{"id":5065,"date":"2012-09-10T08:00:02","date_gmt":"2012-09-10T06:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5065"},"modified":"2012-09-10T14:53:41","modified_gmt":"2012-09-10T12:53:41","slug":"aktuelles-zum-einspruch-per-e-mail-ein-schritt-vorwarts-und-einer-zuruck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/09\/10\/aktuelles-zum-einspruch-per-e-mail-ein-schritt-vorwarts-und-einer-zuruck\/","title":{"rendered":"Aktuelles zum Einspruch per E-Mail \u2013 Ein Schritt vorw\u00e4rts und einer zur\u00fcck"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_4728\" style=\"width: 150px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/05\/23\/ruckwirkende-berichtigung-von-rechnungen-fur-umsatzsteuerzwecke-%e2%80%93-aktuelle-entwicklungen\/soeren-reckwardt-rechtsanwalt-diplom-kaufmann\/\" rel=\"attachment wp-att-4728\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-4728\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-4728\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-140x168.jpg\" alt=\"RA\/StB Dipl.-Kfm. S\u00f6ren Reckwardt\" width=\"140\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-140x168.jpg 140w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-440x525.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2012\/05\/Reckwardt_Soeren-008_-755x901.jpg 755w\" sizes=\"(max-width: 140px) 100vw, 140px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-4728\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dipl.-Kfm. S\u00f6ren Reckwardt, Counsel bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die steigende Bedeutung der elektronischen Kommunikation in der Lebenswirklichkeit besch\u00e4ftigt derzeit im Steuerrecht Judikative, Exekutive und Legislative. Die M\u00f6glichkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen Steuerbescheide per E-Mail hat dabei nicht nur eine hohe praktische Bedeutung f\u00fcr viele Stpfl. Daneben besteht v. a. die Frage, ob die bisher standardm\u00e4\u00dfig in Bescheiden von der Finanzverwaltung verwendeten Rechtsbehelfsbelehrungen, die nicht auf die M\u00f6glichkeit der Einlegung des Einspruch per E-Mail hinweisen, u. U. unvollst\u00e4ndig bzw. unrichtig i. S. des \u00a7 356 AO sind, sodass statt der Monats- eine Jahresfrist f\u00fcr die Einlegung des Einspruchs gelten w\u00fcrde.<!--more-->Von Bedeutung waren in diesem Zusammenhang zuletzt v. a. der Referentenentwurf vom 5. 3. 2012 f\u00fcr das E-Government-Gesetz (EGovG, vgl. <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,0469473\" target=\"_blank\">DB0469473<\/a>) und ein wegweisendes Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG (Urteil vom 24. 11. 2011 &#8211; 10 K 275\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465261,\" target=\"_blank\">DB0465261<\/a>; vgl. hierzu Kreft, StRkom <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,465270,\" target=\"_blank\">DB0465270<\/a>); zum Hintergrund vgl. Renger (<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/03\/22\/schafft-das-e-government-gesetz-den-einspruch-per-e-mail-wieder-ab\/\" target=\"_blank\">Steuerboard vom 22. 3. 2012<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Nun ein Schritt vorw\u00e4rts\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Die Ressortabstimmung des EGovG dauert l\u00e4nger als geplant und wird nunmehr erst im laufenden III. Quartal 2012 in die Kabinettsbefassung m\u00fcnden. In der Abstimmung ist aktuell ein \u00fcberarbeiteter Referentenentwurf (\u201eBearbeitungsstand 26. 6. 2012\u201c), der begr\u00fc\u00dfenswert nunmehr ausdr\u00fccklich klarstellt, dass ein Einspruch per einfacher E-Mail, d. h. ohne sog. qualifizierte elektronische Signatur, m\u00f6glich sei und zur geplanten (klarstellenden) Erg\u00e4nzung des Gesetzeswortlauts feststellt: \u201eEine Rechts\u00e4nderung ist hiermit nicht verbunden.\u201c. Der Entwurf geht also davon aus, dass der Einspruch per einfacher E-Mail bereits bisher zul\u00e4ssig war. Im Entwurf wird zudem auf die bestehende Erlasslage der Finanzverwaltung, die Einspr\u00fcche per einfacher E-Mail akzeptiert, verwiesen und festgestellt, die bisherige Erlasslage h\u00e4tte sich \u201ebew\u00e4hrt\u201c.<\/p>\n<p><strong>\u2026und einer zur\u00fcck<\/strong><\/p>\n<p>Wer nun denkt, damit seien alle Zweifel an der M\u00f6glichkeit des Einspruchs per E-Mail ausger\u00e4umt und mit dem Nieders\u00e4chsischen FG und der \u00fcberwiegenden Literatur der Auffassung ist, die bisherige standardm\u00e4\u00dfige Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig und f\u00fchre mithin zur Anwendbarkeit der Jahresfrist f\u00fcr die Einlegung eines Einspruchs, dem verpasst der 11. Senat des FG M\u00fcnster einen D\u00e4mpfer. In einem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 6. 7. 2012 (11 V 1706\/12 E) stellt das Gericht fest, dass die bisher g\u00e4ngige Rechtsbehelfsbelehrung diesbez\u00fcglich nicht unrichtig sei und deshalb im Streitfall der nach Ablauf der Monatsfrist eingelegte Einspruch des Stpfl. keinen Erfolg haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des Gerichts verwundert. Zun\u00e4chst wird darauf verwiesen, dass ein etwaiger Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail in der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb problematisch w\u00e4re, da die Frage, ob mit einfacher E-Mail \u00fcberhaupt rechtlich zul\u00e4ssig Einspruch eingelegt werden kann, noch gar nicht (h\u00f6chstrichterlich) gekl\u00e4rt sei. Weiterhin w\u00fcrden neben der einfachen E-Mail noch weitere M\u00f6glichkeiten zur \u201eelektronischen\u201c Einlegung des Einspruchs bestehen. W\u00fcrde man aber die Rechtsbehelfsbelehrung um den Hinweis auf die E-Mail erweitern, m\u00fcsse man gleichzeitig so viele weitere Hinweise und Regelungen mit aufnehmen (z. B. etwaige Verschl\u00fcsselung der E-Mail, Dateiformate f\u00fcr Anh\u00e4nge), dass die Belehrung derartig kompliziert w\u00fcrde, dass sie den Bescheidempf\u00e4nger nur verwirren w\u00fcrde. Deshalb sei es nach Abw\u00e4gung nicht zu beanstanden, wenn gleich jeglicher Hinweis unterbliebe.<\/p>\n<p>Dem ist jedoch u. a. zu entgegnen, dass, ebenso wie nicht jede denkbare M\u00f6glichkeit der Fristberechnung in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 7. 3. 2006 &#8211; X R 18\/05, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,139675,\" target=\"_blank\">DB0139675<\/a>), auch nicht jedes denkbare \u201eexotische\u201c Dateiformat geregelt sein muss. Der einfache und f\u00fcr den Bescheidempf\u00e4nger wichtige und verst\u00e4ndliche Hinweis, wie ihn das Nieders\u00e4chsische FG vorschl\u00e4gt, der Einspruch sei \u201eschriftlich oder per E-Mail einzureichen\u201c passt hier besser in die Lebenswirklichkeit der Jahre 2011\/12.<\/p>\n<p><strong>Schlussfolgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage nach der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist f\u00fcr die (Beratungs-)Praxis insofern von hoher Bedeutung, da die Monatsfrist f\u00fcr (i. \u00dc. begr\u00fcndete) Einspr\u00fcche \u2013 aufgrund verschiedenster Ursachen \u2013 nicht immer eingehalten wird. Stehen dann nicht sonstige Mittel (z. B. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. \u00a7 110 AO) zur Verf\u00fcgung, sind inhaltliche Argumente gegen einen unrichtigen Steuerbescheid abgeschnitten.<\/p>\n<p>Ein Datum f\u00fcr die Revisionsentscheidung des BFH zum o. g. Urteil des Nieders\u00e4chsischen FG (Az. des BFH: X R 2\/12) ist nach Auskunft des Gerichts noch nicht absehbar. Bis dahin sollten entsprechende F\u00e4lle offen gehalten und z. B. ein Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren beantragt werden. Im Einzelfall ist es sogar m\u00f6glich, auch nach Ablauf der Jahresfrist noch von der o. g. Entwicklung zu profitieren und das Einspruchsverfahren zu er\u00f6ffnen, z. B. dann, wenn der Stpfl. binnen Jahresfrist noch nicht endg\u00fcltig beschiedene (\u00c4nderungs-)Antr\u00e4ge gestellt hat, die einer Umdeutung in einen Einspruch zug\u00e4nglich sind. In der Praxis ist auch f\u00fcr solche F\u00e4lle von verschiedenen F\u00c4 zumindest ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH gew\u00e4hrt worden.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Reckwardt, Steuerboard DB0490888)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steigende Bedeutung der elektronischen Kommunikation in der Lebenswirklichkeit besch\u00e4ftigt derzeit im Steuerrecht Judikative, Exekutive und Legislative. Die M\u00f6glichkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen Steuerbescheide per E-Mail hat dabei nicht nur eine hohe praktische Bedeutung f\u00fcr viele Stpfl. 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