{"id":5058,"date":"2012-09-04T13:46:45","date_gmt":"2012-09-04T11:46:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5058"},"modified":"2012-09-04T14:23:50","modified_gmt":"2012-09-04T12:23:50","slug":"organschaftliche-minder-und-mehrabfuhrungen-keine-steuerwirksame-auflosung-eines-ausgleichspostens-bei-nur-mittelbarer-verauserung-der-organbeteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/09\/04\/organschaftliche-minder-und-mehrabfuhrungen-keine-steuerwirksame-auflosung-eines-ausgleichspostens-bei-nur-mittelbarer-verauserung-der-organbeteiligung\/","title":{"rendered":"Organschaftliche Minder- und Mehrabf\u00fchrungen: Keine steuerwirksame Aufl\u00f6sung eines Ausgleichspostens bei (nur) \u201emittelbarer\u201c Ver\u00e4u\u00dferung der Organbeteiligung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3373\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2011\/08\/16\/entwurf-der-erbschaftsteuer-richtlinien-2011-neue-hurde-bei-der-erbschaftsteuerlichen-poolung-stimmrechtsloser-anteile\/dr-arne-von-freeden-ll-m\/\" rel=\"attachment wp-att-3373\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3373\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3373\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Arne-von-Freeden-LL.M.jpg 221w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3373\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Dr. Arne von Freeden, LL.M. (NYU), Partner bei Flick Gocke Schaumburg, Bonn<\/p><\/div>\n<p>In einem (Kapitalgesellschafts-)Konzern dient eine ertragsteuerliche Organschaft der Vermeidung ertragsteuerlicher Nachteile, die aus der Mehrstufigkeit der Unternehmensstruktur resultieren k\u00f6nnen (z. B. Vermeidung einer Aussch\u00fcttungskaskade, Verlustverrechnung etc.). In einer \u201eklassischen\u201c Organschaftsstruktur besteht eine unmittelbare Organschaft zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft (z. B. Organtr\u00e4ger-AG h\u00e4lt unmittelbar s\u00e4mtliche Anteile der Organgesellschaft-GmbH). Eine mittelbare Organschaft liegt dagegen vor, wenn der Organtr\u00e4ger unmittelbar an z. B. einer Zwischen-GmbH beteiligt ist und die Zwischen-GmbH unmittelbar s\u00e4mtliche Anteile an der Organgesellschaft h\u00e4lt. Ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag und eine Organschaft bestehen in diesem Fall lediglich zwischen dem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft, die Zwischen-GmbH hat \u2013 vereinfacht dargestellt \u2013 keine besondere Funktion. Da in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig keine (steuerlichen) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Errichtung einer mittelbaren Organschaft vorliegen, f\u00fchrt die Struktur ein \u201eSchattendasein\u201c. Ein aktualisierter Erlass des FinMin. Schleswig-Holstein (vom 8. 12. 2011 &#8211; VI 3011 \u2013 S 2770 &#8211; 054, DStR 2012 S. 1607) zur Bildung und Aufl\u00f6sung aktiver und passiver Ausgleichsposten nach \u00a7 14 Abs. 4 KStG bei mittelbarer Organschaft d\u00fcrfte dazu f\u00fchren, dass dieser Schatten kleiner wird. Worum geht es?<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bildung und Aufl\u00f6sung eines organschaftlichen Ausgleichspostens als Folge einer organschaftlichen Mehrabf\u00fchrung in einer unmittelbaren Organschaft<\/strong><\/p>\n<p>Eine (inner-)organschaftliche Minder- oder Mehrabf\u00fchrung liegt vor, wenn der von einer Organgesellschaft an den Organtr\u00e4ger auf der Grundlage des Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags abzuf\u00fchrende (handelsrechtliche) Gewinn (z. B. 100) vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft (z. B. 0) abweicht und die Ursache f\u00fcr die Gewinnabweichung in organschaftlicher Zeit liegt (\u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 und 6 KStG). \u00dcbersteigt der abzuf\u00fchrende handelsrechtliche Gewinn den Steuerbilanzgewinn, liegt eine Mehrabf\u00fchrung vor (z. B. 100), im umgekehrten Fall eine Minderabf\u00fchrung. Ursache einer Mehrabf\u00fchrung kann z. B. eine Teilbetriebsausgliederung auf Ebene der Organgesellschaft sein (z. B. Organgesellschaft gliedert Teilbetrieb [handelsrechtlicher Buchwert: 0, Zeitwert: 100] auf eine neue Tochter-GmbH unter Ansatz handelsrechtlicher Zeitwerte [Gewinnauswirkung: 100] und steuerlicher Buchwerte [Gewinnauswirkung: 0] aus; die Transaktion hat keine Sperrfristverhaftung der Anteile an der Organgesellschaft nach \u00a7 22 Abs. 1 UmwStG zur Folge).<\/p>\n<p>Der Organtr\u00e4ger erh\u00e4lt in Folge der Transaktion eine Zahlung der Organgesellschaft in Form der handelsrechtlichen Gewinnabf\u00fchrung (100), in der Steuerbilanz hat er nach \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 KStG (einkommensneutral) einen passiven Ausgleichsposten zu bilden (100). Bei einer Organtr\u00e4ger-Personengesellschaft w\u00e4re eine Entnahme des \u201eerzeugten\u201c (handelsrechtlichen) Gewinns durch die Gesellschafter denkbar.<\/p>\n<p>Die Mehrabf\u00fchrung der Organgesellschaft f\u00fchrt wirtschaftlich dazu, dass der Verkehrswert der Organgesellschaft in Folge der (hohen) Gewinnabf\u00fchrung an den Organtr\u00e4ger sinkt (Verkehrswert &#8211; 100). Ver\u00e4u\u00dfert der Organtr\u00e4ger in der Folgezeit seine Organbeteiligung, so ist der passive Ausgleichsposten einkommenswirksam aufzul\u00f6sen (Gewinn aus Aufl\u00f6sung des Ausgleichspostens 100). Im Ergebnis steht der Organtr\u00e4ger so, wie er ohne Mehrabf\u00fchrung gestanden h\u00e4tte (Fall ohne Mehrabf\u00fchrung: Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn 100, kein Ausgleichsposten = Gewinn 100; Fall mit Mehrabf\u00fchrung: Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn 0, Gewinn aus Aufl\u00f6sung des Ausgleichpostens 100 = Gewinn 100).<\/p>\n<p><strong>Bildung und Aufl\u00f6sung eines organschaftlichen Ausgleichspostens als Folge einer organschaftlichen Mehrabf\u00fchrung in einer \u201emittelbaren\u201c Organschaft<\/strong><\/p>\n<p>Fraglich ist, wie der vorstehend skizzierte Sachverhalt zu behandeln ist, wenn zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft \u2013 \u00fcber eine Zwischen-GmbH \u2013 nur eine mittelbare Organschaft besteht. Eine spezielle gesetzliche Bestimmung, in der die Folgen einer Minder- oder Mehrabf\u00fchrung im Fall einer mittelbaren Organschaft geregelt sind, existiert nicht. Im Fachschrifttum wird der Fall kontrovers diskutiert. Bei Zugrundelegung des aktualisierten Erlasses des FinMin. Schleswig-Holstein (a.a.O.) d\u00fcrfte nach meinem Verst\u00e4ndnis das Folgende gelten:<\/p>\n<p>Infolge der Mehrabf\u00fchrung der Organgesellschaft ist beim Organtr\u00e4ger ein passiver Ausgleichsposten zu bilden (100), bei der Zwischen-GmbH ist kein Ausgleichsposten zu bilden. Der Ausgleichposten ist \u2013 wie vorstehend skizziert \u2013 einkommenswirksam aufzul\u00f6sen, wenn der Organtr\u00e4ger seine unmittelbare Beteiligung an der Zwischen-GmbH (und damit auch seine mittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft) ver\u00e4u\u00dfert. Bemerkenswert ist, dass der Ausgleichsposten nicht aufzul\u00f6sen sein soll, wenn die Zwischen-GmbH ihre unmittelbare Beteiligung an der Organgesellschaft ver\u00e4u\u00dfert (der Organtr\u00e4ger seine Beteiligung an der Zwischen-GmbH jedoch beh\u00e4lt). Danach k\u00f6nnte die \u201enachteilige\u201c Postenaufl\u00f6sung auf Ebene des Organtr\u00e4gers trotz \u201emittelbarer\u201c Ver\u00e4u\u00dferung der Organbeteiligung durch den Organtr\u00e4ger vermieden werden. Der Konzern kann die durch eine Mehrabf\u00fchrung \u201eabgewertete\u201c Organgesellschaft (Verkehrswert: 0) ohne sofortige Nachversteuerung in Form der Aufl\u00f6sung des Ausgleichspostens ver\u00e4u\u00dfern. Erst wenn der Organtr\u00e4ger in einem zweiten Schritt seine unmittelbare Beteiligung an der Zwischen-GmbH ver\u00e4u\u00dfert, k\u00e4me es zur Aufl\u00f6sung des passiven Ausgleichspostens.<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung des FinMin. Schleswig-Holstein ist mit Blick auf \u00a7 14 Abs. 4 KStG gut nachvollziehbar, eine diese Gesetzesauslegung best\u00e4tigende Entscheidung eines FG w\u00e4re m. E. gut begr\u00fcndbar. Die skizzierten steuerlichen \u201eVerwerfungen\u201c \u2013 die sich durch eine entsprechende Strukturierung im Einzelfall nutzbar machen lassen \u2013 sind Folge der gesetzlichen (Ausgleichsposten-)L\u00f6sung der Minder- und Mehrabf\u00fchrungs-Thematik. Unter Ber\u00fccksichtigung der skizzierten Auffassung der Verwaltung d\u00fcrfte die Bedeutung der mittelbaren Organschaft in der konzernsteuerlichen Gestaltungsberatung zunehmen.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: von Freeden, Steuerboard DB0490863)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem (Kapitalgesellschafts-)Konzern dient eine ertragsteuerliche Organschaft der Vermeidung ertragsteuerlicher Nachteile, die aus der Mehrstufigkeit der Unternehmensstruktur resultieren k\u00f6nnen (z. B. Vermeidung einer Aussch\u00fcttungskaskade, Verlustverrechnung etc.). In einer \u201eklassischen\u201c Organschaftsstruktur besteht eine unmittelbare Organschaft zwischen Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft (z. 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