{"id":506,"date":"2010-06-16T13:29:29","date_gmt":"2010-06-16T12:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=506"},"modified":"2011-02-22T17:18:07","modified_gmt":"2011-02-22T16:18:07","slug":"das-verzogerungsgeld-eine-weitere-blute-im-bunten-straus-der-zwangsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/16\/das-verzogerungsgeld-eine-weitere-blute-im-bunten-straus-der-zwangsmittel\/","title":{"rendered":"Das Verz\u00f6gerungsgeld &#8211; eine weitere Bl\u00fcte im bunten Strau\u00df der Zwangsmittel!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_320\" style=\"width: 140px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a rel=\"attachment wp-att-320\" href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/05\/19\/kippt-die-eu-die-sanierungsklausel-im\/best_michael\/\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-320\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-320\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/05\/Best_Michael.jpg\" alt=\"\" width=\"130\" height=\"155\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-320\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Michael Best, Partner bei P\u00f6llath &amp; Partners, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das Verz\u00f6gerungsgeld wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 als neue steuerliche Nebenleistung eingef\u00fchrt und kann zwischen 2.500 und 250.000 \u20ac betragen. Es steht im Kontext zu der zum gleichen Zeitpunkt eingef\u00fchrten Vorschrift des \u00a7 146 Abs. 2 a AO, der Verlagerung der elektronischen Buchf\u00fchrung ins Ausland. Nach dem Wortlaut von \u00a7 146 Abs. 2 b AO kann das Verz\u00f6gerungsgeld aber nicht nur dann festgesetzt werden, wenn der Aufforderung zur R\u00fcckverlagerung einer elektronischen Buchf\u00fchrung in das Inland nicht nachgekommen wird sondern auch wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Ausk\u00fcnften oder zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.<!--more-->Diese Reichweite der Vorschrift ist in der Literatur allerdings umstritten. So vertritt insbesondere Dr\u00fcen die Auffassung, auch die letztgenannten Pflichtverletzungen k\u00f6nnen nur dann mit einem Verz\u00f6gerungsgeld belegt werden, wenn sie im Rahmen einer Buchf\u00fchrungsverlagerung nach \u00a7 146 Abs. 2 a AO stattfinden. In einer j\u00fcngst ergangenen und soweit ersichtlich ersten Entscheidung eines Finanzgerichts (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 &#8211; 3 V 243\/09, EFG 2010 S. 686) hat sich das Gericht allerdings der weiten (Wortlaut-) Auslegung angeschlossen. Danach muss zumindest vorerst davon ausgegangen werden, dass das Verz\u00f6gerungsgeld in jedem Fall einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung verh\u00e4ngt werden kann. Es verwundert nicht, dass diese Auffassung auch vom Bundesfinanzministerium in einem am 22. 4. 2010 ver\u00f6ffentlichten Schreiben vertreten wird. Auch dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst dieses Schreiben durchaus restriktive Tendenzen erkennen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist schlie\u00dflich, dass ein versp\u00e4tetes Nachkommen der Mitwirkungspflicht der Erhebung des Verz\u00f6gerungsgeldes nicht entgegensteht. Die bereits zitierte FG-Entscheidung hat \u00a7 335 AO im Rahmen des \u00a7 146 Abs. 2 b AO ausdr\u00fccklich f\u00fcr nicht anwendbar erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Zum Schutze einer (\u00fcberraschenden) Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung sollte der Steuerpflichtige in der Praxis deshalb darauf achten, dass die Finanzbeh\u00f6rden die angeforderten Unterlagen\/Information m\u00f6glichst genau beschreibt und gegebenenfalls hinreichend begr\u00fcndete schriftliche Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge gestellt werden. Ebenso sollten gegen unangemessen kurze Fristen begr\u00fcndete Einwendungen erhoben werden. Sofern im weiteren Verlauf der Betriebspr\u00fcfung zus\u00e4tzliche Unterlagen angefordert werden sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass dies in schriftlicher Form und ebenfalls unter angemessener Fristgew\u00e4hrung erfolgt. Nur so kann sich der Steuerpflichtige (gegebenenfalls in einem sp\u00e4teren Rechtsbehelfsverfahren gegen das Verz\u00f6gerungsgeld) vor einer ungerechtfertigten Erhebung von Verz\u00f6gerungsgeld sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Bei einer Durchsicht der Abgabenordnung stellt man allerdings fest, dass den Finanzbeh\u00f6rden inzwischen ein bunter Strau\u00df der verschiedensten Zwangsmittel zur Verf\u00fcgung steht: Versp\u00e4tungszuschlag bei nicht fristgerechter Einreichung von Steuererkl\u00e4rungen, Strafzuschl\u00e4ge (bis zu 1 Mio. \u20ac) bei Verletzung der Mitwirkungspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 3 AO bei Auslandssachverhalten, S\u00e4umniszuschl\u00e4ge bei versp\u00e4teter Zahlung sowie das Zwangsgeld. Zugegebenerma\u00dfen ben\u00f6tigen die Finanzbeh\u00f6rden f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Aufgabe einer gesetzm\u00e4\u00dfigen Steuererhebung Mittel, um diese im Ernstfall auch durchsetzen zu k\u00f6nnen. Allerdings sind diese Mittel in den letzten Jahren deutlich angewachsen und erm\u00f6glichen hohe Strafzahlungen. Den Finanzbeh\u00f6rden ist ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Zwangsmitteln \u201cmit Augenma\u00df\u201c und im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraums zu empfehlen. Der B\u00fcrgern\u00e4he und die Anerkennung der staatlichen Notwendigkeit der Steuerfestsetzung und Erhebung wird eine voreilige Anwendung und der erh\u00f6hte Einsatz solcher Zwangsmittel erheblich schaden. Hierzu w\u00e4re es gut, wenn gerade das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 22. 4. 2010 etwas mehr Zur\u00fcckhaltung in der Anwendung des Verz\u00f6gerungsgeldes gezeigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00e4llt auch auf, dass derartige \u201cZwangsmittel\u201c einseitig verteilt sind. Der Steuerb\u00fcrger, der Monate auf eine Stellungnahme der Finanzbeh\u00f6rden zu Rechtsbehelfen, Betriebspr\u00fcfungen oder schlichten \u00c4nderungsantr\u00e4gen wartet, hat kaum M\u00f6glichkeiten auf die Finanzbeh\u00f6rden Druck auszu\u00fcben. Jeder verantwortungsvolle Berater wird dem Steuerpflichtigen im Zweifel von einer Dienstaufsichtsbeschwerde abraten aus Sorge vor einer \u201cRetourkutsche\u201c. Hier w\u00fcrde nur eine Selbstverpflichtung der Finanzbeh\u00f6rden zur Beantwortung von Antr\u00e4gen innerhalb (gesetzlich) vorgegebener Frist helfen. Dies ist in anderen L\u00e4ndern durchaus \u00fcblich und Teil eines fairen Prozesses der Steuererhebung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verz\u00f6gerungsgeld wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 als neue steuerliche Nebenleistung eingef\u00fchrt und kann zwischen 2.500 und 250.000 \u20ac betragen. 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