"2012-08-02T10:33:09","slug":"europarechtswidrige-verscharfung-der-besteuerung-auslandischer-familienstiftungen-im-euewr-raum-durch-das-jstg-2013","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/01\/europarechtswidrige-verscharfung-der-besteuerung-auslandischer-familienstiftungen-im-euewr-raum-durch-das-jstg-2013\/","title":{"rendered":"Europarechtswidrige Versch\u00e4rfung der Besteuerung ausl\u00e4ndischer Familienstiftungen im EU\/EWR-Raum durch das JStG 2013"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4968\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/01\/europarechtswidrige-verscharfung-der-besteuerung-auslandischer-familienstiftungen-im-euewr-raum-durch-das-jstg-2013\/jens-escher-rechtsanwalt\/\" rel=\"attachment wp-att-4968\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4968\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4968\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg\" alt=\"\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/07\/Escher_Jens.jpg 165w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4968\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Der Regierungsentwurf des JStG 2013 (BT-Drucks. 17\/10000 und <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,476096\" target=\"_blank\">DB0476096<\/a>) enth\u00e4lt u. a. Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung der Besteuerungsregeln f\u00fcr ausl\u00e4ndische Familienstiftungen (\u00a7 15 AStG). Die Norm stellt im Grundsatz eine ertragsteuerliche Transparenz f\u00fcr ausl\u00e4ndische Familienstiftungen (und Trusts) her. Deren Ertr\u00e4ge werden einem im Inland ans\u00e4ssigen Stifter bzw. anderen inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten auch im Fall der Thesaurierung entsprechend ihres \u201eAnteils\u201c zugerechnet, w\u00e4hrend die Ertr\u00e4ge einer inl\u00e4ndischen Familienstiftung bei den Beg\u00fcnstigten erst im Zeitpunkt des Zuflusses der ESt unterliegen.<!--more--><\/p>\n<p>Die hieraus resultierende Ungleichbehandlung ist in Bezug auf Familienstiftungen im europ\u00e4ischen Ausland nicht zu rechtfertigen und daher europarechtswidrig. Mit Blick auf ein hierauf gest\u00fctztes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland hatte der Gesetzgeber daher mit dem JStG 2009 eine \u201eEscape Klausel\u201c eingef\u00fchrt. Eine Zurechnung von Ertr\u00e4gen einer Familienstiftung mit Gesch\u00e4ftsleitung oder Sitz im EU\/EWR-Raum soll danach unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsverm\u00f6gen dem Stifter bzw. den Beg\u00fcnstigten rechtlich und tats\u00e4chlich entzogen ist (\u00a7 15 Abs. 6 AStG). Diese d\u00fcrfen also auf die Stiftungsverwaltung keinen Einfluss haben und \u00fcber das Stiftungsverm\u00f6gen und dessen Ertr\u00e4ge nach der Satzung und faktisch nicht mehr verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Gelingt dieser Nachweis, muss die Verm\u00f6genstrennung zwischen ausl\u00e4ndischer Stiftung und Beg\u00fcnstigten anerkannt werden und eine Zurechnung von Ertr\u00e4gen unterbleibt.<\/p>\n<p><strong>Neue Zurechnungsregeln im Regierungsentwurf des JStG 2013<\/strong><\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf des JStG 2013 (<a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,476096\" target=\"_blank\">DB0476096<\/a>) sieht verschiedene \u00c4nderungen des \u00a7 15 AStG vor. So soll den Beg\u00fcnstigten k\u00fcnftig nicht mehr das \u201eEinkommen\u201c der Stiftung zugerechnet werden, welches nach h. A. nach k\u00f6rperschaftsteuerlichen Grunds\u00e4tzen zu ermitteln ist (also ggf. auch unter Anwendung des \u00a7 8b KStG), sondern die \u201eEink\u00fcnfte\u201c, die bei nat\u00fcrlichen Personen zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) geh\u00f6ren sollen (\u00a7 15 Abs. 1, 11 AStG-E). Dar\u00fcber hinaus zielt der Entwurf darauf ab, eine Zurechnung von Ertr\u00e4gen gem. \u00a7 15 AStG auch in den F\u00e4llen zu erm\u00f6glichen, in denen \u201eunterhalb\u201c der Stiftung weitere K\u00f6rperschaften angesiedelt sind. Zum einen sollen der Stiftung alle \u201eZwischeneink\u00fcnfte\u201c einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft i. S. des \u00a7 7 AStG zugerechnet werden, an welcher die Stiftung beteiligt ist (\u00a7 15 Abs. 9 AStG-E; vgl. bislang schon Ziff. 15.5.3 des AStG-Anwendungserlasses). Hierdurch soll die M\u00f6glichkeit der Umgehung der Vorschriften \u00fcber die Hinzurechnungsbesteuerung (\u00a7\u00a7 7 bis 14 AStG) durch \u201eZwischenschaltung\u201c einer Stiftung ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 17\/10000 S. 83, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,476096\" target=\"_blank\">DB0476096<\/a>). Zum anderen sollen der Stiftung auch Eink\u00fcnfte einer anderen ausl\u00e4ndischen Familienstiftung zugerechnet werden, zu deren Beg\u00fcnstigtenkreis die Stiftung selbst z\u00e4hlt, wenn mit Blick auf diese weitere ausl\u00e4ndische Familienstiftung nicht der Nachweis einer Verm\u00f6genstrennung (\u00a7 15 Abs. 6 AStG) gelingt (\u00a7 15 Abs. 10 AStG-E).<\/p>\n<p>Verbunden werden diese \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge mit einer Einschr\u00e4nkung der gemeinschaftsrechtlich gebotenen \u201eEscape Klausel\u201c (\u00a7 15 Abs. 6 AStG). Diese soll nicht eingreifen, soweit der Stiftung Eink\u00fcnfte einer \u201eZwischengesellschaft\u201c oder einer anderen ausl\u00e4ndischen Familienstiftung nach \u00a7 15 Abs. 9, 10 AStG-E zuzurechnen sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der europarechtlich gebotene Schutz vor der Zurechnung nicht auf Eink\u00fcnfte ausgedehnt wird, f\u00fcr die kein entsprechender Anspruch besteht (vgl. BT-Drucks. 17\/10000, S. 82, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/pdfft,0,476096\" target=\"_blank\">DB0476096<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Einschr\u00e4nkung des \u00a7 15 Abs. 6 AStG europarechtlich unzul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p>Die geplante Einschr\u00e4nkung der \u201eEscape Klausel\u201c d\u00fcrfte europarechtlich kaum zu rechtfertigen sein. Denn der durch \u00a7 15 Abs. 6 AStG derzeit gew\u00e4hrte Schutz soll partiell (f\u00fcr die der Stiftung ihrerseits zugerechneten Eink\u00fcnfte) auch in F\u00e4llen versagt werden, in denen eine Verm\u00f6genstrennung zwischen Stiftung und Beg\u00fcnstigten im Grundsatz nachgewiesen ist. Kommt es insoweit zur Eink\u00fcnftezurechnung bei den Beg\u00fcnstigten, so liegt eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber einer inl\u00e4ndischen Familienstiftung vor, die unmittelbar an einer \u201eZwischengesellschaft\u201c (\u00a7 7 AStG) beteiligt oder die selbst Beg\u00fcnstigte einer ausl\u00e4ndischen Familienstiftung ist. Denn selbst soweit der inl\u00e4ndischen Familienstiftung Ertr\u00e4ge gem. \u00a7\u00a7 7 ff. oder 15 AStG zuzurechnen sein sollten, schirmt die inl\u00e4ndische Familienstiftung ihre Beg\u00fcnstigten bis zu einer Aussch\u00fcttung steuerlich ab.<\/p>\n<p>Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Zurechnung von Ertr\u00e4gen einer in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen K\u00f6rperschaft ist nur zul\u00e4ssig im Fall rein k\u00fcnstlicher Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen (EuGH-Urteil vom 12. 9. 2006 \u2013 Rs. C-196\/04, Cadbury Schweppes, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,161650,\" target=\"_blank\">DB 2006 S. 2045<\/a>). An einer \u201ek\u00fcnstlichen Gestaltung\u201c fehlt es aber, wenn der Stifter bzw. die Beg\u00fcnstigten einer unwiderruflichen, voll diskretion\u00e4ren Stiftung die Verm\u00f6genstrennung nachweisen k\u00f6nnen. Insoweit besteht eine Trennlinie zwischen Stiftung und inl\u00e4ndischen Beg\u00fcnstigten, die eine steuerliche \u201eAbschirmung\u201c durch die Stiftung zur Folge hat. Dies muss aber auch gelten, soweit \u201eunterhalb\u201c der Stiftung Strukturen bestehen, die aus steuerlicher Sicht als transparent zu werten sind. Eine fehlende Verm\u00f6genstrennung zwischen Stiftung und anderen Verm\u00f6genstr\u00e4gern kann nicht dazu f\u00fchren, dass eine nachweisbar gegebene Verm\u00f6genstrennung zwischen der Stiftung und ihren Beg\u00fcnstigten partiell infrage gestellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Einschr\u00e4nkung der \u201eEscape Klausel\u201c ist auch nicht zur Missbrauchsabwehr mit Blick auf die \u00a7\u00a7 7 bis 14 AStG erforderlich. Denn selbst wenn die Beteiligung an einer ausl\u00e4ndischen Zwischengesellschaft i. S. des \u00a7 7 AStG auf eine ausl\u00e4ndische Familienstiftung \u00fcbertragen wird, bez\u00fcglich der die Verm\u00f6genstrennung gem. \u00a7 15 Abs. 6 AStG nachgewiesen werden kann, kann es nicht zu der bef\u00fcrchteten \u201eUmgehung\u201c der \u00a7\u00a7 7 bis 14 AStG kommen. Ist eine Verm\u00f6genstrennung (\u00a7 15 Abs. 6 AStG) gew\u00e4hrleistet, so ist n\u00e4mlich die f\u00fcr \u00a7\u00a7 7 bis 14 AStG charakteristische \u201eInl\u00e4nderbeherrschung\u201c der Struktur (Ausnahme: \u00a7 7 Abs. 6, 6a AStG) nicht gegeben. Mit der \u201eDispositionsherrschaft\u201c der Inl\u00e4nder \u00fcber die Einkunftsquelle d\u00fcrfte aber zugleich die Rechtfertigung f\u00fcr eine Hinzurechnungsbesteuerung entfallen. Insoweit kann auch von der in der Gesetzesbegr\u00fcndung angesprochenen \u201eZwischenschaltung\u201c einer Stiftung nicht die Rede sein. Denn eine Stiftung, auf welche der Stifter bzw. die Beg\u00fcnstigten keinen Einfluss nehmen k\u00f6nnen, kann nicht einem beliebigen Glied einer Beteiligungskette gleichgestellt werden. Zwischen Stiftung und Stifter bzw. Beg\u00fcnstigten ist die Kette vielmehr als durchbrochen anzusehen. Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beg\u00fcnstigte h\u00e4ufig nicht einmal einen Informationsanspruch gegen\u00fcber der Stiftung hat. Die Erf\u00fcllung der steuerlichen Erkl\u00e4rungspflichten hinsichtlich \u201eseines Anteils\u201c an den Stiftungseink\u00fcnften ist dem Beg\u00fcnstigten daher vielfach gar nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn die geplante Einschr\u00e4nkung der \u201eEscape Klausel\u201c, deren Europarechtskonformit\u00e4t nicht zuletzt aufgrund der dem Stpfl. auferlegten Beweislast ohnehin schon fraglich ist (vgl. hierzu Hey, IStR 2009 S. 181 ff.), vor diesem Hintergrund noch im Gesetzgebungsverfahren kritisch \u00fcberdacht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Escher, Steuerboard DB0484585)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Regierungsentwurf des JStG 2013 (BT-Drucks. 17\/10000 und DB0476096) enth\u00e4lt u. a. Vorschl\u00e4ge zur \u00c4nderung der Besteuerungsregeln f\u00fcr ausl\u00e4ndische Familienstiftungen (\u00a7 15 AStG). Die Norm stellt im Grundsatz eine ertragsteuerliche Transparenz f\u00fcr ausl\u00e4ndische Familienstiftungen (und Trusts) her. Deren Ertr\u00e4ge werden &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/01\/europarechtswidrige-verscharfung-der-besteuerung-auslandischer-familienstiftungen-im-euewr-raum-durch-das-jstg-2013\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,23307,2241],"tags":[3548,21180,21146],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4967"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4967"}],"version-history":[{"count":7,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4967\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4980,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4967\/revisions\/4980"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4967"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4967"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4967"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}