{"id":5069,"date":"2012-09-05T09:29:12","date_gmt":"2012-09-05T07:29:12","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5069"},"modified":"2012-09-05T10:54:24","modified_gmt":"2012-09-05T08:54:24","slug":"unbeschrankte-steuerpflicht-einer-kapitalgesellschaft-mit-sitz-im-ausland-setzt-allein-vertretungsberechtigte-geschaftsfuhrer-oder-beherrschende-gesellschafter-im-inland-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/09\/05\/unbeschrankte-steuerpflicht-einer-kapitalgesellschaft-mit-sitz-im-ausland-setzt-allein-vertretungsberechtigte-geschaftsfuhrer-oder-beherrschende-gesellschafter-im-inland-voraus\/","title":{"rendered":"Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland  setzt (allein-)vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder beherrschende Gesellschafter im Inland voraus"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_471\" style=\"width: 154px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/09\/notleidende-gesellschafterdarlehen\/dr-thomas-toeben\/\" rel=\"attachment wp-att-471\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-471\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-471\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-144x168.jpg 144w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben-440x513.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2010\/06\/Dr.-Thomas-Toeben.jpg 709w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-471\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, Partner bei P+P P\u00f6llath + Partners, Berlin<\/p><\/div>\n<p>In etwa 80 Jahren setzten sich Finanzgerichte rund 100 Mal mit der Frage auseinander, ob der Ort der Leitung einer Gesellschaft sich an einem anderen Ort als jenem befand, den die Gesellschaft ihrer in- oder ausl\u00e4ndischen Besteuerung zugrunde legte. In F\u00e4llen mit Auslandsbezug ging es i. d. R. darum, dass im Inland steuerpflichtige beherrschende Gesellschafter durch Zwischenschaltung von ausl\u00e4ndischen Gesellschaften das Ziel verfolgten, eine ansonsten unstreitige inl\u00e4ndische Besteuerung zu vermeiden oder zumindest hinauszuschieben. Daf\u00fcr war Voraussetzung, dass der \u201eOrt der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft tats\u00e4chlich auch im Ausland lag. Das war oft fraglich, weil<\/p>\n<p>\u2022 entweder die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben \u00fcberwiegend oder nur vom Inland aus wahrgenommen haben,<\/p>\n<p>\u2022 und\/oder inl\u00e4ndische beherrschende Gesellschafter den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern dauernd direkt oder indirekt \u00fcber Unterbevollm\u00e4chtigte vorschrieben, wie sie die ihnen rechtlich obliegende &#8222;laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung&#8220; auszu\u00fcben h\u00e4tten; in einem solchen Fall wird von faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung durch andere als die gesetzlichen Vertreter gesprochen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Verwirrung und Verirrung<\/strong><\/p>\n<p>Die Gerichte umschreiben \u201elaufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c, um deren Ortsbestimmung es geht, durchg\u00e4ngig mit \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen von einiger Wichtigkeit\u201c; zumeist in einem Klammerzusatz nennen sie das \u201eTagesgesch\u00e4fte\u201c. Die so umschriebene \u201elaufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c wird sodann regelm\u00e4\u00dfig abgegrenzt von der &#8222;Festlegung der Grunds\u00e4tze der Unternehmenspolitik und der sonstigen Mitwirkung der Gesellschafter an ungew\u00f6hnlichen Ma\u00dfnahmen bzw. an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung&#8220;. Unterschieden wird also zwischen Ma\u00dfnahmen, die im Verantwortungsbereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer liegen, und solchen, bei denen sich die Gesellschafter eine Zustimmung vorbehalten. Letztere sind f\u00fcr die Ortsbestimmung der Gesch\u00e4ftsleitung der Gesellschaft nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Diese Unterscheidung bereitet gelegentlich Verst\u00e4ndnisprobleme. Schon der Begriff \u201eTagesgesch\u00e4fte\u201c wird mitunter als in einem gewissen Widerspruch stehend angesehen zu \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen von einiger Wichtigkeit\u201c. Allein dies, aber auch die Abgrenzung der &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsma\u00dfnahmen von einiger Wichtigkeit&#8220; (= laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) einerseits von &#8222;Gesellschaftermitwirkung bei Ma\u00dfnahmen bzw. Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung&#8220; (= keine laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) andererseits f\u00fchren zur Verwirrung und auch Verirrung.<\/p>\n<p><strong>Gesch\u00e4ftsleitung durch vertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>Bei einer Kapitalgesellschaft ist f\u00fcr die Bestimmung des Mittelpunkts der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung der Ort ma\u00dfgeblich, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit entfalten. Entscheidend ist allein der Umfang der Vertretungsbefugnis. Die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung der Gesch\u00e4ftsleitung setzt die Befugnis voraus, die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertreten zu k\u00f6nnen (st. Rspr.).<\/p>\n<p>Wurde eine Person weder als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, wurde ihr auch sonst keine Vollmacht zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder Prokura erteilt, \u201esteht fest \u2026\u201c, so das FG Schleswig Holstein (Urteil vom 27. 2. 2002 &#8211; V 424\/99, EFG 2002 S. 932; insoweit best\u00e4tigt durch BFH-Urteil vom 12. 2. 2004 &#8211; IV R 29\/02, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,64597,\" target=\"_blank\">DB0064597<\/a>; sog. Kfz-Leasing-Urteile), dass eine solche Person, \u201e&#8230; schon rechtlich nicht in der Lage war, die gesch\u00e4ftliche Oberleitung \u2026 wahrzunehmen\u201c. Das gilt auch dann, wenn sie in sonstiger Weise f\u00fcr die betreffende Gesellschaft t\u00e4tig gewesen sein mag. Denn in einem solchen Fall kommt es auf die tats\u00e4chlich von der nicht vertretungsberechtigten Person \u201eentfalteten T\u00e4tigkeiten \u2026 ebenso wenig an wie auf die Frage, welche Aufgaben im Einzelnen der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung \u2026 zuzurechnen sind\u201c.<\/p>\n<p>Sind alle gesetzlich und\/oder schuldrechtlich zur Vertretung einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft befugten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Ausland ans\u00e4ssig und nehmen diese ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben im Ausland wahr, scheidet ein inl\u00e4ndischer Ort der Gesch\u00e4ftsleitung jedenfalls dann aus, wenn es keine inl\u00e4ndischen beherrschenden Gesellschafter gibt, die st\u00e4ndig durch Gesellschafteranweisungen in das Tagesgesch\u00e4ft der Gesellschaft hineinre-gieren.<\/p>\n<p>Ist von mehreren vertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch vom Inland aus t\u00e4tig, jedoch nicht allein berechtigt, die ausl\u00e4ndische Gesellschaft rechtswirksam zu vertreten, weil ihm selbst f\u00fcr Teilbereiche der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung keine Einzelvertretungsberechtigung einger\u00e4umt wurde, er also nur gemeinsam mit den anderen im Ausland t\u00e4tigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern rechtswirksame Erkl\u00e4rungen abzugeben in der Lage ist, liegt ebenfalls kein Ort der Leitung im Inland vor, jedenfalls hier kein Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung. Nur ausnahmsweise k\u00f6nnte in einem solchen Fall ein inl\u00e4ndischer Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung dann vorliegen, wenn dem vom Inland aus t\u00e4tigen, gesetzlich bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft (i) Einzelvertretungsbefugnis einger\u00e4umt wurde und (ii) die insoweit von dem im Inland t\u00e4tigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allein wahrgenommenen Gesch\u00e4ftsleitungsma\u00dfnahmen gewichtiger sind als diejenigen, die nur bzw. nur gemeinsam mit den ausl\u00e4ndischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern wahrgenommen werden k\u00f6nnen (anschaulich hierzu die o. g. beiden Kfz-Leasing-Urteile).<\/p>\n<p><strong>Beherrschende Gesellschafter als faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6gen beherrschende Gesellschafter durch st\u00e4ndige Anweisungen an die vertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer laufend in das Tagesgesch\u00e4ft der Tochtergesellschaft eingreifen. Solche beherrschenden Gesellschafter sind dann die wirklichen Oberleiter des Unternehmens (faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer), weil sie sich nicht auf den Einfluss aus ihren Gesellschafterrechten beschr\u00e4nken, sondern bei wichtigen Gesch\u00e4ften selbst das entscheidende Wort sprechen; die gesetzlichen Vertreter verk\u00fcmmern dann sozusagen zu nur ausf\u00fchrenden Organen (so bereits RFH 1936, RStBl. 1936 S.65).<\/p>\n<p>Erteilt ein solcher beherrschender Gesellschafter seine Anweisungen vom Ausland aus, z. B. weil er nur dort ans\u00e4ssig und t\u00e4tig ist,<\/p>\n<p>\u2022 an inl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Inland, liegt der \u201eMittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung\u201c der inl\u00e4ndischen Gesellschaft nicht im Inland, sondern im Ausland;<\/p>\n<p>\u2022 an in- und\/oder ausl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Ausland, liegt der \u201eMittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung\u201c dieser Gesellschaft erst recht nicht im Inland; in diesem Fall kann bei einem Auseinanderfallen von Ans\u00e4ssigkeitsstaat des beherrschenden Gesellschafters und Sitzstaat der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft dahingestellt bleiben, in welchem ausl\u00e4ndischen Staat der Mittelpunkt der gesch\u00e4ftlichen Oberleitung liegt. Hat die ausl\u00e4ndische Gesellschaft in diesem Fall auch keine inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte, scheidet eine deutsche Besteuerung g\u00e4nzlich aus.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: T\u00f6ben, Steuerboard DB0490891)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In etwa 80 Jahren setzten sich Finanzgerichte rund 100 Mal mit der Frage auseinander, ob der Ort der Leitung einer Gesellschaft sich an einem anderen Ort als jenem befand, den die Gesellschaft ihrer in- oder ausl\u00e4ndischen Besteuerung zugrunde legte. 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