{"id":5042,"date":"2012-08-23T12:03:46","date_gmt":"2012-08-23T10:03:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5042"},"modified":"2012-09-04T13:49:36","modified_gmt":"2012-09-04T11:49:36","slug":"wieder-einfuhrung-der-vermogensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/23\/wieder-einfuhrung-der-vermogensteuer\/","title":{"rendered":"(Wieder-)Einf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_1187\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/11\/24\/verwaltungsvermogensquote-bei-tochtergesellschaften-keine-verscharfung-durch-das-jstg-2010\/andreas-richter-2\/\" rel=\"attachment wp-att-1187\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-1187\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-1187\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1-755x1132.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/11\/Andreas-Richter1.jpg 800w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-1187\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die steuerpolitischen Vorst\u00f6\u00dfe zur Wiederkehr der Verm\u00f6gensteuer nehmen konkrete Formen an. Die rot-gr\u00fcn regierten Bundesl\u00e4nder Nordrhein-Westfalen, Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz sowie das SPD-regierte Hamburg arbeiten an einem Gesetzentwurf zur Wiederbelebung der Verm\u00f6gensteuer. Zur Diskussion steht eine ertragsunabh\u00e4ngige Verm\u00f6gensteuer, die zum Jahresbeginn 2014 revitalisiert werden und neben privatem auch unternehmerisches Verm\u00f6gen in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehen soll. Mit einem Steuersatz von 1% soll ein j\u00e4hrliches Steuermehraufkommen von \u00fcber 10 Mrd. \u20ac f\u00fcr den deutschen Fiskus generiert werden.<!--more--><\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich wurde die Verm\u00f6gensteuer in Deutschland nicht abgeschafft, sondern seit dem Vz. 1997 schlechthin nicht mehr erhoben. Seinerzeit hatte das BVerfG mit seinen sog. Einheitswertbeschl\u00fcssen vom 22. 6. 1995 (2 BvL 37\/91, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,98497,\" target=\"_blank\">DB 1995 S. 1740<\/a>) sowohl das Erbschaft- als auch das Verm\u00f6gensteuergesetz in damals geltender Fassung mit dem Grundgesetz f\u00fcr teilweise unvereinbar erkl\u00e4rt. Das oberste deutsche Gericht bem\u00e4ngelte die Unterbewertung von Grundverm\u00f6gen, das im Durchschnitt mit h\u00f6chstens 50% seines Verkehrswerts erfasst wurde, insbesondere im Vergleich zu dem voll erfassten Geldverm\u00f6gen, und forderte den Gesetzgeber unter einer Fristsetzung auf, eine verfassungskonforme Neuregelung zu konzipieren. F\u00fcr Zwecke der Verm\u00f6gensteuer erfolgte diesbez\u00fcglich keine Anpassung. Stattdessen verzichtete der Fiskus auf die Erhebung. Dieser Zustand soll nach dem Willen der Oppositionsparteien mit einem Gesetz zur Wiederbelebung der Verm\u00f6gensteuer zum Anfang des Jahres 2014 beendet werden.<\/p>\n<p>Wie zu h\u00f6ren ist, sehen die Pl\u00e4ne vor, dass nicht nur nat\u00fcrliche, sondern auch juristische Personen \u2013 zur Sicherstellung einer rechtsformneutralen Verm\u00f6gensbesteuerung \u2013 mit ihrem Gesamtverm\u00f6gen der Verm\u00f6gensteuerpflicht unterliegen, sofern sie im Inland ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt respektive ihre Gesch\u00e4ftsleitung oder ihren Sitz aufweisen. W\u00e4hrend f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen ein Freibetrag von 2 Mio. \u20ac vorgesehen wird, der sich im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern verdoppelt, bei \u00fcbersteigendem Verm\u00f6gen aber auf einen Sockelfreibetrag von 500.000 \u20ac abschmilzt, soll f\u00fcr juristische Personen (und damit insbesondere Kapitalgesellschaften) die Besteuerungsfreigrenze bei 200.000 \u20ac liegen.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung desselben Verm\u00f6gens auf Ebene der Kapitalgesellschaft und ihrer Anteilseigner k\u00f6nnte das sog. Halbverm\u00f6gensverfahren Anwendung finden. Danach w\u00fcrde das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft und der Wert der jeweiligen Kapitalgesellschaftsbeteiligung nur zur H\u00e4lfte Eingang in die verm\u00f6gensteuerliche Bemessungsgrundlage finden. Was die Bewertung des Verm\u00f6gens angeht, orientieren sich die \u00dcberlegungen an den seit Anfang 2009 geltenden Vorgaben des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, wonach das Verm\u00f6gen zu Verkehrswerten anzusetzen ist. Das w\u00fcrde einen Verweis auf die f\u00fcr erbschaftsteuerliche Zwecke eingef\u00fchrten Bewertungsvorschriften f\u00fcr land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, Grundverm\u00f6gen und Betriebsverm\u00f6gen bedeuten.<\/p>\n<p>M\u00f6glichkeiten zur steuerlichen Verschonung unternehmerischen Verm\u00f6gens \u2013 dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz entsprechend \u2013 seien dagegen nicht vorgesehen. Offensichtlich hat man sich hier von den Empfehlungen des Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats des BMF zur Beg\u00fcnstigung des Unternehmensverm\u00f6gens in der ErbSt leiten lassen, wonach die derzeit geltenden Verschonungsregeln f\u00fcr unternehmerisches Verm\u00f6gen unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen seien (vgl. Richter, Steuerboard vom 8. 3. 2012). Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfte der Beschluss des BFH vom 5. 10. 2011 (II R 9\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462144,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2581<\/a>), der verfassungsrechtliche Zweifel an den Verschonungsregeln f\u00fcr unternehmerisches Verm\u00f6gen \u00e4u\u00dfert, bei der Entscheidung gegen entsprechende Freistellungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen der Verm\u00f6gensteuer von besonderer Bedeutung gewesen sein.<\/p>\n<p>Das wirft die Frage auf, wie die bisher bekannten Pl\u00e4ne verfassungsrechtlich zu beurteilen sind. Die Kombination aus hohen Freibetr\u00e4gen f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, wodurch die Steuerbelastung auf die wohlhabende Bev\u00f6lkerung konzentriert wird, und der Wahl eines Steuersatzes von 1% sprechen gegen eine verfassungswidrige \u00dcberma\u00dfbesteuerung. Die verm\u00f6gensteuerliche Erfassung von Betriebsverm\u00f6gen k\u00f6nnte mit der Gew\u00e4hrleistung einer rechtsformneutralen Verm\u00f6gensbesteuerung begr\u00fcndet werden. Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gunen k\u00f6nnten eine Rolle spielen: Schlie\u00dflich d\u00fcrfte es gesetzestechnisch anspruchsvoll sein, trennscharfe Kriterien zur Abgrenzung von privatem und betrieblichem Verm\u00f6gen zu definieren.<\/p>\n<p>Ob das Gesetzesvorhaben zur Wiedereinf\u00fchrung der Verm\u00f6gensteuer allerdings unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten den Anforderungen einer rationalen Steuerpolitik entspricht, darf bezweifelt werden. Zwar erweist sich in Zeiten der Finanz- und Staatsschuldenkrisen ein zus\u00e4tzliches Steueraufkommen i. H. von \u00fcber 10 Mrd. \u20ac f\u00fcr den deutschen Fiskus zumindest kurzfristig als willkommener Segen. Gegen\u00fcbergestellt werden m\u00fcssen jedoch die nachteiligen Folgewirkungen einer Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr die deutsche Wirtschaft. Insbesondere mittelst\u00e4ndische Unternehmen w\u00fcrden in Krisenzeiten, in denen die Ertragskraft der Unternehmen nachl\u00e4sst oder sogar vollst\u00e4ndig ausbleibt, durch eine ertragsunabh\u00e4ngige Besteuerung unternehmerischen Verm\u00f6gens in ihrer Existenz gef\u00e4hrdet. Der Verlust von Arbeitspl\u00e4tzen und r\u00fcckl\u00e4ufige Steuereinnahmen w\u00e4ren die Folge. Gleichzeitig darf der Aspekt der mit einer Verm\u00f6gensteuer einhergehenden Gefahr von Kapitalflucht nicht unterbewertet werden. In welchem Ausma\u00df die Verm\u00f6gensteuer den Wegzug verm\u00f6gender Privatpersonen und damit auch die grenz\u00fcberschreitende Verlagerung von f\u00fcr Deutschland wertvollem Steuersubstrat bewirken w\u00fcrde, l\u00e4sst sich zwar nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Sicher ist aber, dass die Verm\u00f6gensteuer eine Kapitalflucht zulasten der Ertragsteuern zumindest ausl\u00f6sen k\u00f6nnte; eine Entwicklung, die nur in geringem Umfang von der deutschen Wegzugsbesteuerung aufgefangen werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ob das Gesetzesvorhaben zur Wiederbelebung der Verm\u00f6gensteuer Gesetz wird, ist eine steuerpolitische Entscheidung, die in Abh\u00e4ngigkeit von den jeweiligen politischen Mehrheitsverh\u00e4ltnissen im Bundesrat und Bundestag getroffen wird. Die Oppositionsparteien wollen sich mit einem Gesetzentwurf jedenfalls klar positionieren und mit der Verm\u00f6gensteuer ein popul\u00e4res Thema f\u00fcr den anstehenden Wahlkampf zur Bundestagswahl im Herbst 2013 besetzen. Die Bundesregierung weist Forderungen nach einer st\u00e4rkeren Belastung von Verm\u00f6genden und Spitzenverdienern bisher grds. zur\u00fcck.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Richter, Steuerboard DB0489424)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerpolitischen Vorst\u00f6\u00dfe zur Wiederkehr der Verm\u00f6gensteuer nehmen konkrete Formen an. Die rot-gr\u00fcn regierten Bundesl\u00e4nder Nordrhein-Westfalen, Baden-W\u00fcrttemberg und Rheinland-Pfalz sowie das SPD-regierte Hamburg arbeiten an einem Gesetzentwurf zur Wiederbelebung der Verm\u00f6gensteuer. 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