{"id":5077,"date":"2012-09-06T12:15:21","date_gmt":"2012-09-06T10:15:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=5077"},"modified":"2012-09-07T06:46:29","modified_gmt":"2012-09-07T04:46:29","slug":"vermogensbesteuerung-vergleich-deutschland-mit-ausgewahlten-landern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/09\/06\/vermogensbesteuerung-vergleich-deutschland-mit-ausgewahlten-landern\/","title":{"rendered":"Verm\u00f6gensbesteuerung \u2013 Vergleich Deutschland mit ausgew\u00e4hlten L\u00e4ndern"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_3348\" style=\"width: 121px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/02\/09\/grunbuch-%e2%80%93-vorschlage-zur-annaherung-zwischen-deutschem-und-franzosischem-unternehmenssteuerrecht\/dr-martin-lenz-2\/\" rel=\"attachment wp-att-3348\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-3348\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-3348\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg\" alt=\"\" width=\"111\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-111x168.jpg 111w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2011\/08\/Dr.-Martin-Lenz.jpg 1181w\" sizes=\"(max-width: 111px) 100vw, 111px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-3348\" class=\"wp-caption-text\">WP\/StB Dr. Martin Lenz ist Partner bei der KPMG AG, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Die Verm\u00f6gensbesteuerung ist derzeit in aller Munde. Bei der Diskussion geht es vorrangig um die Wiedereinf\u00fchrung der allgemeinen Verm\u00f6gensteuer, die in Deutschland seit 1. 1. 1997 ausgesetzt ist (vgl. hierzu auch Richter, Steuerboard\u00a0<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2012\/08\/23\/wieder-einfuhrung-der-vermogensteuer\/\" target=\"_blank\">DB0489424<\/a>). Jedoch umfasst die Verm\u00f6gensbesteuerung neben einer allgemeinen Verm\u00f6gensteuer auch weitere verm\u00f6gensbezogene Steuern, insbesondere die Grundsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.<\/p>\n<p>Die Besteuerung von Verm\u00f6gen greift unmittelbar in die Substanz von Verm\u00f6gen ein und ist daher sowohl aus \u00f6konomischer als auch rechtlicher Sicht Gegenstand fortw\u00e4hrender Diskussionen. Derzeit bezieht sich die Kritik insbesondere auf die Bewertung des Grundverm\u00f6gens im Rahmen der Grundsteuer. <!--more--><\/p>\n<p>Die Bemessungsgrundlage bilden immer noch Werte f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen, die vor fast f\u00fcnfzig bzw. vor fast achtzig Jahren zuletzt festgestellt wurden. Des Weiteren werden die Verschonungsregelungen f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbesondere aufgrund ihrer Gestaltungsanf\u00e4lligkeit kritisiert (vgl. BFH-Beschluss vom 5. 10. 2011 &#8211; II R 9\/11, <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,462144,\" target=\"_blank\">DB 2011 S. 2581<\/a>).<\/p>\n<p>Doch nicht nur das deutsche Steuerrecht sieht sich den Herausforderungen einer zielgenauen, einfachen, rechtssicheren und verfassungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Verm\u00f6gensbesteuerung gegen\u00fcber. Stellt man den deutschen Regelungen die Besteuerungsregime in Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, der Niederlande, \u00d6sterreich, der Schweiz und den USA gegen\u00fcber, lassen sich viele Gemeinsamkeiten erkennen (vgl. f\u00fcr n\u00e4here Informationen zu diesem Vergleich die Studie der KPMG AG \u201eVerm\u00f6gensbesteuerung \u2013 wer besteuert wie?\u201c unter www.kpmg.de).<\/p>\n<p>Das Aufkommen der verschiedenen Verm\u00f6gensteuerarten stellt sich i. d. R. im Vergleich zum Gesamtsteueraufkommen als relativ gering dar. Dabei ist die Grundsteuer in allen Staaten die Steuer mit dem h\u00f6chsten und die Erbschaft- und Schenkungsteuer diejenige mit dem (mit gro\u00dfem Abstand) niedrigsten Aufkommen. Gemein ist den acht L\u00e4ndern auch, dass mit der Erhebung der Verm\u00f6gensteuern, vor allem mit der Einf\u00fchrung eines Bewertungssystems, hohe administrative Kosten verbunden sind.<\/p>\n<p>Zwei der insgesamt acht Staaten sehen eine allgemeine Verm\u00f6gensbesteuerung allerdings nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen vor. Dies sind Frankreich und die Schweiz. Die Regelungen in beiden Staaten enthalten neben hohen Freibetr\u00e4gen auch z. T. eine Beg\u00fcnstigung von Unternehmensverm\u00f6gen. Diese wird mit der Gemeinwohlbindung dieses Verm\u00f6gens und der damit verbundenen Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen begr\u00fcndet. Die neue franz\u00f6sische Regierung unter dem Staatspr\u00e4sidenten Hollande erh\u00f6hte k\u00fcrzlich die Verm\u00f6gensteuer f\u00fcr das Jahr 2012 durch eine Zusatzabgabe, die Freibetr\u00e4ge und Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen wurden jedoch nicht angetastet. In den meisten anderen Staaten wurde in der Vergangenheit eine allgemeine Verm\u00f6gensteuer erhoben, jedoch aus verschiedenen Gr\u00fcnden zwischenzeitlich auch wieder abgeschafft. Doch wie in Deutschland hat die Abschaffung nicht dazu gef\u00fchrt, dass die Diskussionen beendet waren. Vielmehr wird in fast allen Staaten \u00fcber die (Wieder-)Einf\u00fchrung einer allgemeinen Verm\u00f6gensteuer diskutiert. Jedoch liegen derzeit in keinem der Staaten konkrete Umsetzungspl\u00e4ne vor.<\/p>\n<p>Die Betrachtung der Grundsteuern in den acht Staaten zeigt, dass die Bewertung des Grundverm\u00f6gens \u2013 wie in Deutschland \u2013 in vielen Staaten auf der Basis von Einheitswerten oder fortgeschriebenen Verkehrswerten erfolgt. Der Grund liegt insbesondere in dem hohen administrativen Aufwand, der durch eine j\u00e4hrliche Feststellung von Verkehrswerten entsteht. Derart alte Werte wie der deutsche Gesetzgeber legt jedoch keines der anderen Staaten der Besteuerung zugrunde.<\/p>\n<p>Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer macht der Vergleich deutlich, dass alle Staaten hohe Freibetr\u00e4ge, insbesondere f\u00fcr einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang durch Erbfolge an einen Ehegatten (oder Lebenspartner), vorsehen. Zum Teil wird in diesem Fall der gesamte Verm\u00f6gensanfall von der Besteuerung befreit. Zudem beinhalten die Steuersysteme aller Staaten \u2013 mit Ausnahme der USA \u2013 eine zumindest teilweise Verschonung f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen. Als Rechtfertigung daf\u00fcr wird insbesondere die Sicherung von Arbeitspl\u00e4tzen bei einem \u00dcbergang des Unternehmens auf die n\u00e4chste Generation angef\u00fchrt. Voraussetzung f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung von Unternehmensverm\u00f6gen ist jedoch i. d. R. \u2013 wie in Deutschland \u2013 die Einhaltung bestimmter Behaltensfristen und zus\u00e4tzlicher Voraussetzungen. Zudem wird grds. nur Verm\u00f6gen beg\u00fcnstigt, das auch wirklich der T\u00e4tigkeit des Unternehmens und damit dem Erhalt der Arbeitspl\u00e4tze dient. Die Abgrenzung von Produktivverm\u00f6gen und Verwaltungsverm\u00f6gen, das nicht f\u00fcr den Betrieb genutzt wird, gestaltet sich in allen Staaten schwierig und ist h\u00e4ufig Gegenstand von Diskussionen zwischen Stpfl. und der Finanzverwaltung. Die Steuers\u00e4tze sind im Grundsatz in der Mehrzahl der Staaten davon abh\u00e4ngig, in welchem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis der Erblasser oder Schenker und der Beg\u00fcnstigte zueinander stehen. Zudem steigt der Steuersatz mit der H\u00f6he des gesamten \u00fcbergehenden Verm\u00f6gens in Form eines Stufentarifs an. Die Bandbreiten zwischen dem niedrigsten und dem h\u00f6chsten Steuersatz sind in vielen Staaten sehr gro\u00df.<\/p>\n<p>Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht f\u00fcgt sich ihrem Grundkonzept nach in das internationale Besteuerungsumfeld ein. Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF hat sich f\u00fcr eine g\u00e4nzliche Abschaffung der Verschonungsregelungen f\u00fcr Unternehmensverm\u00f6gen sowie f\u00fcr eine Verminderung s\u00e4mtlicher Freibetr\u00e4ge ausgesprochen. Eine Umsetzung dieser Vorschl\u00e4ge w\u00fcrde zu einer international un\u00fcblichen Besteuerung f\u00fchren. Damit d\u00fcrfte der Standort Deutschland geschw\u00e4cht werden.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zeigt der internationale Vergleich, dass die deutsche Verm\u00f6gensbesteuerung internationalen Standards entspricht.<\/p>\n<p>(Zitiervorschlag: Lenz, Steuerboard DB0491010)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verm\u00f6gensbesteuerung ist derzeit in aller Munde. Bei der Diskussion geht es vorrangig um die Wiedereinf\u00fchrung der allgemeinen Verm\u00f6gensteuer, die in Deutschland seit 1. 1. 1997 ausgesetzt ist (vgl. hierzu auch Richter, Steuerboard\u00a0DB0489424). 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