{"id":509,"date":"2010-06-17T07:51:46","date_gmt":"2010-06-17T06:51:46","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=509"},"modified":"2011-02-22T17:11:40","modified_gmt":"2011-02-22T16:11:40","slug":"keine-begrenzung-der-steuerlichen-fue-forderung-auf-kmu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/06\/17\/keine-begrenzung-der-steuerlichen-fue-forderung-auf-kmu\/","title":{"rendered":"Keine Begrenzung der steuerlichen FuE-F\u00f6rderung auf KMU"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber die Einf\u00fchrung einer steuerlichen F\u00f6rderung von Investitionen in Forschung und Entwicklung wird weiterhin intensiv diskutiert. Zur Begrenzung der Steuerausf\u00e4lle wird dabei erwogen, die F\u00f6rderung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu begrenzen, zumindest aber KMU eine prozentual h\u00f6here F\u00f6rderung als gro\u00dfen Unternehmen zu gew\u00e4hren. Von einer gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngigen Differenzierung der steuerlichen FuE-F\u00f6rderung ist allerdings abzuraten. Vielmehr sollten Steuerausf\u00e4lle alleine \u00fcber die Festlegung der H\u00f6he des F\u00f6rdersatzes begrenzt werden.<!--more--><\/p>\n<p>Ordnungspolitisch ist eine staatliche FuE-F\u00f6rderung aufgrund von Marktversagen gerechtfertigt. Im FuE-Bereich resultiert das Marktversagen aus Spillover-Effekten, Informationsasymmetrien und Unteilbarkeiten. Insbesondere KMU sind von asymmetrischen Informationen und daraus resultierenden Finanzierungsrestriktionen betroffen, weshalb gerade bei KMU gesamtwirtschaftlich w\u00fcnschenswerte Projekte h\u00e4ufig unterlassen werden. Vor diesem Hintergrund lie\u00dfe sich eine Begrenzung der steuerlichen FuE-F\u00f6rderung f\u00fcr KMU rechtfertigen. Hinzu kommen folgende empirische Tatbest\u00e4nde: Erstens reagieren kleine und mittelgro\u00dfe sowie technologieintensive Unternehmen nachweislich besonders stark auf steuerliche FuE-F\u00f6rderma\u00dfnahmen und weisen hohe Zuwachsraten auf. Zweitens sind die derzeit in Deutschland aufgelegten staatlichen F\u00f6rderprogramme un\u00fcbersichtlich sowie mit einem hohen Bewerbungsaufwand und zahlreichen Offenlegungspflichten verbunden. Dies schreckt in erster Linie mittelst\u00e4ndische Unternehmen ab. In den letzten Jahren haben sich nur 27% der KMU mit den M\u00f6glichkeiten einer FuE-F\u00f6rderung besch\u00e4ftigt; nur knapp die H\u00e4lfte stellte schlie\u00dflich einen F\u00f6rderantrag. Drittens wirkt die derzeitige FuE-F\u00f6rderung hoch selektiv. Sie benachteiligt KMU gegen\u00fcber Gro\u00dfunternehmen, die eine um 250% h\u00f6here F\u00f6rderwahrscheinlichkeit aufweisen.<\/p>\n<p>Diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch nicht den Ausschluss gro\u00dfer Unternehmen von einer steuerlichen FuE-F\u00f6rderung. Erstens ist die steuerliche FuE-F\u00f6rderung mittlerweile ein bedeutsames Instrument im zwischenstaatlichen Wettbewerb um die Ansiedlung von FuE-Aktivit\u00e4ten multinationaler Unternehmen ist. Auch wenn multinationale Unternehmen aus der Sicht des Gesamtkonzerns ihr Gesamtvolumen an FuE-Aktivit\u00e4ten durch eine spezifische steuerliche F\u00f6rderung wohl kaum in nennenswertem Umfang erh\u00f6hen d\u00fcrften und somit im rein nationalen Kontext die Gefahr von Mitnahmeeffekten besteht, ergibt sich bei grenz\u00fcberschreitender Betrachtung ein anderes Bild. Denn im zwischenstaatlichen Standortwettbewerb werden dadurch gerade bei multinationalen Unternehmen Anreize gesetzt, FuE-Aktivit\u00e4ten, die ansonsten im Ausland durchgef\u00fchrt werden, ins Inland zu verlagern bzw. dort zu belassen und somit den Anteil der nationalen FuE-Aktivit\u00e4ten zu erh\u00f6hen. Welcher Effekt \u2013 Standortgesichtspunkte bei multinationalen Unternehmen oder Effizienzgesichtspunkte sowie Anreizwirkungen bei KMU \u2013 st\u00e4rker auf das Volumen der nationalen FuE-Aktivit\u00e4ten durchschl\u00e4gt, l\u00e4sst sich nicht mit Bestimmtheit angeben. Deswegen sind gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngige Differenzierungen bei der F\u00f6rderung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Zweitens ist das Zusammenspiel zwischen direkten F\u00f6rderprogrammen und der steuerlichen FuE-F\u00f6rderung zu beachten. In den Genuss einer direkten F\u00f6rderung von FuE-Projekten in Deutschland sowie von EU-F\u00f6rderprogrammen kommen derzeit \u00fcberwiegend gro\u00dfe Unternehmen. Aktuell flie\u00dfen in Deutschland rund 80% der staatlichen F\u00f6rdermittel an Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern. Zur Vermeidung einer Doppelf\u00f6rderung sind Mittel aus der direkten Projektf\u00f6rderung auf die steuerliche FuE-F\u00f6rderung anzurechnen, was in erster Linie gro\u00dfe Unternehmen betrifft. Dagegen k\u00e4men KMU in deutlich gr\u00f6\u00dferem Umfang in den Genuss einer steuerlichen FuE-F\u00f6rderung, was unter Effizienzgesichtspunkten positiv zu beurteilen ist und der Selektivit\u00e4t der derzeit in Deutschland anzutreffenden direkten F\u00f6rderprogramme entgegen wirkt.<\/p>\n<p>Drittens sind f\u00fcr eine Differenzierung zwischen gro\u00dfen Unternehmen und KMU klare und eindeutige Gr\u00f6\u00dfenklassen zu definieren, z.\u00a0B. auf Basis von handelsrechtlichen Bilanzkennzahlen wie Bilanzsumme oder Jahres\u00fcberschuss. Als Leitfaden f\u00fcr eine Abgrenzung von KMU k\u00f6nnte die entsprechende Mitteilung der Europ\u00e4ischen Kommission vom 20. 5. 2003 dienen, welche folgende zwei Kriterien vorsieht: (1) Das Unternehmen besch\u00e4ftigt weniger als 250 Mitarbeiter, wobei die Mitarbeiterzahl nach Jahresarbeitseinheiten bestimmt wird, und (2) der Jahresumsatz bel\u00e4uft sich auf h\u00f6chstens 50\u00a0Mio. \u20ac oder die Jahresbilanzsumme betr\u00e4gt h\u00f6chstens 43 Mio. \u20ac. Diese Kriterien werden regelm\u00e4\u00dfig in L\u00e4ndern mit KMU-spezifischer FuE-F\u00f6rderung zugrunde gelegt und finden in Deutschland auch im Rahmen des Investitionszulagengesetzes (\u00a7 2 Abs.1 S. 4 InvZulG 2007) Anwendung. Zu beachten ist jedoch zum einen, dass diese enge KMU-Definition zahlreiche \u201egr\u00f6\u00dfere\u201c mittelst\u00e4ndische Unternehmen nicht erfasst und somit von der F\u00f6rderung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re u.\u00a0U. eine weitergefasste KMU-Definition erforderlich. Zum anderen setzt jede gr\u00f6\u00dfenabh\u00e4ngige FuE-F\u00f6rderung auch Anreize f\u00fcr Steuerplanungen, um in den Genuss der Vorteile des einen oder des anderen Regimes zu gelangen. Deswegen sind zus\u00e4tzlich spezifische KMU-Definitionen bei steuerlichen Gruppen- bzw. Konzerngesellschaften erforderlich. Eine Unterscheidung der FuE-F\u00f6rderung nach Unternehmensgr\u00f6\u00dfenklassen verursacht somit auch zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten des Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p>Anreizwirkungen, der internationale Standortwettbewerb um die Ansiedlung von FuE-Aktivit\u00e4ten sowie die Begrenzung des Verwaltungsaufwands sprechen daf\u00fcr, weder nach der Gr\u00f6\u00dfe noch nach dem Technologisierungsgrad der Unternehmen eine Differenzierung hinsichtlich des Instruments sowie der H\u00f6he der steuerlichen FuE-F\u00f6rderung vorzunehmen. Deswegen sollten neben KMU auch gro\u00dfe Unternehmen in den Genuss derselben FuE-F\u00f6rderung kommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber die Einf\u00fchrung einer steuerlichen F\u00f6rderung von Investitionen in Forschung und Entwicklung wird weiterhin intensiv diskutiert. 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