{"id":5011,"date":"2012-08-14T08:00:04","date_gmt":"2012-08-14T06:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5011"},"modified":"2012-08-14T13:20:57","modified_gmt":"2012-08-14T11:20:57","slug":"managementbeteiligungen-sind-kapitalvermogen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/14\/managementbeteiligungen-sind-kapitalvermogen-2\/","title":{"rendered":"Managementbeteiligungen sind Kapitalverm\u00f6gen!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_5012\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/13\/managementbeteiligungen-sind-kapitalvermogen-2\/barbara-koch-schulte-ra-stb-2\/\" rel=\"attachment wp-att-5012\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-5012\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-5012\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/08\/Barbara_Koch_Schulte-1121.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-5012\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Barbara Koch-Schulte, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Manager stehen z. Zt. stark im Fokus der \u00d6ffentlichkeit, insbesondere f\u00fcr die H\u00f6he ihrer Verg\u00fctung werden Vorst\u00e4nde b\u00f6rsennotierter Unternehmen kritisiert. Dieser \u201eDruck der \u00f6ffentlichen Meinung\u201c scheint sich auch steuerlich auszuwirken. Anders l\u00e4sst sich die derzeit in der Praxis festzustellende Entwicklung bei der Besteuerung sog. Managementbeteiligungen nicht erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund: Managementbeteiligungen sind Kapitalbeteiligungen von Managern an den von ihnen gef\u00fchrten Unternehmen. Die Manager erwerben, h\u00e4ufig im Zusammenhang mit dem Einstieg von Private Equity-Investoren, Anteile an der Unternehmensgruppe, die sie f\u00fchren, und gew\u00e4hren z. T. auch Gesellschafterdarlehen. Das investierte Geld steht dabei vollst\u00e4ndig im Risiko, d. h. im Fall einer Insolvenz des Unternehmens ist es verloren. Wird das Unternehmen verkauft oder sch\u00fcttet es zwischenzeitlich Dividenden aus, partizipieren die Manager-Gesellschafter ihrer prozentualen Beteiligung entsprechend an den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen und erhalten auf Gesellschafterdarlehen Zinseink\u00fcnfte und den R\u00fcckzahlungsbetrag. <!--more-->Auf den ersten Blick erscheint die einkommensteuerliche Beurteilung solcher Erl\u00f6se einfach zu sein: Es handelt sich um Kapitaleink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 20 EStG (bei Beteiligungen von 1% oder mehr gilt \u00a7 17 EStG). Nun unterliegen in der Praxis solche Managementbeteiligungen gewissen vertraglichen Beschr\u00e4nkungen. So verpflichtet sich der Manager i. d. R. gegen\u00fcber dem Hauptgesellschafter, die Beteiligung nicht ohne dessen Zustimmung zu \u00fcbertragen. Im Falle einer Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses steht dem Hauptgesellschafter ein Ankaufsrecht f\u00fcr die Beteiligung zu. Bei einem Verkauf des Unternehmens durch den Hauptgesellschafter ist der Manager verpflichtet, aber auch berechtigt, seine Beteiligung zu den gleichen Bedingungen mitzuverkaufen. Solche, in schuldrechtlichen Gesellschaftervereinbarungen getroffenen Regelungen haben sich in den letzten zehn Jahren zu einem Standard f\u00fcr Managementbeteiligungen entwickelt.<\/p>\n<p>Ausgehend von der st. Rspr. des BFH, wonach schuldrechtliche Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalanteilen nicht hindern (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 30. 9. 2008 &#8211; VI R 67\/05, BStBl. II 2009 S.\u00a0 282 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,311248,\" target=\"_blank\">DB 2009 S. 98<\/a>), beurteilte auch die Finanzverwaltung solche Vertragsregelungen anf\u00e4nglich als unproblematisch. Verbindliche Ausk\u00fcnfte oder LSt-Anrufungsausk\u00fcnfte zu entsprechenden vertraglichen Gestaltungen wurden antragsgem\u00e4\u00df erteilt.<\/p>\n<p>In den letzten zwei bis drei Jahren zeigt sich nunmehr in der Praxis eine starke Tendenz, Eink\u00fcnfte aus Managementbeteiligungen in Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit \u201eumzuqualifizieren\u201c, ohne dass eine \u00c4nderung der Gesetzeslage stattgefunden hat. Daf\u00fcr lassen sich zwei Ursachen feststellen: Zum einen ist die Finanzverwaltung dazu \u00fcbergegangen, bei der nachtr\u00e4glichen \u00dcberpr\u00fcfung von Managementbeteiligungen im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen erheblich aggressiver vorzugehen. Gerade bei hohen realisierten Wertsteigerungen wird h\u00e4ufig (pauschal und ohne genaue Pr\u00fcfung des jeweiligen Sachverhalts) eine generelle Steuerpflicht von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen als Arbeitslohn in den Raum gestellt. Dem Manager obliegt es sodann, mit hohem Aufwand gegen diese Einsch\u00e4tzung zu argumentieren. Erkennbares Ziel der Finanzverwaltung ist es, insbesondere bei den unter altem Recht noch einkommensteuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen jedenfalls einen Teil der Erl\u00f6se in die Steuerpflicht zu ziehen. Dabei wird die Tatsache, dass gerade erfolgreiche Manager aufgrund des derzeitigen Drucks der \u00f6ffentlichen Meinung eine \u00f6ffentliche Auseinandersetzung vor Gericht scheuen, im fiskalischen Interesse genutzt.<\/p>\n<p>Zum anderen hat der BFH in einer Entscheidung vom 17. 6. 2009 (VI R 69\/06, BStBl. II 2010 S. 69 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,334965,\" target=\"_blank\">DB 2009 S. 2186<\/a>) zum Konkurrenzverh\u00e4ltnis zwischen den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen und den Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in einem Obiter dictum ausgef\u00fchrt, dass ein Kapital\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnis unter bestimmten Umst\u00e4nden durch ein Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcberlagert werden kann. Darauf st\u00fctzen nunmehr mehrere FG und teilweise auch die Finanzverwaltung ihre Auffassung, dass ein Kapital\u00fcberlassungsverh\u00e4ltnis insgesamt der Einkunftsquelle nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit zugeordnet werden kann. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass nicht nur der verbilligte Erwerb von Kapitalanteilen lohnsteuerlich zu erfassen ist, sondern auch Dividenden, Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne oder andere Kapitalertr\u00e4ge aus einer Kapitalbeteiligung (vgl. nur FG K\u00f6ln, Urteil vom 21. 9. 2011 &#8211; 12 K 2152\/09, Rev. anh. unter VIII R 44\/11; i. E. anders FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 13. 10. 2010 &#8211;\u00a0 1 K 4011\/09, n. v.; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. 4. 2010 &#8211; 3 K 536\/05-E, EFG 2010 S. 1195).<\/p>\n<p>Insbesondere das FG K\u00f6ln l\u00e4sst dabei aber Folgendes au\u00dfer Acht: Der BFH hat in seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich feststellt, dass es nicht gen\u00fcgt, wenn der Erwerb von Kapitalbeteiligungen nur leitenden Angestellten angeboten wird, und wenn f\u00fcr die Kapitalbeteiligung ein Sonderk\u00fcndigungsrecht bei Ausscheiden des Managers aus dem Dienstverh\u00e4ltnis besteht, um Kapitaleink\u00fcnfte aus Mitarbeiterbeteiligungen in Arbeitseink\u00fcnfte umzuqualifizieren. Auch daneben noch bestehende Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen lassen aus Sicht des BFH keine andere Beurteilung zu.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine typisch gestaltete Managementbeteiligung l\u00e4sst sich daraus nur ableiten, dass Erl\u00f6se daraus den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zuzuordnen sind. Die blo\u00dfe Kausalit\u00e4t des Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Erwerb einer Managementbeteiligung reicht f\u00fcr eine Qualifizierung von Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Dividendenerl\u00f6sen als Arbeitslohn nach wie vor nicht aus. Ma\u00dfgeblich ist immer noch der steuerliche Veranlassungszusammenhang zwischen der Einnahme und der jeweiligen Einkunftsquelle. Hierf\u00fcr ist jedoch in st. Rspr. ein steuerrechtlich ma\u00dfgeblicher, wirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich. Dieser ist zum einen durch eine wertende Beurteilung des die Einnahme ausl\u00f6senden Moments und zum anderen durch die Zuweisung des ma\u00dfgeblichen Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re festzustellen. So lange also eine Sonderrechtsbeziehung neben dem Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, die als Erwerbsgrundlage f\u00fcr die Erzielung von Kapitaleink\u00fcnften wie bei einer Kapital\u00fcberlassung unter fremden Dritten dient, ist f\u00fcr die Annahme von Arbeitseink\u00fcnften kein Raum. Demnach k\u00f6nnen bei einer solchen Kapital\u00fcberlassung, wie sie eine Managementbeteiligung darstellt, nur solche Zahlungen Arbeitseink\u00fcnfte sein, die eine Verbilligung oder Sonderleistung darstellen.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Rechtslage w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, wenn \u00a0sich auch in der steuerlichen Praxis wieder st\u00e4rker die Erkenntnis durchsetzen w\u00fcrde, dass auch Manager Kapitaleink\u00fcnfte erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Koch-Schulte, Steuerboard DB0485252)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Manager stehen z. 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